< Liber Numeri 35 >

1 Hæc quoque locutus est Dominus ad Moysen in campes tribus Moab supra Jordanem, contra Jericho:
Und der HERR redete zu Mose in der Ebene der Moabiter, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach:
2 Præcipe filiis Israël ut dent Levitis de possessionibus suis
Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbgütern den Leviten Städte geben, wo sie wohnen mögen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weideplätze um die Städte hergeben;
3 urbes ad habitandum, et suburbana earum per circuitum: ut ipsi in oppidis maneant, et suburbana sint pecoribus ac jumentis:
damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben können.
4 quæ a muris civitatum forinsecus, per circuitum, mille passuum spatio tendentur.
Die Weideplätze der Städte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken.
5 Contra orientem duo millia erunt cubiti, et contra meridiem similiter erunt duo millia: ad mare quoque, quod respicit ad occidentem, eadem mensura erit, et septentrionalis plaga æquali termino finietur, eruntque urbes in medio, et foris suburbana.
So sollt ihr nun messen außen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so daß die Stadt in der Mitte sei.
6 De ipsis autem oppidis, quæ Levitis dabitis, sex erunt in fugitivorum auxilia separata, ut fugiat ad ea qui fuderit sanguinem: et exceptis his, alia quadraginta duo oppida,
Das sollen ihre Weideplätze sein. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschläger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben,
7 id est, simul quadraginta octo cum suburbanis suis.
so daß [die Zahl] aller Städte, die ihr samt ihren Weideplätzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage.
8 Ipsæque urbes, quæ dabuntur de possessionibus filiorum Israël, ab his qui plus habent, plures auferentur: et qui minus, pauciores: singuli juxta mensuram hæreditatis suæ dabunt oppida Levitis.
Und betreffend die Städte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem großen [Stamm] viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben.
9 Ait Dominus ad Moysen:
Und der HERR redete zu Mose und sprach:
10 Loquere filiis Israël, et dices ad eos: Quando transgressi fueritis Jordanem in terram Chanaan,
Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, sollt ihr Städte verordnen,
11 decernite quæ urbes esse debeant in præsidia fugitivorum, qui nolentes sanguinem fuderint:
die euch als Freistädte dienen, daß ein Totschläger, der eine Seele aus Versehen erschlägt, dorthin fliehe.
12 in quibus cum fuerit profugus, cognatus occisi non poterit eum occidere, donec stet in conspectu multitudinis, et causa illius judicetur.
Und es sollen diese Städte euch als Freistatt dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben müsse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
13 De ipsis autem urbibus, quæ ad fugitivorum subsidia separantur,
Und unter den Städten, die ihr geben werdet, sollen euch sechs als Freistädte dienen.
14 tres erunt trans Jordanem, et tres in terra Chanaan,
Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei sollt ihr im Lande Kanaan geben; das sollen Freistädte sein.
15 tam filiis Israël quam advenis atque peregrinis, ut confugiat ad eas qui nolens sanguinem fuderit.
Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israel als auch den Fremdlingen und Beisassen unter euch als Freistatt dienen, daß dahin fliehe, wer eine Seele aus Versehen erschlagen hat.
16 Si quis ferro percusserit, et mortuus fuerit qui percussus est, reus erit homicidii, et ipse morietur.
Schlägt er ihn mit einem eisernen Werkzeug, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
17 Si lapidem jecerit, et ictus occubuerit, similiter punietur.
Wirft er nach ihm mit einem handlichen Stein, mit dem jemand getötet werden kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
18 Si ligno percussus interierit, percussoris sanguine vindicabitur.
Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, womit man jemand totschlagen kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
19 Propinquus occisi, homicidam interficiet: statim ut apprehenderit eum, interficiet.
Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, so soll er ihn töten.
20 Si per odium quis hominem impulerit, vel jecerit quippiam in eum per insidias:
Stößt einer den andern aus Haß, oder wirft er etwas auf ihn mit Vorsatz, so daß er stirbt,
21 aut cum esset inimicus, manu percusserit, et ille mortuus fuerit: percussor homicidii reus erit: cognatus occisi statim ut invenerit eum, jugulabit.
oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so daß er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt sterben, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll ihn töten, wenn er ihn antrifft.
22 Quod si fortuitu, et absque odio
Wenn er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft stößt oder irgend etwas ohne Vorsatz auf ihn wirft,
23 et inimicitiis quidquam horum fecerit,
oder wenn er irgend einen Stein, davon man sterben kann, auf ihn wirft, so daß er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, hat ihm auch nicht übel gewollt,
24 et hoc audiente populo fuerit comprobatum, atque inter percussorem et propinquum sanguinis quæstio ventilata:
so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden.
25 liberabitur innocens de ultoris manu, et reducetur per sententiam in urbem, ad quam confugerat, manebitque ibi, donec sacerdos magnus, qui oleo sancto unctus est, moriatur.
Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Freistatt führen, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat, stirbt.
26 Si interfector extra fines urbium, quæ exulibus deputatæ sunt,
Würde aber der Totschläger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist,
27 fuerit inventus, et percussus ab eo qui ultor est sanguinis: absque noxa erit qui eum occiderit.
hinausgehen, und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein;
28 Debuerat enim profugus usque ad mortem pontificis in urbe residere. Postquam autem ille obierit, homicida revertetur in terram suam.
denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen.
29 Hæc sempiterna erunt, et legitima in cunctis habitationibus vestris.
Diese Rechtssatzung gilt für alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten.
30 Homicida sub testibus punietur: ad unius testimonium nullus condemnabitur.
Wer eine Seele erschlägt, den soll man töten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht zur Hinrichtung eines Menschen.
31 Non accipietis pretium ab eo qui reus est sanguinis, statim et ipse morietur.
Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für die Seele des Totschlägers, welcher des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt sterben.
32 Exules et profugi ante mortem pontificis nullo modo in urbes suas reverti poterunt,
Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurückkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist.
33 ne polluatis terram habitationis vestræ, quæ insontium cruore maculatur: nec aliter expiari potest, nisi per ejus sanguinem, qui alterius sanguinem fuderit.
Entweihet das Land nicht, darin ihr wohnt! Denn das Blut entweiht das Land; und das Land kann von dem Blut, das darin vergossen worden ist, durch nichts [anderes] gesühnt werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Atque ita emundabitur vestra possessio me commorante vobiscum. Ego enim sum Dominus qui habito inter filios Israël.
So verunreinigt nun das Land nicht, darin ihr wohnt, und darin Ich wohne! Denn Ich, der HERR, wohne unter den Kindern Israel.

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