< 4 Mose 35 >

1 Und der HERR redete zu Mose in der Ebene der Moabiter, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach:
Hæc quoque locutus est Dominus ad Moysen in campestribus Moab supra Iordanem, contra Iericho:
2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbgütern den Leviten Städte geben, wo sie wohnen mögen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weideplätze um die Städte hergeben;
Præcipe filiis Israel ut dent Levitis de possessionibus suis
3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben können.
urbes ad habitandum, et suburbana earum per circuitum: ut ipsi in oppidis maneant, et suburbana sint pecoribus ac iumentis:
4 Die Weideplätze der Städte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken.
quæ a muris civitatum forinsecus, per circuitum, mille passuum spatio tendentur.
5 So sollt ihr nun messen außen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so daß die Stadt in der Mitte sei.
Contra Orientem duo millia erunt cubiti, et contra Meridiem similiter erunt duo millia: ad mare quoque, quod respicit ad Occidentem, eadem mensura erit, et septentrionalis plaga æquali termino finietur. Eruntque urbes in medio, et foris suburbana.
6 Das sollen ihre Weideplätze sein. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschläger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben,
De ipsis autem oppidis, quæ Levitis dabitis, sex erunt in fugitivorum auxilia separata, ut fugiat ad ea qui fuderit sanguinem: et exceptis his, alia quadraginta duo oppida,
7 so daß [die Zahl] aller Städte, die ihr samt ihren Weideplätzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage.
id est, simul quadraginta octo cum suburbanis suis.
8 Und betreffend die Städte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem großen [Stamm] viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben.
Ipsæque urbes, quæ dabuntur de possessionibus filiorum Israel, ab his, qui plus habent, plures auferentur: et qui minus, pauciores. Singuli iuxta mensuram hereditatis suæ dabunt oppida Levitis.
9 Und der HERR redete zu Mose und sprach:
Ait Dominus ad Moysen:
10 Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, sollt ihr Städte verordnen,
Loquere filiis Israel, et dices ad eos: Quando transgressi fueritis Iordanem in Terram Chanaan,
11 die euch als Freistädte dienen, daß ein Totschläger, der eine Seele aus Versehen erschlägt, dorthin fliehe.
decernite quæ urbes esse debeant in præsidia fugitivorum, qui nolentes sanguinem fuderint:
12 Und es sollen diese Städte euch als Freistatt dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben müsse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
in quibus cum fuerit profugus, cognatus occisi non poterit eum occidere, donec stet in conspectu multitudinis, et causa illius iudicetur.
13 Und unter den Städten, die ihr geben werdet, sollen euch sechs als Freistädte dienen.
De ipsis autem urbibus, quæ ad fugitivorum subsidia separantur,
14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei sollt ihr im Lande Kanaan geben; das sollen Freistädte sein.
tres erunt trans Iordanem, et tres in Terra Chanaan,
15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israel als auch den Fremdlingen und Beisassen unter euch als Freistatt dienen, daß dahin fliehe, wer eine Seele aus Versehen erschlagen hat.
tam filiis Israel quam advenis atque peregrinis, ut confugiat ad eas qui nolens sanguinem fuderit.
16 Schlägt er ihn mit einem eisernen Werkzeug, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
Si quis ferro percusserit, et mortuus fuerit qui percussus est: reus erit homicidii, et ipse morietur.
17 Wirft er nach ihm mit einem handlichen Stein, mit dem jemand getötet werden kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
Si lapidem iecerit, et ictus occubuerit: similiter punietur.
18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, womit man jemand totschlagen kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
Si ligno percussus interierit: percussoris sanguine vindicabitur.
19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, so soll er ihn töten.
Propinquus occisi, homicidam interficiet, statim ut apprehenderit eum, interficiet.
20 Stößt einer den andern aus Haß, oder wirft er etwas auf ihn mit Vorsatz, so daß er stirbt,
Si per odium quis hominem impulerit, vel iecerit quippiam in eum per insidias:
21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so daß er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt sterben, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll ihn töten, wenn er ihn antrifft.
aut cum esset inimicus, manu percusserit, et ille mortuus fuerit: percussor, homicidii reus erit. Cognatus occisi statim ut invenerit eum, iugulabit.
22 Wenn er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft stößt oder irgend etwas ohne Vorsatz auf ihn wirft,
Quod si fortuitu, et absque odio,
23 oder wenn er irgend einen Stein, davon man sterben kann, auf ihn wirft, so daß er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, hat ihm auch nicht übel gewollt,
et inimicitiis quidquam horum fecerit,
24 so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden.
et hoc audiente populo fuerit comprobatum, atque inter percussorem et propinquum sanguinis quæstio ventilata:
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Freistatt führen, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat, stirbt.
liberabitur innocens de ultoris manu, et reducetur per sententiam in urbem, ad quam confugerat, manebitque ibi, donec sacerdos magnus, qui oleo sancto unctus est, moriatur.
26 Würde aber der Totschläger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist,
Si interfector extra fines urbium, quæ exulibus deputatæ sunt,
27 hinausgehen, und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein;
fuerit inventus, et percussus ab eo qui ultor est sanguinis: absque noxa erit qui eum occiderit.
28 denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen.
Debuerat enim profugus usque ad mortem Pontificis in urbe residere: postquam autem ille obierit, homicida revertetur in terram suam.
29 Diese Rechtssatzung gilt für alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten.
Hæc sempiterna erunt, et legitima in cunctis habitationibus vestris.
30 Wer eine Seele erschlägt, den soll man töten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht zur Hinrichtung eines Menschen.
Homicida sub testibus punietur: ad unius testimonium nullus condemnabitur.
31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für die Seele des Totschlägers, welcher des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt sterben.
Non accipietis pretium ab eo, qui reus est sanguinis, statim et ipse morietur.
32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurückkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist.
Exules et profugi ante mortem Pontificis nullo modo in urbes suas reverti poterunt:
33 Entweihet das Land nicht, darin ihr wohnt! Denn das Blut entweiht das Land; und das Land kann von dem Blut, das darin vergossen worden ist, durch nichts [anderes] gesühnt werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
ne polluatis terram habitationis vestræ, quæ insontium cruore maculatur: nec aliter expiari potest, nisi per eius sanguinem, qui alterius sanguinem fuderit.
34 So verunreinigt nun das Land nicht, darin ihr wohnt, und darin Ich wohne! Denn Ich, der HERR, wohne unter den Kindern Israel.
Atque ita emundabitur vestra possessio, me commorante vobiscum. Ego enim sum Dominus qui habito inter filios Israel.

< 4 Mose 35 >