< 3 Mose 25 >
1 Und Jehovah redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:
2 Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das Ich euch gebe, soll das Land Jehovah einen Sabbath feiern.
»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat halten.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag sammeln.
Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;
4 Aber im siebenten Jahr soll für das Land ein Sabbath der Sabbathe sein, ein Sabbath für Jehovah; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Weinbeeren deines ungeschnittenen nicht lesen: ein Jahr des Sabbaths sei es dem Lande!
auch den Wildwuchs deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr für das Land sein.
6 Und der Sabbath des Landes ist euch zur Speise; für dich und für deinen Knecht und für deine Magd, und für deinen Lohnarbeiter und für deinen Beisassen, die sich bei dir aufhalten,
Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;
7 Und für dein Vieh und für das Wild in deinem Lande soll all sein Ertrag zur Speise sein.
auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«
8 Und zähle dir sieben Sabbathe der Jahre, sieben Jahre siebenmal, und die Tage der sieben Sabbathjahre seien neunundvierzig Jahre.
»Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.
9 Und laß im siebenten Monat am zehnten des Monats die Posaunen zum Lärmblasen durchziehen; am Tage der Sühnung durchziehe die Posaune all euer Land.
Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen
10 Und heiligen sollt ihr das Jahr, das fünfzigste Jahr, und Freilassung ausrufen im Lande für alle seine Einwohner. Ein Jubel soll es euch sein. Und jeder Mann kehre zu seinem Eigentum, und jeder Mann zu seiner Familie zurück.
und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.
11 Ein Jubeljahr soll das fünfzigste Jahr euch sein. Ihr sollt nicht säen, noch seinen Nachwuchs einernten, und nicht lesen, von dem ungeschnittenen.
Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;
12 Denn ein Jubel ist es, heilig sei es euch. Vom Feld weg esset den Ertrag davon.
denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.
13 In diesem Jubeljahr kehre jeder Mann zu seinem Eigentum zurück.
In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
14 Und so ihr verkauft an euern Nächsten einen Verkauf oder kauft von der Hand eures Nächsten, so bedrücke kein Mann seinen Bruder.
Wenn du also deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,
15 Nach der Zahl der Jahre nach dem Jubel sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Jahre des Ertrages soll er an dich verkaufen.
sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Je nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis mehren, und nach den wenigeren Jahren den Kaufpreis weniger machen; denn die Zahl der Erträge verkauft er dir.
Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.
17 Es bedrücke kein Mann seinen Nächsten: und fürchte dich vor deinem Gott! Denn Ich bin Jehovah, euer Gott.
Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18 Und tut nach Meinen Satzungen und haltet Meine Rechte und tut sie, so werdet ihr in Sicherheit im Lande wohnen.
So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen zur Sättigung und darin wohnen in Sicherheit.
Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.
20 Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? Siehe, wir säen nicht und werden auch nicht einsammeln unseren Ertrag.
Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,
21 Ich aber will Meinem Segen über euch gebieten im sechsten Jahr, daß es den Ertrag für die drei Jahre traget.
so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
22 Und wenn ihr säet im achten Jahr, sollt ihr vom alten Ertrage essen, bis in das neunte Jahr, bis sein Ertrag kommt, sollt ihr Altes essen.
Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.
23 Und das Land darf nicht verkauft werden, so daß es verfallen bliebe; denn Mein ist das Land. Ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei Mir.
Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24 Und im ganzen Lande eures Eigentums, sollt ihr Lösung geben für das Land.
Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«
25 So dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so komme sein nächster Löser und löse, was sein Bruder verkauft hat.
»Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.
26 Ist aber kein Löser für den Mann da, und seine Hand reicht aus, daß er genügend findet für die Lösung,
Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,
27 So rechne er die Jahre des Verkaufs und gebe das Überflüssige dem Manne, dem er verkauft hat, zurück, und kehre in sein Eigentum zurück.
so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.
28 Und findet seine Hand nicht genug zum Rückkauf, so sei sein Verkauftes in der Hand des Käufers bis zum Jubeljahr; und es gehe aus in dem Jubeljahr, und er kehre in sein Eigentum zurück.
Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.
29 Und so ein Mann ein Haus zum Wohnsitz in einer Stadt mit Mauern verkauft, so steht ihm Lösung zu, bis das Jahr ganz ist seit dem Verkauf. Ein volles Jahr sei ihm Lösung.
Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.
30 Wird es aber, ehe das ganze Jahr voll wird, nicht gelöst, so soll das Haus in der Stadt, die eine Mauer hat, dem Käufer in seinen Geschlechtern verfallen sein; es wird nicht ausgehen im Jubeljahr.
Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.
31 Und die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben: ein solches wird zu dem Felde des Landes gerechnet, Lösung soll sein für dasselbe, und es soll ausgehen im Jubeljahr.
Dagegen die Häuser in den Gehöften, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.
32 Und anlangend die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, sollen die Leviten ewiges Lösungsrecht haben.
Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
33 Und wer etwas löst von den Leviten, dem soll das Verkaufte des Hauses und seiner Eigentumsstadt durch den Jubel ausgehen, denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum inmitten der Söhne Israels.
Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
34 Und das Feld im Weichbild ihrer Städte soll nicht verkauft werden; denn ein ewiges Eigentum ist es ihnen.
Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand wankt bei dir, so sollst du ihn stärken, als Fremdling oder Beisasse, daß er bei dir lebe.
»Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.
36 Nimm keine Zinsen von ihm und keine Mehrung, und fürchte dich vor deinem Gott, auf daß dein Bruder bei dir lebe.
Du darfst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.
37 Gib ihm dein Silber nicht auf Zins, und auf Mehrung gib ihm deine Speise nicht.
Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag:
38 Ich bin Jehovah, euer Gott, Der Ich euch aus Ägyptenland herausbrachte, um euch das Land Kanaan zu geben, auf daß Ich euer Gott sei.
ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du dich seiner nicht zum Knechtdienst bedienen.
Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,
40 Wie ein Lohnarbeiter, wie ein Beisasse sei er bei dir. Bis zum Jubeljahr soll er bei dir dienen.
nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;
41 Und dann soll er von dir ausgehen, er und seine Söhne mit ihm, und zurückkehren zu seiner Familie, und in das Eigentum seiner Väter soll er zurückkehren.
dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.
42 Denn Meine Knechte sind sie, die Ich aus Ägyptenland herausbrachte, sie sollen nicht verkauft werden, wie man Knechte verkauft.
Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.
43 Beherrsche ihn nicht mit Strenge, und fürchte dich vor deinem Gotte.
Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!
44 Und was deinen Knecht und deine Magd anbelangt, die du haben magst, so sollst du von den Völkerschaften, die rings um euch sind, von ihnen Knechte und Mägde kaufen.
Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst, so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.
45 Und auch von den Söhnen der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen und ihren Familien, die bei euch sind, die sie in eurem Lande gezeugt, könnet ihr solche kaufen, so daß sie euer Eigentum werden.
Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,
46 Und sie könnet ihr vererben als erblichen Besitz euren Söhnen nach euch zum Eigentum, daß sie euch ewiglich dienen; aber deine Brüder, Söhne Israels, soll der Mann nicht seinen Bruder mit Strenge beherrschen.
und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!
47 Und so die Hand eines Fremdlings und eines Beisassen, der bei dir ist, ausreicht, und dein Bruder bei ihm verarmt, und sich dem Fremdling, der Beisasse ist bei dir, oder einem vom Familienstamm des Fremdlings verkauft,
Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,
48 So soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösung für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen;
so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag ihn loskaufen;
49 Oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims soll ihn lösen; oder sonst einer von den Verwandten seines Fleisches aus seiner Familie soll ihn lösen; oder reicht seine Hand aus, soll er sich selbst lösen.
oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.
50 Und er rechne mit dem, der ihn kauft, von dem Jahr, da er sich ihm verkauft, bis zum Jubeljahr, und das Silber seines Verkaufs sei nach der Zahl der Jahre, wie die Tage eines Lohnarbeiters soll er bei ihm sein.
Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.
51 Sind es noch viele Jahre, so gebe er nach Verhältnis zurück von dem Silber seines Kaufpreises seine Lösung.
Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;
52 Und bleiben wenig Jahre bis zum Jubeljahr, so rechne er mit ihm. Je nach Verhältnis seiner Jahre gebe er seine Lösung zurück.
wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.
53 Wie ein Lohnarbeiter sei er Jahr für Jahr bei ihm, nicht mit Strenge soll er vor deinen Augen ihn beherrschen.
Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.
54 Und wird er nicht so gelöst, so gehe er und seine Söhne im Jubeljahr aus.
Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn Mir sind Knechte die Söhne Israels, Meine Knechte sind sie, die Ich aus Ägyptenland herausbrachte. Ich bin Jehovah, euer Gott.
Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«