< Hesekiel 45 >

1 Und wenn ihr das Land durch das Los verteilt zum Erbe, sollt ihr für Jehovah eine Hebe heben als Heiliges vom Land, die Länge sei fünfundzwanzigtausend in die Länge, und die Länge zehntausend. Heilig sei es in all seiner Grenze ringsum.
"Verloset ihr das Land zum Erbbesitz, dann sondert von dem Land dem Herren eine heilige Gabe ab, an fünfundzwanzigtausend Ellen lang und zwanzigtausend Ellen breit! In seinem ganzen Umfang sei es ringsum heilig!
2 Von diesem sei für das Heiligtum fünfhundert bei fünfhundert ins Gevierte ringsum und fünfzig Ellen sei sein Weichbild ringsum.
Fünfhundert im Gevierte sollen davon zu dem Heiligtum gehören; ein freier Platz von fünfzig Ellen ziehe sich ringsum!
3 Und sollst von diesem Maß messen in die Länge fünfundzwanzigtausend und in die Breite zehntausend, und darauf soll das Heiligtum, das Heilige des Heiligen sein.
Von diesem Maß miß fünfundzwanzigtausend in die Länge, zehntausend in die Breite! Drauf komme dann das Heiligtum, das Allerheiligste, zu stehen!
4 Das Heiligtum vom Lande ist für die Priester, die Diener des Heiligtums; die zum Dienst tun Jehovah nahen, und ihnen sei es zum Orte für Häuser und das Geheiligte als Heiligtum.
Dies von dem Land sei heilig! Den Priestern, die das Heiligtum bedienen, soll's gehören, die Zutritt haben, um dem Herrn zu dienen. Als Platz für Häuser soll es dienen, ein Heiligtum beim Heiligtum!
5 Und fünfundzwanzigtausend in die Länge und zehntausend in die Breite soll für die Leviten sein, die Diener des Hauses, ihnen zum Eigentum für zwanzig Zellen.
Und fünfundzwanzigtausend in die Länge, zehntausend in die Breite, sie sollen den Leviten, die den Dienst am Hause tun, als Grundbesitz anheimfallen nebst zwanzig Vorratskammern!
6 Und als Eigentum der Stadt sollt ihr geben fünftausend in die Breite und in die Länge fünfundzwanzigtausend entlang der Hebe für das Heiligtum. Es sei für das ganze Haus Israel;
Der Stadt gebt ihr zum Eigentum fünftausend in die Breite und fünfundzwanzigtausend in die Länge, entsprechend jener heiligen Gabe! Dem ganzen Hause Israel soll es gehören.
7 Und für den Fürsten sei hüben und drüben von der Hebe des Heiligtums und dem Eigentum der Stadt, vor der Hebe des Heiligtums und vor dem Eigentum der Stadt, von der Meeresseite dem Meere zu, und von der Ostseite dem Osten zu; und die Länge sei entlang einem der Teile von der Grenze meerwärts bis zur Grenze ostwärts.
Dem Fürsten aber sollt ihr geben zu beiden Seiten des dem Heiligtum geweihten Bodens sowie des Eigentums der Stadt, und zwar vor dem dem Heiligtum geweihten Boden und vor dem Eigentum der Stadt im Westen gegen Westen, im Osten gegen Osten, wie eines Stammes Erbteil lang, von seiner Abendgrenze bis zur Morgengrenze!
8 Es sei ihm zum Lande, zum Eigentum in Israel; und nicht mehr sollen Meine Fürsten Mein Volk bedrücken und sollen das Land dem Hause Israels geben für seine Stämme.
Das Land gehöre ihm als Grundbesitz in Israel, daß meine Fürsten nicht mein Volk mehr weiter drücken! Sie sollen nur das Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen lassen!"
9 So spricht der Herr Jehovah: Es ist genug für euch, ihr Fürsten Israels. Tut weg Gewalttat und Verheerung, und tut Recht und Gerechtigkeit, und hebt auf eure Austreibungen von Meinem Volk, spricht der Herr Jehovah.
So spricht der Herr, der Herr: "Laßt's nun genug sein, Fürsten Israels! Laßt von Gewalt und Unterdrückung ab und übt Gerechtigkeit und Recht! Mit dem Verjagen meines Volkes höret auf!" Ein Spruch des Herrn, des Herrn.
10 Eine Waage der Gerechtigkeit und ein Ephah der Gerechtigkeit und ein Bath der Gerechtigkeit seien bei euch.
"Nur rechte Waage führt; ein richtiger Scheffel und ein richtiger Eimer soll es sein!
11 Ephah und Bath sollen ein Maß sein, so daß man das Bath als ein Zehntel vom Chomer halte und das Ephah den Zehntel des Chomers. Nach dem Chomer soll sein ihr Maß.
Gleich sollen Eimer sein und Scheffel! Den zehnten Teil des Malters soll der Eimer sein, den zehnten Teil des Malters auch der Scheffel! Nach Malter hat sich beider Maß zu richten.
12 Und ein Schekel sei zwanzig Gerah, und zwanzig Schekel, fünfundzwanzig Schekel, fünfzehn Schekel sei bei euch die Mine.
Der Ring soll zwanzig Korn betragen! Nur fünfundzwanzig, zwanzig, fünfzehn Ringe sollt ihr haben!
13 Das soll die Hebe sein, die ihr hebet: Ein Sechstel Ephah von dem Chomer Weizen, und ein Sechstel Ephah von dem Chomer Gerste.
Die Gabe, die ihr spenden sollt, ist die: Vom Malter Weizen ist's ein Sechstel eines Scheffels. Vom Malter Gerste nehmt ihr auch ein Sechstel eines Scheffels.
14 Und die Satzung vom Öl, das Bath Öl, der zehnte Teil des Baths vom Cor. Zehn Bath sind ein Chomer; denn zehn Bath machen ein Chomer;
Der pflichtgemäße Teil des Öls beträgt vom Maß das Zehntel eines Eimers. Zehn Eimer geben einen Malter; es sind zehn Eimer auch ein Malter.
15 Und ein Schaf von der Herde von zweihundert von den bewässerten Wiesen Israels zum Speiseopfer und zum Brandopfer und zu Dankopfern, um für sie zu sühnen, spricht der Herr Jehovah.
Ein Schaf aus einer Herde von zweihundert von der Tränke Israels, das diene für die Speise-, Brand- und Mahlopfer, um Sühne euch zu schaffen!" Ein Spruch des Herrn, des Herrn.
16 Alles Volk im Lande sei für diese Hebe an den Fürsten in Israel.
"Verpflichtet sei das ganze Volk des Landes zu dieser Gabe für den Fürsten Israels!
17 Und auf dem Fürsten seien die Brandopfer und das Speiseopfer und das Trankopfer an den Festen und an den Neumonden und an den Sabbathen bei allen Festversammlungen des Hauses Israel. Er soll das Sündopfer und das Speiseopfer und das Brandopfer und die Dankopfer bringen, zu sühnen für das Haus Israel.
Dem Fürsten aber liegen ob die Brand- und Speise- und Trankopfer an Festen, Neumonden und Sabbaten, bei allen Festen fürs Haus Israel. Er stelle auch das Sünd- und Speiseopfer und das Brand- sowie die Mahlopfer, zur Sühnung für das Haus von Israel!"
18 So spricht der Herr Jehovah: Im ersten am ersten des Monats sollst du einen Farren nehmen, ein junges Rind, ohne Fehl, und das Heiligtum entsündigen.
So spricht der Herr, der Herr: "Am ersten Tag des ersten Monats hol einen fehlerlosen jungen Stier zu der Entsündigung des Heiligtums!
19 Und der Priester soll von dem Blut des Sündopfers nehmen und an die Türpfosten des Hauses und an die vier Ecken der Einfassung des Altars und an die Türpfosten am Tor des inneren Vorhofs sprengen.
Der Priester nehme von dem Blut des Sündopfers und tu dies an des Hauses Pfosten, an die vier Ecken an dem Absatz des Altars und an des Tores Pfosten in dem innern Hof!
20 Und du sollst also tun am siebenten des Monats wegen des Mannes, der sich versehen, und wegen des Einfältigen, auf daß ihr sühnt für das Haus.
Tu so am siebten Tag des Monats! Entsündigt so das Haus, der Leute wegen, die aus Irrtum oder Einfalt sündigten!
21 Im ersten, am vierzehnten Tag des Monats soll bei euch das Paschah sein, das Fest der sieben Tage; Ungesäuertes sollt ihr essen.
Im ersten Mond, am Tage vierzehn, sollet ihr das Passah feiern, ein Fest von sieben Tagen, da ungesäuert Brot gegessen wird!
22 Und am selben Tage soll der Fürst für sich und für das ganze Volk des Landes einen Farren als Sündopfer bringen.
An jenem Tage soll der Fürst für sich und für das ganze Volk des Landes den Farren stellen für das Sündopfer!
23 Und die sieben Tage des Festes soll er als Brandopfer Jehovah sieben Farren opfern und sieben Widder ohne Fehl die sieben Tage täglich, und als Sündopfer einen Bock der Ziegen täglich.
Und diese sieben Feiertage stelle er dem Herren Brandopfer, je sieben Farren, sieben fehlerlose Widder, an jedem Tag der sieben Tage, und täglich einen Ziegenbock als Sündopfer!
24 Und als Speiseopfer soll er ein Ephah für den Farren und ein Ephah für den Widder und für das Ephah ein Hin Öl nehmen.
Zum Speiseopfer aber bringe er auf jeden Farren einen Scheffel dar, auf jeden Widder einen Scheffel und auf den Scheffel einen Krug voll Öl!
25 Im siebenten, am fünfzehnten Tag des Monats soll er am Feste dasselbe tun, sieben Tage, nach dem Sündopfer, nach dem Brandopfer und nach dem Speiseopfer und nach dem Öl.
im siebten Mond, am Tage fünfzehn, soll er an dem Fest, wie an den sieben Tagen, die Sünd- und Brand- und Speiseopfer samt dem Öl darbringen!"

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