< Leviticus 25 >
1 Locutusque est Dominus ad Moysen in monte Sinai, dicens:
Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Loquere filiis Israel, et dices ad eos: Quando ingressi fueritis terram quam ego dabo vobis, sabbatizes sabbatum Domino.
Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Jehova einen Sabbath feiern. [Eig. ruhen]
3 Sex annis seres agrum tuum, et sex annis putabis vineam tuam, colligesque fructus eius:
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes [W. seinen Ertrag] einsammeln.
4 septimo autem anno sabbatum erit terræ, requietionis Domini: agrum non seres, et vineam non putabis.
Aber im siebten Jahre soll ein Sabbath der Ruhe für das Land sein, ein Sabbath dem Jehova; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 Quæ sponte gignet humus, non metes: et uvas primitiarum tuarum non colliges quasi vindemiam: annus enim requietionis terræ est:
den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden: es soll ein Jahr der Ruhe für das Land sein.
6 sed erunt vobis in cibum, tibi et servo tuo, ancillæ et mercenario tuo, et advenæ qui peregrinantur apud te:
Und der Sabbath des Landes soll euch zur Speise dienen, [S. Vers 12] dir und deinem Knechte und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;
7 iumentis tuis et pecoribus omnia quæ nascuntur, præbebunt cibum.
und deinem Vieh und dem wilden Getier, das in deinem Lande ist, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.
8 Numerabis quoque tibi septem hebdomadas annorum, id est, septies septem, quæ simul faciunt annos quadraginta novem:
Und du sollst dir sieben Jahrsabbathe zählen, siebenmal sieben Jahre, so daß die Tage von sieben Jahrsabbathen dir 49 Jahre ausmachen.
9 et clanges buccina mense septimo, decima die mensis, propitiationis tempore, in universa terra vestra.
Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, den Posaunenschall [Eig. die Lärmposaune] ergehen lassen; an dem Versöhnungstage sollt ihr die Posaune ergehen lassen durch euer ganzes Land.
10 Sanctificabisque annum quinquagesimum, et vocabis remissionem cunctis habitatoribus terræ tuæ: ipse est enim iubilæus. Revertetur homo ad possessionem suam, et unusquisque rediet ad familiam pristinam:
Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen und sollt im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahr [Eig. Halljahr; H. Jobel: Schall, Hall] soll es euch sein, und ihr werdet ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und ein jeder zurückkehren zu seinem Geschlecht.
11 quia iubilæus est et quinquagesimus annus. Non seretis, neque metetis sponte in agro nascentia, et primitias vindemiæ non colligetis,
Ein Jubeljahr soll dasselbe, das Jahr des fünfzigsten Jahres, euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen; [Eig. abschneiden]
12 ob sanctificationem iubilæi, sed statim oblata comedetis.
denn ein Jubeljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13 Anno iubilæi redient omnes ad possessiones suas.
In diesem Jahre des Jubels sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
14 quando vendes quippiam civi tuo, vel emes ab eo, ne contristes fratrem tuum, sed iuxta numerum annorum iubilei emes ab eo,
Und wenn ihr eurem Nächsten etwas verkaufet oder von der Hand eures Nächsten etwas kaufet, so soll keiner seinen Bruder bedrücken. [O. übervorteilen]
15 et iuxta supputationem frugum vendet tibi.
Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Quanto plures anni remanserint post iubilæum, tanto crescet et pretium: et quanto minus temporis numeraveris, tanto minoris et emptio constabit. tempus enim frugum vendet tibi.
Nach Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mehren, und nach Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mindern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.
17 Nolite affligere contribules vestros, sed timeat unusquisque Deum suum, quia ego Dominus Deus vester.
Und so soll keiner von euch seinen Nächsten bedrücken, [O. übervorteilen] und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin Jehova, euer Gott.
18 Facite præcepta mea, et iudicia custodite, et implete ea, ut habitare possitis in terra absque ullo pavore,
Und so tut meine Satzungen, und beobachtet meine Rechte und tut sie, so werdet ihr sicher wohnen in eurem Lande.
19 et gignat vobis humus fructus suos, quibus vescamini usque ad saturitatem, nullius impetum formidantes.
Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in demselben wohnen.
20 Quod si dixeritis: Quid comedemus anno septimo, si non severimus, neque collegerimus fruges nostras?
Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebten Jahre essen? Siehe, wir säen nicht, und unseren Ertrag sammeln wir nicht ein: -
21 Dabo benedictionem meam vobis anno sexto, et faciet fructus trium annorum:
ich werde euch ja im sechsten Jahre meinen Segen entbieten, daß es den Ertrag für drei Jahre bringe;
22 seretisque anno octavo, et comedetis veteres fruges usque ad nonum annum: donec nova nascantur, edetis vetera.
und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch vom alten Ertrage essen; bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen.
23 Terra quoque non vendetur in perpetuum: quia mea est, et vos advenæ et coloni mei estis.
Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir.
24 unde cuncta regio possessionis vestræ sub redemptionis conditione vendetur.
Und im ganzen Lande eures Eigentums sollt ihr dem Lande Lösung gestatten.
25 Si attenuatus frater tuus vendiderit possessiunculam suam, et voluerit propinquus eius, potest redimere quod ille vendiderat.
Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag [O. soll] sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen.
26 sin autem non habuerit proximum, et ipse pretium ad redimendum potuerit invenire:
Und wenn jemand keinen Löser hat, und seine Hand erwirbt und findet, was zu seiner Lösung hinreicht,
27 computabuntur fructus ex eo tempore quo vendidit: et quod reliquum est, reddet emptori, sicque recipiet possessionem suam.
so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28 quod si non invenerit manus eius ut reddat pretium, habebit emptor quod emerat, usque ad annum iubileum. In ipso enim omnis venditio redibit ad dominum, et ad possessorem pristinum.
Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
29 Qui vendiderit domum intra urbis muros, habebit licentiam redimendi, donec unus impleatur annus.
Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
30 si non redemerit, et anni circulus fuerit evolutus, emptor possidebit eam, et posteri eius in perpetuum, et redimi non poterit, etiam in iubileo.
Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen.
31 Sin autem in villa domus, quæ muros non habet, agrorum iure vendetur. si ante redempta non fuerit, in iubileo revertetur ad dominum.
Aber die Häuser der Dörfer, welche keine Mauer ringsum haben, sollen dem Felde des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen.
32 Ædes Levitarum, quæ in urbibus sunt, semper possunt redimi:
Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein.
33 si redemptæ non fuerint, in iubileo revertentur ad dominos, quia domus urbium Levitarum pro possessionibus sunt inter filios Israel.
Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines [d. h. des Leviten, der verkauft hat] Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel.
34 Suburbana autem eorum non veneant, quia possessio sempiterna est.
Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
35 Si attenuatus fuerit frater tuus, et infirmus manu, et susceperis eum quasi advenam, et peregrinum, et vixerit tecum,
Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir wankend wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremdling und der Beisasse soll er bei dir leben.
36 ne accipias usuras ab eo, nec amplius quam dedisti. Time Deum tuum, ut vivere possit frater tuus apud te.
Du sollst nicht Zins und Wucher [Eig. Aufschlag bei der Rückerstattung entlehnter Nahrungsmittel] von ihm nehmen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe.
37 Pecuniam tuam non dabis ei ad usuram, et frugum superabundantiam non exiges.
Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Wucher geben.
38 Ego Dominus Deus vester, qui eduxi vos de Terra Ægypti, ut darem vobis Terram Chanaan, et essem vester Deus.
Ich bin Jehova, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.
39 Si paupertate compulsus vendiderit se tibi frater tuus, non eum opprimes servitute famulorum,
Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; wie ein Tagelöhner,
40 sed quasi mercenarius et colonus erit: usque ad annum iubileum operabitur apud te,
wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jubeljahre soll er bei dir dienen.
41 et postea egredietur cum liberis suis, et revertetur ad cognationem ad possessionem patrum suorum.
Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen.
42 mei enim servi sunt, et ego eduxi eos de Terra Ægypti. non veneant conditione servorum:
Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
43 ne affligas eum per potentiam, sed metuito Deum tuum.
Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44 Servus et ancilla sint vobis de nationibus quæ in circuitu vestro sunt.
Was aber deinen Knecht und deine Magd [O. deinen Sklaven und deine Sklavin] betrifft, die du haben wirst: von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen möget ihr Knecht und Magd kaufen.
45 Et de advenis qui peregrinantur apud vos, vel qui ex his nati fuerint in terra vestra, hos habebitis famulos:
Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen möget ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Lande gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
46 et hereditario iure transmittetis ad posteros, ac possidebitis in æternum. fratres autem vestros filios Israel ne opprimatis per potentiam.
und ihr möget sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese möget ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.
47 Si invaluerit apud vos manus advenæ atque peregrini, et attenuatus frater tuus vendiderit se ei, aut cuiquam de stirpe eius:
Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprößling aus dem Geschlecht des Fremdlings verkauft,
48 post venditionem potest redimi. Qui voluerit ex fratribus suis, redimet eum,
so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag [O. soll] ihn lösen.
49 et patruus, et patruelis, et consanguineus, et affinis. Sin autem et ipse potuerit, redimet se,
Entweder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen.
50 supputatis dumtaxat annis a tempore venditionis suæ usque ad annum iubileum: et pecunia, qua venditus fuerat, iuxta annorum numerum et rationem mercenarii supputata.
Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein. [d. h. seine Arbeitszeit soll derjenigen eines Tagelöhners entsprechend ihm angerechnet werden]
51 Si plures fuerint anni qui remanent usque ad iubileum, secundum hos reddet et pretium.
Wenn der Jahre noch viele sind, so soll er nach ihrem Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgelde zurückzahlen;
52 si pauci, ponet rationem cum eo iuxta annorum numerum, et reddet emptori quod reliquum est annorum,
und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jubeljahre, so soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner Jahre soll er seine Lösung zurückzahlen.
53 quibus ante servivit mercedibus imputatis: non affliget eum violenter in conspectu tuo.
Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen.
54 Quod si per hæc redimi non potuerit, anno iubileo egredietur cum liberis suis.
Und wenn er nicht in dieser Weise gelöst wird, so soll er im Jubeljahre frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Mei enim sunt servi, filii Israel, quos eduxi de Terra Ægypti.
Denn mir sind die Kinder Israel Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jehova, euer Gott.