< 3 Mose 14 >

1 Und Jehovah redete zu Mose und sprach:
Weiter gab der HERR dem Mose folgende Weisungen:
2 Dies ist das Gesetz für den Aussätzigen am Tage seiner Reinigung. Und er werde vor den Priester gebracht.
»Folgende Vorschriften gelten für einen Aussätzigen am Tage, da er für rein erklärt wird: Er soll zu dem Priester geführt werden;
3 Und der Priester gehe hinaus außerhalb des Lagers, und der Priester sehe: und siehe, ist das Aussatzmal geheilt an dem Aussätzigen:
und zwar muß der Priester vor das Lager hinausgehen. Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, daß der bösartige Aussatz an dem Aussätzigen zur Heilung gekommen ist,
4 So gebiete der Priester, daß man für den, der sich reinigen läßt, zwei lebendige, reine Vögel und Zedernholz und Scharlach doppelt gefärbt und Ysop nehme;
so soll der Priester anordnen, daß man für den, der als rein erklärt werden soll, zwei lebende reine Vögel sowie ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden und Ysop bringe.
5 Und der Priester gebiete, daß man einen der Vögel schlachte in ein irdenes Gefäß über lebendigem Wasser.
Sodann soll der Priester anordnen, daß man den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachte.
6 Und den lebendigen Vogel, den nehme er und das Zederholz und den doppelt gefärbten Scharlach und den Ysop und tauche sie und den lebendigen Vogel in das Blut des Vogels, der über dem lebendigen Wasser geschlachtet worden,
Den lebenden Vogel aber nebst dem Zedernholz, dem Karmesin und dem Ysop soll er nehmen und dies alles, auch den lebenden Vogel, in das Blut des über dem Quell- oder Flußwasser geschlachteten Vogels eintauchen.
7 Und spritze davon siebenmal über den, der sich vom Aussatze reinigen läßt, und reinige ihn; und entsende den lebendigen Vogel über das Feld hin.
Hierauf soll er den, welcher für rein vom Aussatz erklärt werden soll, siebenmal damit besprengen und ihn so reinigen; den lebenden Vogel aber soll er ins freie Feld fliegen lassen.
8 Und der zu Reinigende wasche seine Kleider und schere all sein Haar ab und bade im Wasser, so ist er rein, und nachher komme er ins Lager, bleibe aber sieben Tage außerhalb seines Zeltes.
Hierauf soll der, welcher sich reinigen läßt, seine Kleider waschen, sein gesamtes Haar abscheren und ein Wasserbad nehmen: dann ist er rein. Danach darf er zwar wieder ins Lager kommen, muß aber noch sieben Tage außerhalb seines Zeltes bleiben.
9 Und am siebenten Tag schere er all sein Haar, sein Haupt und seinen Bart und seine Augenbrauen und all sein Haar schere er; und wasche seine Kleider und bade sein Fleisch im Wasser und er ist rein.
Am siebten Tage sodann soll er alle seine Haare abermals scheren, Kopfhaar, Bart und Augenbrauen, überhaupt sein gesamtes Haar soll er abscheren, seine Kleider waschen und seinen Leib im Wasser baden: dann ist er rein.«
10 Und am achten Tage nehme er zwei Lämmer ohne Fehl und ein Mutterlamm ohne Fehl von einem Jahr und drei Zehntel Semmelmehl als Speiseopfer, mit Öl vermischt, und ein Log Öl.
»Hierauf soll er am achten Tage zwei fehlerlose (männliche) Lämmer und ein einjähriges, fehlerloses weibliches Lamm nehmen, außerdem drei Zehntel Epha Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer, und ein Log Öl.
11 Und der reinigende Priester lasse den Mann, der sich reinigen läßt, samt denselben vor Jehovah an den Eingang des Versammlungszeltes stehen.
Der Priester aber, der die Reinigung vollzieht, soll denjenigen, der sich reinigen läßt, samt jenen Opfergaben vor den HERRN an den Eingang des Offenbarungszeltes stellen.
12 Und der Priester nehme das eine Lamm und bringe es dar zum Schuldopfer, und das Log Öl, und webe sie als Webe vor Jehovah;
Dann nehme der Priester das eine (männliche) Lamm, bringe es als Schuldopfer dar nebst dem Log Öl und webe beides als Webeopfer vor dem HERRN.
13 Und er schlachte das Lamm an dem Orte, wo man das Sündopfer und das Brandopfer schlachtet, an heiligem Orte; denn wie das Sündopfer ist das Schuldopfer des Priesters; es ist allerheiligst.
Dann schlachte er das andere Lamm an der Stätte, wo man die Sündopfer und die Brandopfer zu schlachten pflegt, an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester: es ist hochheilig.
14 Und der Priester nehme von dem Blute des Schuldopfers und der Priester gebe es auf das rechte Ohrläppchen des zu Reinigenden und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes.
Hierauf nehme der Priester etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
15 Und der Priester nehme von dem Log Öl und gieße in seine linke flache Hand;
Dann nehme der Priester etwas von dem Log Öl und gieße es in seine linke Hand,
16 Und tauche der Priester seinen rechten Finger in das Öl, das in seiner linken flachen Hand ist, und spritze mit seinem Finger von dem Öl siebenmal vor Jehovah;
tauche dann seinen rechten Finger in das Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, und sprenge von dem Öl mit seinem Finger siebenmal vor den HERRN.
17 Und von dem übrigen des Öls aus seiner flachen Hand gebe der Priester dem sich Reinigenden auf das rechte Ohrläppchen und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes, auf dem Blute des Schuldopfers;
Von dem übrigen Öl aber, das sich in seiner Hand befindet, streiche der Priester dem, der sich reinigen läßt, etwas an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
18 Und gebe das übrige von dem Öl, das auf des Priesters flacher Hand ist, auf das Haupt des zu Reinigenden, und der Priester sühne über ihm vor Jehovah.
Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
19 Und der Priester mache das Sündopfer und sühne über den sich Reinigenden von seiner Unreinheit, und schlachte hernach das Brandopfer.
Hierauf richte der Priester das Sündopfer her und erwirke dadurch dem, welcher sich reinigen läßt, Sühne wegen seiner Unreinheit; darauf schlachte er das Brandopfertier.
20 Und der Priester lasse aufgehen das Brandopfer und das Speiseopfer auf dem Altar, und der Priester sühne über ihm, und er ist rein.
Wenn dann der Priester das Brandopfer und das Speisopfer auf dem Altar dargebracht und ihm so Sühne erwirkt hat, so ist der Betreffende rein.«
21 Und wenn er arm ist und seine Hand nicht hinreicht, so nehme er ein Lamm als Schuldopfer zur Webe, über ihm zu sühnen, und ein Zehntel Semmelmehl, mit Öl vermischt, zum Speiseopfer, und ein Log Öl;
»Wenn er aber arm ist und sein Vermögen nicht ausreicht, so soll er nur ein einziges Lamm als Schuldopfer zur Vollziehung der Webe nehmen, damit ihm Sühne erwirkt werde, ferner nur ein einziges Zehntel Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer und ein Log Öl,
22 Und zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, wofür seine Hand hinreicht, und eine sei ein Sündopfer und die andere ein Brandopfer.
dazu zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, je nach seinem Vermögen, und zwar die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer.
23 Und am achten Tage seiner Reinigung bringe er sie zum Priester an den Eingang des Versammlungszeltes vor Jehovah.
Er bringe sie am achten Tage, nachdem er für rein erklärt worden ist, zu dem Priester an den Eingang des Offenbarungszeltes vor den HERRN.
24 Und der Priester nehme das Lamm des Schuldopfers und das Log Öl, und der Priester webe sie als Webe vor Jehovah.
Der Priester nehme dann das zum Schuldopfer bestimmte Lamm sowie das Log Öl und webe beides als Webeopfer vor dem HERRN.
25 Und er schlachte das Lamm des Schuldopfers, und der Priester nehme von dem Blut des Schuldopfers und gebe es dem sich Reinigenden auf das rechte Ohrläppchen und auf den Daumen seiner rechten Hand, und auf die große Zehe seines rechten Fußes.
Hierauf schlachte man das zum Schuldopfer bestimmte Lamm, und der Priester nehme etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
26 Und von dem Öl gieße der Priester auf des Priesters linke flache Hand,
Dann gieße der Priester etwas von dem Öl in seine linke Hand
27 Und es spritze der Priester mit seinem rechten Finger siebenmal von dem Öl auf seiner linken flachen Hand vor Jehovah.
und sprenge mit seinem rechten Finger von dem Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, siebenmal vor den HERRN.
28 Und der Priester gebe von dem Öl auf seiner flachen Hand auf das rechte Ohrläppchen des zu Reinigenden, und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes auf den Ort des Blutes des Schuldopfers.
Dann streiche der Priester etwas von dem Öl, das sich in seiner Hand befindet, dem, welcher sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
29 Und das übrige von dem Öl auf des Priesters flacher Hand gebe er auf den Kopf des sich Reinigenden, um über ihm zu sühnen vor Jehovah;
Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
30 Und opfere die eine von den Turteltauben oder von den jungen Tauben, wozu seine Hand reicht;
Hierauf richte der Priester die eine von den Turteltauben oder von den jungen Tauben her, für deren Beschaffung das Vermögen des Betreffenden ausgereicht hat,
31 Das, wozu seine Hand reicht, die eine als Sündopfer und die andere als Brandopfer, auf dem Speiseopfer; und der Priester sühne über dem sich Reinigenden vor Jehovah.
die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer samt dem Speisopfer. So erwirke der Priester dem, der sich reinigen läßt, Sühne vor dem HERRN.«
32 Dies ist das Gesetz für den, an dem das Aussatzmal war, und dessen Hand zu seiner Reinigung nicht hinreichte.
Dies sind die Vorschriften in betreff eines Aussätzigen, dessen Vermögen bei seiner Reinigung für die regelmäßigen Opfer nicht zureicht.
33 Und Jehovah redete zu Mose und zu Aharon und sprach:
Hierauf gebot der HERR dem Mose und Aaron folgendes:
34 Wenn ihr zum Land Kanaan kommet, das Ich euch zum Eigentum gebe, und Ich tue das Aussatzmal in ein Haus im Lande eures Eigentums.
»Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zum Eigentum geben will, und ich in dem Lande, das euch alsdann gehört, an einem Hause einen Aussatzschaden entstehen lasse,
35 So komme der, dessen das Haus ist, und sage dem Priester an und spreche: Es hat sich mir etwas wie ein Mal im Haus gezeigt.
so soll der Eigentümer des Hauses hingehen und dem Priester die Anzeige machen: ›Es zeigt sich mir an meinem Hause etwas, das wie Aussatzschaden aussieht.‹
36 Und der Priester gebiete, daß sie das Haus räumen, bevor der Priester kommt, um das Mal zu sehen, auf daß nicht alles im Hause unrein werde; und danach gehe der Priester hinein, das Haus zu sehen.
Dann soll der Priester anordnen, daß man, noch ehe er selbst zur Besichtigung des Schadens hineingeht, das Haus ausräume, damit nicht alles, was sich im Hause befindet, unrein werde; hierauf soll der Priester hingehen, um das Haus zu besichtigen.
37 Und sieht er das Mal, und siehe, das Mal ist an den Wänden des Hauses: grünliche oder rötliche Vertiefungen, und ihr Ansehen ist niedriger als die Wand;
Wenn er dann bei der Besichtigung des Ausschlags findet, daß der Ausschlag sich an den Wänden des Hauses in Gestalt grünlicher oder rötlicher Vertiefungen zeigt und diese tiefer liegend erscheinen als die sie umgebende Wand,
38 So gehe der Priester aus dem Haus an den Eingang des Hauses und verschließe das Haus für sieben Tage.
so soll der Priester aus dem Hause hinaus an den Eingang des Hauses gehen und das Haus auf sieben Tage verschließen.
39 Und am siebenten Tage kehre der Priester zurück und sehe es, und siehe, hat das Mal an den Wänden des Hauses um sich gegriffen,
Wenn der Priester dann am siebten Tage wiederkommt und bei der Besichtigung findet, daß der Schaden sich an den Wänden des Hauses weiter verbreitet hat,
40 So gebiete der Priester, die Steine, an denen das Mal ist, herauszuziehen und sie sollen sie hinaus zur Stadt an einen unreinen Ort werfen.
so soll der Priester anordnen, daß man die Steine, an denen sich der Schaden zeigt, herausbreche und sie außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hinwerfe.
41 Und das Haus kratze man von innen ringsum ab und schütte den Staub, den man abgekratzt, außerhalb der Stadt an einen unreinen Ort.
Das Haus aber lasse er im Inneren überall abkratzen, und den abgekratzten Bewurf schütte man außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hin.
42 Und sie sollen andere Steine nehmen und sie an die Stelle der Steine bringen, und man nehme anderen Staub und übertünche das Haus.
Dann soll man andere Steine nehmen und sie an die Stelle der ausgebrochenen Steine einsetzen; auch soll man andern Lehm nehmen und das Haus damit bewerfen.
43 Wenn aber das Mal zurückkehrt und am Hause ausbricht, nachdem man die Steine herausgezogen, und nachdem man das Haus abgekratzt und nachdem man es übertüncht hat;
Wenn dann der Ausschlag wiederkehrt und am Hause ausbricht, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und neu beworfen hat,
44 Und der Priester kommt und sieht, und siehe, das Mal hat um sich gegriffen im Hause, so ist es ein zerfressender Aussatz im Hause: es ist unrein.
so soll der Priester wiederkommen. Wenn er dann bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause weiter um sich gegriffen hat, so ist es ein bösartiger Aussatz am Hause: es ist unrein.
45 Und man reiße das Haus ein, seine Steine und seine Hölzer und all den Staub des Hauses, und bringe es hinaus außerhalb der Stadt an einen unreinen Ort.
Man soll deshalb das Haus niederreißen, seine Steine, sein Holzwerk und allen Bewurf des Hauses, und soll dies alles außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort schaffen.
46 Und wer in das Haus hineingeht in all den Tagen, da er es verschlossen hat, soll unrein sein bis zum Abend.
Und wer in das Haus hineingegangen ist, solange es verschlossen ist, soll bis zum Abend als unrein gelten,
47 Und wer in dem Hause liegt, soll seine Kleider waschen; und wer im Hause ißt, soll seine Kleider waschen.
und wer in dem Hause geschlafen hat, muß seine Kleider waschen; ebenso muß der, welcher in dem Hause gegessen hat, seine Kleider waschen.
48 Kommt aber der Priester und sieht, und siehe, das Mal hat im Hause nicht um sich gegriffen, nachdem das Haus übertüncht worden ist, so erkläre der Priester das Haus für rein, denn das Mal ist geheilt.
Wenn aber der Priester hineingeht und bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause, nachdem das Haus neu beworfen worden ist, nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester das Haus für rein erklären; denn der Schaden ist geheilt.
49 Und er nehme, um das Haus zu entsündigen, zwei Vögel und Zedernholz und Scharlach doppelt gefärbt und Ysop;
Er soll dann zur Entsündigung des Hauses zwei Vögel nehmen, ferner ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden und Ysop,
50 Und schlachte den einen Vogel in ein irdenes Gefäß über lebendigem Wasser,
und soll den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachten.
51 Und nehme das Zedernholz und den Ysop und den doppelt gefärbten Scharlach und den lebendigen Vogel und tauche sie in das Blut des geschlachteten Vogels und in die lebendigen Wasser und spritze siebenmal gegen das Haus;
Dann nehme er das Zedernholz, den Ysop, den Karmesin und den lebenden Vogel und tauche das alles in das Blut des geschlachteten Vogels und in das Quell- oder Flußwasser, besprenge damit das Haus siebenmal
52 Und entsündige das Haus mit dem Blut des Vogels und mit dem lebendigen Wasser und mit dem lebendigen Vogel und mit dem Zedernholz und mit dem Ysop und mit dem doppelt gefärbten Scharlach.
und entsündige so das Haus mit dem Blut des Vogels und mit dem Quell- oder Flußwasser sowie mit dem lebenden Vogel und dem Zedernholz, mit dem Ysop und dem Karmesin;
53 Und den lebendigen Vogel entsende er hinaus aus der Stadt über das Feld hin, und sühne über dem Haus; und es ist rein;
den lebenden Vogel aber lasse er außerhalb der Ortschaft ins freie Feld fliegen. Wenn er so dem Hause Sühne erwirkt hat, so ist es rein.«
54 Dies ist das Gesetz für alles Aussatzmal und den Nethek;
Dies sind die Vorschriften bezüglich aller Arten von Aussatz und bezüglich des Grindes,
55 Und für den Aussatz am Kleide und am Hause.
ferner bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken und an Häusern,
56 Und über die Geschwulst, den Schorf und den lichten Fleck.
ferner bezüglich der Anschwellungen sowie des Ausschlags und der hellen Flecken,
57 Zu unterweisen über den Tag, da man unrein, und den Tag, da man rein ist. Das ist das Gesetz von dem Aussatz.
um Belehrung darüber zu geben, wann etwas für unrein und wann für rein zu erklären ist. Dies sind die Vorschriften über den Aussatz.

< 3 Mose 14 >