< 3 Mose 15 >

1 Und Jehovah redete zu Mose und zu Aharon und sprach:
Weiter gebot der HERR dem Mose und Aaron folgendes:
2 Redet zu den Söhnen Israels und saget ihnen: Jeder Mann der einen Fluß hat aus seinem Fleische, der ist durch seinen Fluß unrein.
»Teilt den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ein Mann einen Ausfluß aus seiner Scham hat, so ist dieser sein Ausfluß etwas Unreines;
3 Und dies soll seine Unreinheit von seinem Flusse sein: Schleimet sein Fleisch von seinem Flusse oder ist sein Fleisch verstopft von seinem Flusse, so ist es seine Unreinheit.
und zwar steht es mit seiner Unreinheit infolge seines Ausflusses so: Mag der Ausfluß aus seiner Scham dauernd sein oder nur zeitweise eintreten: in beiden Fällen liegt Unreinheit für ihn vor.
4 Alles Lager, auf dem der Flüssige liegt, soll unrein sein; und jegliches Gerät, auf dem er sitzt soll unrein sein.
Jedes Lager, auf dem der mit einem Ausfluß Behaftete liegt, wird unrein, und jedes Gerät, auf dem er sitzt, wird unrein.
5 Und der Mann, der sein Lager berührt, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und ist bis an den Abend unrein.
Wer sein Lager berührt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
6 Und wer auf einem Gerät sitzt, auf dem der Flüssige gesessen, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und bis zum Abend unrein sein.
Auch wer sich auf das Gerät setzt, auf dem der mit einem Ausfluß Behaftete gesessen hat, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
7 Und wer das Fleisch des Flüssigen berührt, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden und soll unrein sein bis zum Abend.
Wer den Leib eines mit einem Ausfluß Behafteten berührt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
8 Und wenn der Flüssige auf den Reinen spuckt, so soll dieser seine Kleider waschen und sich im Wasser baden und unrein sein bis zum Abend.
Wenn ferner der mit einem Ausfluß Behaftete einen Reinen anspeit, so muß dieser seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
9 Und jeglicher Wagen, in dem der Flüssige fährt, soll unrein sein.
Alles Reitzeug, auf dem der mit einem Ausfluß Behaftete beim Reiten sitzt, ist unrein;
10 Und jeder, der irgend etwas berührt, das er unter sich hatte, soll unrein sein bis zum Abend. Und der sie trägt, wasche seine Kleider und bade sich im Wasser, und ist unrein bis an den Abend.
und wer irgend etwas berührt, was er unter sich gehabt hat, wird bis zum Abend unrein; und wer etwas Derartiges wegträgt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
11 Und jeder, den der Flüssige berührt und seine Hände nicht im Wasser abgespült hatte, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden und unrein sein bis zum Abend.
Jeder, den der mit einem Ausfluß Behaftete berührt, ohne sich zuvor die Hände mit Wasser abgespült zu haben, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
12 Und das irdene Gefäß, das der Flüssige berührt, soll zerbrochen, und jedes hölzerne Gefäß soll ausgespült werden im Wasser.
Ein irdenes Gefäß, das der mit einem Ausfluß Behaftete berührt, muß zerschlagen werden; und jedes Holzgerät muß im Wasser abgespült werden.
13 Und so der Flüssige rein wird von seinem Flusse, soll er sieben Tage zählen von seiner Reinigung an, und seine Kleider waschen und sein Fleisch in fließendem Wasser baden, und er ist rein.
Wenn aber der mit einem Ausfluß Behaftete von seinem Leiden befreit wird, so soll er von dem Zeitpunkte, wo er rein geworden ist, sieben Tage zählen; dann wasche er seine Kleider und bade seinen Leib in Quell- oder Flußwasser: so ist er rein.
14 Und am achten Tage nehme er für sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben und komme vor das Angesicht Jehovahs zum Eingang des Versammlungszeltes und gebe sie dem Priester.
Am achten Tage aber nehme er sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, trete damit vor den HERRN an den Eingang des Offenbarungszeltes und übergebe sie dem Priester;
15 Und der Priester mache die eine als Sündopfer und die andere als Brandopfer, und der Priester sühne über ihm vor Jehovah von seinem Flusse.
dieser soll sie dann herrichten, die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer, und der Priester soll ihm so Sühne vor dem HERRN wegen seines Ausflusses erwirken.
16 Und der Mann, von dem ein Samenerguß ausgeht, bade sein ganzes Fleisch im Wasser, und ist unrein bis an den Abend.
Wenn ferner ein Mann einen unfreiwilligen Samenerguß hat, so soll er seinen ganzen Leib im Wasser baden und ist bis zum Abend unrein;
17 Und jegliches Kleid und jegliches Fell, auf dem von dem Samenerguß ist, werde im Wasser gewaschen, und ist unrein bis zum Abend.
und jedes Kleidungsstück und alles Leder, an welches der Samenerguß gekommen ist, muß im Wasser gewaschen werden und ist bis zum Abend unrein. –
18 Und das Weib, mit dem ein Mann liegt, und der Samen sich ergießt: sie sollen sich im Wasser baden, und sind unrein bis auf den Abend.
Wenn ferner ein Mann bei einer Frau liegt und ein Samenerguß erfolgt, so müssen beide ein Wasserbad nehmen und sind bis zum Abend unrein.«
19 Und so ein Weib flüssig ist, so sie ihren Fluß von Blut hat an ihrem Fleische, soll sie sieben Tage in ihrer Abgeschiedenheit sein, und jeder, der sie berührt, sei unrein bis an den Abend.
»Wenn aber eine weibliche Person einen Ausfluß hat, und zwar ihren gewöhnlichen Blutfluß, so soll ihre Unreinheit sieben Tage lang dauern, und jeder, der sie während dieser Zeit berührt, wird bis zum Abend unrein.
20 Und alles, worauf sie liegt in ihrer Abgeschiedenheit, ist unrein, und alles, worauf sie sitzt, ist unrein.
Alles, worauf sie während ihrer Unreinheit liegt, wird unrein, ebenso alles, worauf sie sitzt,
21 Und jeder, der ihr Lager berührt, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und ist unrein bis auf den Abend.
und jeder, der ihr Lager berührt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
22 Und jeder, der irgendein Gerät berührt, auf dem sie sitzt, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und ist bis zum Abend unrein.
Und jeder, der irgendein Gerät berührt, auf dem sie gesessen hat, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
23 Und wenn es auf dem Lager ist oder an dem Gerät, auf dem sie saß, da er es berührt, soll er unrein sein bis zum Abend.
Auch wenn einer etwas berührt, das sich auf ihrem Lager oder auf dem Gerät befindet, auf dem sie gesessen hat, so ist er bis zum Abend unrein.
24 Und wenn ein Mann bei ihr liegt und von ihrer Befleckung an ihm ist, so ist er sieben Tage unrein, und das ganze Lager, auf dem er lag, ist unrein.
Und wenn etwa ein Mann ihr beiwohnt und etwas von ihrer Unreinigkeit an ihn kommt, so ist er sieben Tage lang unrein, und jedes Lager, auf dem er liegt, wird unrein.
25 Und wenn einem Weib ihr Blutfluß viele Tage fließt außer der Zeit ihrer Abgeschiedenheit oder derselbe fließt über die Zeit ihrer Abgeschiedenheit hinaus, soll sie alle Tage des Flusses ihrer Unreinheit wie in den Tagen ihrer Abgeschiedenheit unrein sein.
Wenn aber eine weibliche Person außer der Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit an einem langdauernden Blutfluß leidet oder über die Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit hinaus den Blutfluß hat, so soll von ihr während der ganzen Dauer ihres unreinen Flusses dasselbe gelten wie während der Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit: sie ist unrein.
26 Alles Lager, worauf sie liegt alle Tage ihres Flusses, sei ihr wie das Lager ihrer Abgeschiedenheit, und alles Gerät, worauf sie sitzt, sei unrein, wie die Unreinheit ihrer Abgeschiedenheit.
Jedes Lager, auf dem sie während der ganzen Dauer ihres Flusses liegt, soll für sie gelten wie das Lager zur Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit; und jedes Gerät, auf dem sie sitzt, wird gerade so unrein wie während der Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit;
27 Und jeder, der das anrührt, wird unrein und soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden und unrein sein bis zum Abend.
wer also irgendein solches (Gerät) berührt, wird dadurch unrein: er muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und bleibt bis zum Abend unrein.
28 Und wird sie rein von ihrem Flusse, so soll sie sich sieben Tage zählen, und nachher ist sie rein.
Wenn sie aber von ihrem Fluß rein geworden ist, so soll sie noch sieben Tage zählen: dann soll sie als rein gelten.
29 Und am achten Tage nehme sie für sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben und bringe sie zum Priester zum Eingang des Versammlungszeltes.
Am achten Tage aber nehme sie sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben und bringe sie zu dem Priester an den Eingang des Offenbarungszeltes;
30 Und der Priester bereite die eine als Sündopfer und die andere als Brandopfer, und der Priester sühne über ihr vor Jehovah von dem Flusse ihrer Unreinheit.
der Priester soll dann die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer darbringen und ihr so Sühne vor dem HERRN wegen ihres unreinen Flusses erwirken.«
31 Und ihr sollt die Söhne Israel absondern von ihrer Unreinheit, auf daß sie nicht sterben in ihrer Unreinheit, indem sie verunreinigen Meine Wohnung in ihrer Mitte.
»So sollt ihr die Israeliten von ihrer Unreinheit befreien, damit sie nicht infolge ihrer Unreinheit sterben, wenn sie meine Wohnung, die sich mitten unter ihnen befindet, verunreinigen.« –
32 Dies ist das Gesetz für den Flüssigen und von dem Samenerguß ausgeht und der dadurch unrein wird.
Diese Vorschriften gelten für den mit einem Ausfluß Behafteten sowie für den, der durch Samenerguß verunreinigt wird,
33 Und für die, so krank ist in ihrer Abgeschiedenheit und für dasjenige, das am Flusse leidet, männlich oder weiblich, und für den Mann, der bei einer Unreinen liegt.
ferner für weibliche Personen, die an ihrer regelmäßigen Unreinheit leiden, und für jeden, der einen Ausfluß hat, es sei ein Mann oder eine weibliche Person, sowie für den Mann, der einer unreinen Frau beiwohnt.

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