< 3 Mose 27 >
1 Und Jehovah redete zu Mose und sprach:
Hierauf gebot der HERR dem Mose folgendes:
2 Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: So ein Mann ein besonderes Gelübde tut, so sollen die Seelen dem Jehovah nach deiner Schätzung sein.
»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,
3 Und es sei deine Schätzung eines Männlichen vom zwanzigsten bis zum sechzigsten Jahre, und es sei deine Schätzung fünfzig Schekel Silber; nach dem Schekel des Heiligtums.
so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;
4 Und ist es ein Weib, soll deine Schätzung dreißig Schekel sein.
ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.
5 Und wenn von fünf zu zwanzig Jahren, so soll deine Schätzung für das männliche zwanzig Schekel und für das weibliche zehn Schekel sein.
Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.
6 Und wenn von einem Monat bis zu fünf Jahren, so soll deine Schätzung für das männliche fünf Schekel Silber und für das weibliche deine Schätzung drei Schekel Silber sein.
Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.
7 Und wenn sechzig Jahre und darüber, so sei deine Schätzung, wenn männlich, fünfzehn Schekel und für das weibliche zehn Schekel.
Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.
8 Und ist er zu arm für deine Schätzung, so stelle man ihn vor den Priester, und der Priester schätze ihn; je nach dem, wozu die Hand des Gelobenden zureicht, schätze ihn der Priester.
Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.
9 Und ist es ein Vieh, davon man Jehovah eine Opfergabe darbringen will, so soll alles, was man davon dem Herrn gibt, heilig sein.
Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt gelten:
10 Man soll dasselbe nicht wechseln und nicht vertauschen, weder das gute um ein schlechtes, noch das schlechte um ein gutes; vertauscht man es aber doch Vieh um Vieh, so soll es und das Vertauschte heilig sein.
man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.
11 Und ist es irgendein unreines Vieh, das man Jehovah nicht als Opfergabe darbringen kann, so stelle man das Stück Vieh vor den Priester.
Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;
12 Und der Priester schätze es, sei es gut oder schlecht; wie der Priester es schätzt, so sei es.
dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.
13 Und will man es lösen, so tue man ein Fünftel über die Schätzung dazu.
Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.
14 Und so ein Mann sein Haus dem Jehovah heiligt, so daß es ihm heilig sei, so schätze es der Priester, wie gut oder wie schlecht es sei. So wie es der Priester schätzt, so bestehe es.
Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.
15 So aber, der sein Haus geheiligt hat, es lösen will, der tue den fünften Teil der Schätzung in Silber dazu, so ist es sein.
Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.
16 Und so ein Mann von dem Felde seines Eigentums Jehovah heiliget, so geschehe deine Schätzung im Verhältnis zu der Aussaat; die Aussaat von einem Chomer Gerste für fünfzig Schekel Silbers.
Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.
17 Wenn er vom Jubeljahr an sein Feld heiligt, so bestehe es nach deiner Schätzung!
Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;
18 Und heiligt er sein Feld nach dem Jubeljahr, so rechne ihm der Priester das Silber nach den Jahren, die noch bis zum Jubeljahr übrig sind; und es werde von deiner Schätzung abgezogen.
wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so daß also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.
19 Und will, der es heiligte, das Feld lösen, so tue er ein Fünftel des Silbers deiner Schätzung dazu, und es bestehe als sein.
Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.
20 Und löset er das Feld nicht und verkauft er das Feld an einen anderen Mann, so soll es nicht mehr gelöst werden.
Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,
21 Wenn das Feld im Jubeljahr ausgeht, so ist es dem Jehovah heilig, wie ein gebanntes Feld. Es wird Eigentum des Priesters.
sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.
22 Und heiligt einer dem Jehovah ein Feld, das er kaufte, welches nicht vom Felde seines Eigentums ist,
Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,
23 So rechne ihm der Priester den Betrag deiner Schätzung bis zum Jubeljahr und gebe deine Schätzung an demselben Tag, auf daß es Jehovah heilig sei.
so soll ihm der Priester den Betrag des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.
24 Im Jubeljahr kehrt das Feld an den zurück, von dem er es gekauft, dem es als Eigentum im Lande zugehört.
Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.
25 Und all deine Schätzung sei nach dem Schekel des Heiligtums. Zwanzig Gera sei der Schekel.
Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.«
26 Nur das Erstgeborene vom Vieh, das Jehovahs Erstgeburt ist, soll kein Mann heiligen, weder Ochse noch Kleinvieh. Jehovahs ist es.
»Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.
27 Und ist es von unreinem Vieh, so löse man es ein nach deiner Schätzung und tue ein Fünftel dazu; wird es aber nicht gelöst, so verkaufe man es nach deiner Schätzung.
Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.«
28 Alles Gebannte jedoch, das ein Mann Jehovah bannt, von allem, das sein ist, vom Mensch und vom Vieh und vom Felde seines Eigentums, soll weder verkauft, noch gelöst werden: alles Gebannte ist Jehovah hochheilig.
»Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.
29 Alles Gebannte, was von Menschen gebannt wird, darf nicht eingelöst werden, es muß des Todes sterben.
Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.«
30 Und aller Zehnte des Landes, von der Saat des Landes von der Baumfrucht, ist Jehovahs, es ist Jehovah heilig.
»Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.
31 Und will ein Mann etwas von seinem Zehnten lösen, so tue er ein Fünftel dazu.
Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.
32 Und aller Zehnte vom Rinde und vom Kleinvieh, von allem, das unter der Rute durchzieht, soll das zehnte Jehovah heilig sein!
Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.
33 Er soll nicht forschen, ob es gut oder schlecht sei, und er soll nicht vertauschen. Und vertauscht er es, so soll es mit dem Eingetauschten heilig sein und nicht gelöst werden.
Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.«
34 Dies sind die Gebote, die Jehovah dem Mose an die Söhne Israels auf dem Berg Sinai geboten hat.
Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen hat.