< 4 Mose 35 >
1 Und der HERR redete zu Mose in der Ebene der Moabiter, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach:
Und der HERR redete mit Mose auf dem Gefilde der Moabiter am Jordan gegen Jericho und sprach:
2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbgütern den Leviten Städte geben, wo sie wohnen mögen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weideplätze um die Städte hergeben;
Gebeut den Kindern Israel, daß sie den Leviten Städte geben von ihren Erbgütern, da sie wohnen mögen;
3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben können.
dazu die Vorstädte um die Städte her sollt ihr den Leviten auch geben, daß sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben.
4 Die Weideplätze der Städte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken.
Die Weite aber der Vorstädte, die sie den Leviten geben, soll tausend Ellen außer der Stadtmauer umher haben.
5 So sollt ihr nun messen außen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so daß die Stadt in der Mitte sei.
So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen dem Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen dem Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, daß die Stadt im Mittel sei. Das sollen ihre Vorstädte sein.
6 Das sollen ihre Weideplätze sein. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschläger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben,
Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, daß da hineinfliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zwoundvierzig Städte geben,
7 so daß [die Zahl] aller Städte, die ihr samt ihren Weideplätzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage.
daß alle Städte, die ihr den Leviten gebet, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten.
8 Und betreffend die Städte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem großen [Stamm] viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben.
Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilet wird, soll Städte den Leviten geben.
9 Und der HERR redete zu Mose und sprach:
Und der HERR redete mit Mose und sprach:
10 Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, sollt ihr Städte verordnen,
Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,
11 die euch als Freistädte dienen, daß ein Totschläger, der eine Seele aus Versehen erschlägt, dorthin fliehe.
sollt ihr Städte auswählen, daß Freistädte seien; dahin fliehe, der einen Totschlag unversehens tut.
12 Und es sollen diese Städte euch als Freistatt dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben müsse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeine vor Gericht gestanden sei.
13 Und unter den Städten, die ihr geben werdet, sollen euch sechs als Freistädte dienen.
Und der Städte, die ihr geben werdet, sollen sechs Freistädte sein.
14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei sollt ihr im Lande Kanaan geben; das sollen Freistädte sein.
Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande Kanaan.
15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israel als auch den Fremdlingen und Beisassen unter euch als Freistatt dienen, daß dahin fliehe, wer eine Seele aus Versehen erschlagen hat.
Das sind die sechs Freistädte, beide den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Hausgenossen unter euch, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.
16 Schlägt er ihn mit einem eisernen Werkzeug, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
Wer jemand mit einem Eisen schlägt, daß er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.
17 Wirft er nach ihm mit einem handlichen Stein, mit dem jemand getötet werden kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
Wirft er ihn mit einem Stein, damit jemand mag getötet werden, daß er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, womit man jemand totschlagen kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
Schlägt er ihn aber mit einem Holz, damit jemand mag totgeschlagen werden, daß er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, so soll er ihn töten.
Der Rächer des Bluts soll den Totschläger zum Tode bringen; wie er geschlagen hat, soll man ihn wieder töten.
20 Stößt einer den andern aus Haß, oder wirft er etwas auf ihn mit Vorsatz, so daß er stirbt,
Stößt er ihn aus Haß, oder wirft etwas auf ihn aus List, daß er stirbt,
21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so daß er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt sterben, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll ihn töten, wenn er ihn antrifft.
oder schlägt ihn durch Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger; der Rächer des Bluts soll ihn zum Tode bringen.
22 Wenn er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft stößt oder irgend etwas ohne Vorsatz auf ihn wirft,
Wenn er ihn aber ohngefähr stößt ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens,
23 oder wenn er irgend einen Stein, davon man sterben kann, auf ihn wirft, so daß er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, hat ihm auch nicht übel gewollt,
oder irgend einen Stein, davon man sterben mag, und hat's nicht gesehen, auf ihn wirft, daß er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übels gewollt:
24 so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden.
so soll die Gemeine richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts in diesem Gericht.
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Freistatt führen, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat, stirbt.
Und die Gemeine soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und soll daselbst bleiben, bis daß der Hoheprie ster sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbet hat.
26 Würde aber der Totschläger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist,
Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,
27 hinausgehen, und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein;
und der Bluträcher findet ihn außer der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, der soll des Bluts nicht schuldig sein.
28 denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen.
Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
29 Diese Rechtssatzung gilt für alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten.
Das soIl euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, wo ihr wohnet.
30 Wer eine Seele erschlägt, den soll man töten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht zur Hinrichtung eines Menschen.
Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht antworten über eine Seele zum Tode.
31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für die Seele des Totschlägers, welcher des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt sterben.
Und ihr sollt keine Versöhnung nehmen über die Seele des Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben.
32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurückkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist.
Und sollt keine Versöhnung nehmen über dem, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe.
33 Entweihet das Land nicht, darin ihr wohnt! Denn das Blut entweiht das Land; und das Land kann von dem Blut, das darin vergossen worden ist, durch nichts [anderes] gesühnt werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
Und schändet das Land nicht, darinnen ihr wohnet. Denn wer Blut schuldig ist, der schändet das Land; und das Land kann vom Blut nicht versöhnet werden, das darinnen vergossen wird, ohne durch das Blut des, der es vergossen hat.
34 So verunreinigt nun das Land nicht, darin ihr wohnt, und darin Ich wohne! Denn Ich, der HERR, wohne unter den Kindern Israel.
Verunreiniget das Land nicht, darinnen ihr wohnet, darinnen ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der unter den Kindern Israel wohnet.