< 2 Mose 22 >

1 Wenn ein Mann einen Ochsen oder eines vom Kleinvieh gestohlen und es geschlachtet oder verkauft hat, so soll er fünf Rinder für den Ochsen, und vier vom Kleinvieh für eines vom Kleinvieh erstatten.
Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und schlachtet's oder verkauft's, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.
2 Wenn ein Dieb über dem Einbruch erfunden und geschlagen wird, daß er stirbt, so ist es keine Blutschuld.
Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
3 Ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so ist es ihm Blutschuld. Er soll erstatten. Hat er nichts, so soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.
Ist aber die Sonne über ihn aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl.
4 Wird das Gestohlene in seiner Hand gefunden, sei es Ochse oder Esel oder Lamm, lebendig, so soll er das Doppelte erstatten.
Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei ein Ochse, Esel oder Schaf, so soll er's zwiefältig wiedergeben.
5 So ein Mann ein Feld oder einen Weinberg abweidet und sein Vieh hineinläßt, daß es das Feld eines anderen abweide, so soll er es mit dem Besten seines Feldes und dem Besten seines Weinbergs erstatten.
Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt, daß er sein Vieh läßt Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberg wiedererstatten.
6 So ein Feuer ausgeht und Dornen ergreift, so daß ein Garbenhaufe oder die stehende Saat oder das Feld verzehrt wird, so hat, der den Brand angesteckt, es zu erstatten.
Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennt die Garben oder Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat.
7 Wenn ein Mann seinem Genossen Silber oder Gerät zur Verwahrung gibt, und es wird gestohlen aus dem Hause des Mannes, so soll der Dieb, wenn man ihn findet, das Doppelte erstatten.
Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu bewahren gibt, und es wird demselben aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zwiefältig wiedergeben;
8 Wenn der Dieb nicht gefunden wird, so lasse man den Hausmeister vor Gott nahen, ob er nicht seine Hand nach seines Genossen Habe ausgestreckt.
findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die “Götter” bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.
9 Über jeder Sache der Übertretung, sei es ein Ochse, ein Esel, ein Schaf, ein Kleid, alles Verlorene, wovon man sagt, daß es dies sei, so soll beider Sache vor Gott gebracht werden. Wen Gott für ungerecht erklärt, der soll dem Genossen das Doppelte erstatten.
Wo einer den andern beschuldigt um irgend ein Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so soll beider Sache vor die “Götter” kommen. Welchen die “Götter” verdammen, der soll's zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
10 Wenn ein Mann seinem Genossen einen Esel oder einen Ochsen, oder ein Schaf oder irgendein Stück Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder gefangen weggetrieben, ohne daß es jemand sieht;
Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder ein Schaf oder irgend ein Vieh zu bewahren gibt, und es stirbt ihm oder wird beschädigt oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand sieht,
11 So soll ein Schwur vor Jehovah, zwischen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach seines Genossen Habe ausgestreckt und sein Herr nehme es an, und er hat es nicht zu erstatten.
so soll man's unter ihnen auf einen Eid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes Herr soll's annehmen, also daß jener nicht bezahlen müsse.
12 Ist es ihm aber gestohlen worden, so soll er es seinem Herrn erstatten.
Stiehlt's ihm aber ein Dieb, so soll er's seinem Herrn bezahlen.
13 Ist es zerfleischt worden, so bringe er es zum Zeugnis. Das Zerfleischte hat er nicht zu erstatten.
Wird es aber zerrissen, soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen.
14 Und wenn ein Mann von seinem Genossen etwas entlehnt hat, und es wird beschädigt oder stirbt, ohne daß sein Herr dabei ist, so soll er es erstatten.
Wenn's jemand von seinem Nächsten entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soll er's bezahlen.
15 Wenn sein Herr dabei ist, so soll er es nicht erstatten. Ist es gemietet, so geht es in die Miete.
Ist sein Herr aber dabei, soll er's nicht bezahlen, so er's um sein Geld gedingt hat.
16 Und wenn ein Mann eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie sich durch Morgengabe zum Weib erwerben.
Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben.
17 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Silber darwägen, je nach der Morgengabe der Jungfrauen.
Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt.
18 Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.
Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
19 Jeder, der bei dem Vieh liegt, der soll des Todes sterben.
Wer bei einem Vieh liegt, der soll des Todes sterben.
20 Wer den Göttern opfert außer dem Jehovah allein, der sei verbannt.
Wer den Göttern opfert und nicht dem HERRN allein, der sei verbannt.
21 Und den Fremdling sollst du nicht drängen, noch unterdrücken; denn ihr waret Fremdlinge im Land Ägypten.
Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.
22 Keine Witwe oder Waise sollt ihr niederdrücken.
Ihr sollt keine Witwen und Waisen bedrängen.
23 Wenn du sie niederdrückst, und er schreit zu Mir, so werde Ich sein Schreien hören.
Wirst du sie bedrängen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören;
24 Und Mein Zorn wird entbrennen und Ich werde euch mit dem Schwerte erwürgen, und eure Weiber sollen Witwen und eure Söhne Waisen werden.
so wird mein Zorn ergrimmen, daß ich euch mit dem Schwert töte und eure Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.
25 Wenn du Meinem Volk, das elend ist bei dir, Silber leihst, so sollst du ihm nicht wie Wucherer sein, ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen.
Wenn du Geld leihst einem aus meinem Volk, der arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden bringen und keinen Wucher an ihm treiben.
26 Wenn du von deinem Genossen das Gewand zum Pfande nimmst, sollst du es ihm, wenn die Sonne untergeht, zurückgeben.
Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergeht;
27 Denn seine einzige Decke ist es für seine Haut ist sein Gewand, darin er sich legt. Und wird sein, wenn er zu Mir schreit, so werde Ich ihn hören; denn Ich bin gnädig.
denn sein Kleid ist seine einzige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.
28 Gott sollst du nicht fluchen, noch einen Fürsten in deinem Volk verfluchen.
Den “Göttern” sollst du nicht fluchen, und den Obersten in deinem Volk nicht lästern.
29 Mit den Erstlingen deines Getreides und deines Weines sollst du nicht zögern. Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du Mir geben.
Deiner Frucht Fülle und Saft sollst du nicht zurückhalten. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.
30 Also sollst du tun mit deinem Ochsen und deinem Kleinvieh. Sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es Mir geben.
So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und Schafe. Sieben Tage laß es bei seiner Mutter sein, am achten Tag sollst du mir's geben.
31 Und Männer der Heiligkeit sollt ihr Mir sein; und Fleisch dessen, das auf dem Feld zerfleischt worden, sollt ihr nicht essen, den Hunden werfet es hin.
Ihr sollt heilige Leute vor mir sein; darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern es vor die Hunde werfen.

< 2 Mose 22 >