< Liber Numeri 35 >
1 haec quoque locutus est Dominus ad Mosen in campestribus Moab super Iordanem contra Hiericho
Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach:
2 praecipe filiis Israhel ut dent Levitis de possessionibus suis
Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk [Eig. eine Weidetrift] rings um dieselben her den Leviten geben.
3 urbes ad habitandum et suburbana earum per circuitum ut ipsi in oppidis maneant et suburbana sint pecoribus ac iumentis
Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für alle ihre Tiere.
4 quae a muris civitatum forinsecus per circuitum mille passuum spatio tendentur
Und die Bezirke der Städte, welche ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;
5 contra orientem duo milia erunt cubiti et contra meridiem similiter duo milia ad mare quoque quod respicit occidentem eadem mensura erit et septentrionalis plaga aequali termino finietur eruntque urbes in medio et foris suburbana
und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, und auf der Südseite zweitausend Ellen, und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein.
6 de ipsis autem oppidis quae Levitis dabitis sex erunt in fugitivorum auxilia separata ut fugiat ad ea qui fuderit sanguinem exceptis his alia quadraginta duo oppida
Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr 42 Städte geben.
7 id est simul quadraginta octo cum suburbanis suis
Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen 48 Städte sein.
8 ipsaeque urbes quae dabuntur de possessionibus filiorum Israhel ab his qui plus habent plures auferentur et qui minus pauciores singuli iuxta mensuram hereditatis suae dabunt oppida Levitis
Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt-von dem Stamme, der viel hat, [Eig. von den Vielen von den Wenigen] sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, [Eig. von den Vielen von den Wenigen] sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.
Und Jehova redete zu Mose und sprach:
10 loquere filiis Israhel et dices ad eos quando transgressi fueritis Iordanem in terram Chanaan
Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan ziehet,
11 decernite quae urbes esse debeant in praesidia fugitivorum qui nolentes sanguinem fuderint
so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, daß dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
12 in quibus cum fuerit profugus cognatus occisi eum non poterit occidere donec stet in conspectu multitudinis et causa illius iudicetur
Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer, [Eig. Löser, der nächste Verwandte] daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht.
13 de ipsis autem urbibus quae ad fugitivorum subsidia separantur
Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtstädte für euch sein.
14 tres erunt trans Iordanem et tres in terra Chanaan
Drei Städte sollt ihr geben diesseit des Jordan, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein.
15 tam filiis Israhel quam advenis atque peregrinis ut confugiat ad eas qui nolens sanguinem fuderit
Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, daß dahin fliehe ein jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
16 si quis ferro percusserit et mortuus fuerit qui percussus est reus erit homicidii et ipse morietur
Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder [Hier und nachher dasselbe Wort wie: "Totschläger"; ] der Mörder soll gewißlich getötet werden.
17 si lapidem iecerit et ictus occubuerit similiter punietur
Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte, [Eig. mit einem Handstein, d. h. mit einem Stein, den man handhaben kann. Desgl. v 18: Handwerkzeug] wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
18 si ligno percussus interierit percussoris sanguine vindicabitur
Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, [O. Gegenstand] das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
19 propinquus occisi homicidam interficiet statim ut adprehenderit eum percutiet
Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 si per odium quis hominem inpulerit vel iecerit quippiam in eum per insidias
Und wenn er ihn aus Haß gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, daß er gestorben ist,
21 aut cum esset inimicus manu percusserit et ille mortuus fuerit percussor homicidii reus erit cognatus occisi statim ut invenerit eum iugulabit
oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er gestorben ist, so soll der Schläger gewißlich getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22 quod si fortuito et absque odio
Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein Werkzeug auf ihn geworfen hat,
23 et inimicitiis quicquam horum fecerit
oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, daß er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht:
24 et hoc audiente populo fuerit conprobatum atque inter percussorem et propinquum sanguinis quaestio ventilata
so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten;
25 liberabitur innocens de ultoris manu et reducetur per sententiam in urbem ad quam confugerat manebitque ibi donec sacerdos magnus qui oleo sancto unctus est moriatur
und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
26 si interfector extra fines urbium quae exulibus deputatae sunt
Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,
27 fuerit inventus et percussus ab eo qui ultor est sanguinis absque noxa erit qui eum occiderit
und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.
28 debuerat enim profugus usque ad mortem pontificis in urbe residere postquam autem ille obierit homicida revertetur in terram suam
Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. -
29 haec sempiterna erunt et legitima in cunctis habitationibus vestris
Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.
30 homicida sub testibus punietur ad unius testimonium nullus condemnabitur
Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen, [Eig. antworten] daß er sterbe.
31 non accipietis pretium ab eo qui reus est sanguinis statim et ipse morietur
Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewißlich getötet werden.
32 exules et profugi ante mortem pontificis nullo modo in urbes suas reverti poterunt
Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, daß er vor [Eig. bis zu] dem Tode des Priesters zurückkehre, um im Lande zu wohnen.
33 ne polluatis terram habitationis vestrae quae insontium cruore maculatur nec aliter expiari potest nisi per eius sanguinem qui alterius sanguinem fuderit
Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in welchem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 atque ita emundabitur vestra possessio me commorante vobiscum ego enim sum Dominus qui habito inter filios Israhel
Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in welchem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, Jehova, wohne inmitten der Kinder Israel.