< 3 Mose 27 >

1 Und Jehovah redete zu Mose und sprach:
Und Jahwe redete mit Mose also:
2 Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: So ein Mann ein besonderes Gelübde tut, so sollen die Seelen dem Jehovah nach deiner Schätzung sein.
Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn jemand Jahwe ein Gelübde abträgt, und zwar ein solches von Personen nach dem Schätzungswert,
3 Und es sei deine Schätzung eines Männlichen vom zwanzigsten bis zum sechzigsten Jahre, und es sei deine Schätzung fünfzig Schekel Silber; nach dem Schekel des Heiligtums.
so soll der Schätzungswert eines Mannes von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silbersekel nach dem heiligen Gewichte betragen; ist es aber ein Weib, so soll der Schätzungswert dreißig Sekel betragen.
4 Und ist es ein Weib, soll deine Schätzung dreißig Schekel sein.
Ist es jemand von fünf bis zu zwanzig Jahren,
5 Und wenn von fünf zu zwanzig Jahren, so soll deine Schätzung für das männliche zwanzig Schekel und für das weibliche zehn Schekel sein.
so soll der Schätzungswert der männlichen Person zwanzig Sekel, der weiblichen zehn SekeI betragen.
6 Und wenn von einem Monat bis zu fünf Jahren, so soll deine Schätzung für das männliche fünf Schekel Silber und für das weibliche deine Schätzung drei Schekel Silber sein.
Ist es jemand von einem Monat bis zu fünf Jahren, so soll der Schätzungswert des Knaben fünf Silbersekel, der Schätzungswert des Mädchens drei Silbersekel betragen.
7 Und wenn sechzig Jahre und darüber, so sei deine Schätzung, wenn männlich, fünfzehn Schekel und für das weibliche zehn Schekel.
Ist es jemand von sechzig Jahren und darüber, so soll der Schätzungswert des Mannes fünfzehn Sekel betragen, der des Weibes zehn Sekel.
8 Und ist er zu arm für deine Schätzung, so stelle man ihn vor den Priester, und der Priester schätze ihn; je nach dem, wozu die Hand des Gelobenden zureicht, schätze ihn der Priester.
Und wenn der Betreffende zu arm ist, um den Schätzungswert zu entrichten, so stelle man ihn vor den Priester, und der Priester möge ihn abschätzen; mit Rücksicht darauf, wie viel der Gelobende zu leisten vermag, soll ihn der Priester abschätzen.
9 Und ist es ein Vieh, davon man Jehovah eine Opfergabe darbringen will, so soll alles, was man davon dem Herrn gibt, heilig sein.
Und wenn es Vieh ist, von welchem man Jahwe Opfer bringen kann, so soll alles, was einer Jahwe davon giebt, als geheiligt gelten.
10 Man soll dasselbe nicht wechseln und nicht vertauschen, weder das gute um ein schlechtes, noch das schlechte um ein gutes; vertauscht man es aber doch Vieh um Vieh, so soll es und das Vertauschte heilig sein.
Er darf es nicht umwechseln, noch vertauschen - ein gutes für ein schlechtes oder ein schlechtes für ein gutes; und wenn er dennoch ein Stück Vieh mit einem anderen vertauschen sollte, so soll das eine wie das andere dem Heiligtume verfallen sein.
11 Und ist es irgendein unreines Vieh, das man Jehovah nicht als Opfergabe darbringen kann, so stelle man das Stück Vieh vor den Priester.
Ist es aber irgend welches unreines Vieh, von dem man Jahwe keine Opfer bringen kann, so soll man das Vieh dem Priester darstellen,
12 Und der Priester schätze es, sei es gut oder schlecht; wie der Priester es schätzt, so sei es.
und der Priester soll es abschätzen, je nachdem es schön oder gering ist; bei dem Schätzungswerte, den der Priester festsetzt, soll es verbleiben.
13 Und will man es lösen, so tue man ein Fünftel über die Schätzung dazu.
Will er es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel von dem Schätzungswerte darauf zu legen.
14 Und so ein Mann sein Haus dem Jehovah heiligt, so daß es ihm heilig sei, so schätze es der Priester, wie gut oder wie schlecht es sei. So wie es der Priester schätzt, so bestehe es.
Und wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, so soll es der Priester abschätzen, je nachdem es schön oder gering ist; so, wie es der Priester abschätzt, soll es zu stehen kommen.
15 So aber, der sein Haus geheiligt hat, es lösen will, der tue den fünften Teil der Schätzung in Silber dazu, so ist es sein.
Falls aber der, der sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel der Schätzungssumme darauf zu legen; dann gehört es ihm.
16 Und so ein Mann von dem Felde seines Eigentums Jehovah heiliget, so geschehe deine Schätzung im Verhältnis zu der Aussaat; die Aussaat von einem Chomer Gerste für fünfzig Schekel Silbers.
Wenn jemand etwas von seinem erblichen Grundbesitze Jahwe weiht, so richtet sich der Schätzungswert nach dem Maße der Aussaat; ein Feld von einem Gomer Gerste Aussaat ist auf fünfzig Silbersekel zu schätzen.
17 Wenn er vom Jubeljahr an sein Feld heiligt, so bestehe es nach deiner Schätzung!
Weiht er sein Feld vom Halljahr ab, so soll es nach dem Schätzungswerte zu stehen kommen.
18 Und heiligt er sein Feld nach dem Jubeljahr, so rechne ihm der Priester das Silber nach den Jahren, die noch bis zum Jubeljahr übrig sind; und es werde von deiner Schätzung abgezogen.
Weiht er aber sein Feld nach dem Halljahr, so muß ihm der Priester den Betrag berechnen mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre, die noch bis zum Halljahre fehlen, und es ist dann von dem vollen Schätzungswert ein Abzug zu machen.
19 Und will, der es heiligte, das Feld lösen, so tue er ein Fünftel des Silbers deiner Schätzung dazu, und es bestehe als sein.
Will aber der, der das Feld geweiht hat, es doch wieder einlösen, so hat er ein Fünftel der Schätzungssumme darauf zu legen; dann verbleibt es ihm.
20 Und löset er das Feld nicht und verkauft er das Feld an einen anderen Mann, so soll es nicht mehr gelöst werden.
Löst er das Feld nicht ein, verkauft aber trotzdem das Feld an einen anderen, so kann es nicht wiederum eingelöst werden,
21 Wenn das Feld im Jubeljahr ausgeht, so ist es dem Jehovah heilig, wie ein gebanntes Feld. Es wird Eigentum des Priesters.
sondern das Feld hat, wenn es im Halljahre frei wird, als etwas Jahwe Geweihtes zu gelten, wie ein dem Banne verfallenes Feld; das Eigentumsrecht daran fällt dem Priester zu.
22 Und heiligt einer dem Jehovah ein Feld, das er kaufte, welches nicht vom Felde seines Eigentums ist,
Weiht er dagegen Jahwe ein von ihm erkauftes Feld, welches nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört,
23 So rechne ihm der Priester den Betrag deiner Schätzung bis zum Jubeljahr und gebe deine Schätzung an demselben Tag, auf daß es Jehovah heilig sei.
so muß ihm der Priester ausrechnen, wie hoch sich der Schätzungswert für den Zeitraum bis zum Halljahre beläuft, und er soll diesen Schätzungswert am gleichen Tag als eine Jahwe geweihte Gabe entrichten.
24 Im Jubeljahr kehrt das Feld an den zurück, von dem er es gekauft, dem es als Eigentum im Lande zugehört.
Im Halljahr aber kommt das Feld wieder an den, von dem er es gekauft hatte, dem es als Erbbesitz gehörte.
25 Und all deine Schätzung sei nach dem Schekel des Heiligtums. Zwanzig Gera sei der Schekel.
Alle Schätzungen haben nach heiligem Gewichte zu geschehen; zwanzig Gera machen einen Sekel.
26 Nur das Erstgeborene vom Vieh, das Jehovahs Erstgeburt ist, soll kein Mann heiligen, weder Ochse noch Kleinvieh. Jehovahs ist es.
Jedoch Erstgeburten unter dem Vieh, die als erstgeborne Jahwe verfallen, darf niemand weihen; es sei Rind oder Schaf - es gehört Jahwe.
27 Und ist es von unreinem Vieh, so löse man es ein nach deiner Schätzung und tue ein Fünftel dazu; wird es aber nicht gelöst, so verkaufe man es nach deiner Schätzung.
Handelt es sich aber um unreines Vieh, so muß man es loskaufen nach dem Schätzungswert und ein Fünftel des Betrags darauf legen; falls es aber nicht eingelöst wird, ist es nach dem Schätzungswerte zu verkaufen.
28 Alles Gebannte jedoch, das ein Mann Jehovah bannt, von allem, das sein ist, vom Mensch und vom Vieh und vom Felde seines Eigentums, soll weder verkauft, noch gelöst werden: alles Gebannte ist Jehovah hochheilig.
Gebanntes jedoch, welches jemand Jahwe mittels des Bannes weiht von allem, was ihm gehört, es seien Menschen oder Vieh oder erblicher Grundbesitz, darf niemals verkauft oder eingelöst werden; alles Gebannte ist Jahwe hochheilig.
29 Alles Gebannte, was von Menschen gebannt wird, darf nicht eingelöst werden, es muß des Todes sterben.
Wenn irgend Menschen mit dem Banne belegt werden, so dürfen sie nicht losgekauft werden, sondern müssen getötet werden.
30 Und aller Zehnte des Landes, von der Saat des Landes von der Baumfrucht, ist Jehovahs, es ist Jehovah heilig.
Alle Zehnten vom Boden, von der Saatfrucht, wie von den Baumfrüchten, gehören Jahwe, sind Jahwe geheiligt.
31 Und will ein Mann etwas von seinem Zehnten lösen, so tue er ein Fünftel dazu.
Sollte aber jemand einen Teil seines Zehnten einlösen wollen, so hat er ein Fünftel des Betrags darauf zu legen.
32 Und aller Zehnte vom Rinde und vom Kleinvieh, von allem, das unter der Rute durchzieht, soll das zehnte Jehovah heilig sein!
Was aber den Zehnten von den Rindern und Schafen anlangt, so soll von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, das je zehnte Stück Jahwe geheiligt sein.
33 Er soll nicht forschen, ob es gut oder schlecht sei, und er soll nicht vertauschen. Und vertauscht er es, so soll es mit dem Eingetauschten heilig sein und nicht gelöst werden.
Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und darf es nicht mit einem anderen vertauschen. Sollte es einer aber doch vertauschen, so ist das eine wie das andere dem Heiligtume verfallen und darf nicht eingelöst werden.
34 Dies sind die Gebote, die Jehovah dem Mose an die Söhne Israels auf dem Berg Sinai geboten hat.
Das sind die Gebote, die Jahwe Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten auftrug.

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