< 4 Mose 35 >

1 Und der HERR redete zu Mose in der Ebene der Moabiter, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach:
Und der Herr redete mit Moses in Moabs Steppen am Jordan bei Jericho:
2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbgütern den Leviten Städte geben, wo sie wohnen mögen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weideplätze um die Städte hergeben;
"Befiehl den Söhnen Israels, daß sie von ihrem Besitze den Leviten Städte zum Siedeln geben! Auch die Weidetrift rings um die Städte sollt ihr den Leviten geben!
3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben können.
Die Städte seien ihnen zum Besiedeln, die Weidetriften aber seien für ihr Vieh, ihre Habe und all ihren Lebensbedarf!
4 Die Weideplätze der Städte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken.
Der Städte Weidetriften, die ihr den Leviten geben sollt, seien ringsum tausend Ellen weit von der Stadtmauer!
5 So sollt ihr nun messen außen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so daß die Stadt in der Mitte sei.
Meßt außerhalb der Stadt zweitausend Ellen auf der Ostseite ab, desgleichen südlich, westlich, nördlich, so daß die Stadt in die Mitte kommt! Das soll ihnen Weidetrift bei den Städten sein!
6 Das sollen ihre Weideplätze sein. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschläger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben,
Und den Städten, die ihr den Leviten geben sollt, sechs Freistädten, die ihr abtretet, daß der Totschläger dahin fliehe, sollt ihr noch zweiundvierzig andere hinzufügen!
7 so daß [die Zahl] aller Städte, die ihr samt ihren Weideplätzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage.
All der Städte, die ihr den Leviten gebt, sind es achtundvierzig samt den Weidetriften.
8 Und betreffend die Städte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem großen [Stamm] viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben.
Die Zahl der Städte, die ihr vom Besitz der Söhne Israels abtretet, sollt ihr bei den Größeren größer bemessen und bei den kleineren kleiner! Jeder soll entsprechend dem Besitz einige seiner Städte den Leviten geben!"
9 Und der HERR redete zu Mose und sprach:
Und der Herr sprach zu Moses:
10 Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, sollt ihr Städte verordnen,
"Sag den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: 'Wenn ihr, den Jordan überschreitend, in das Land Kanaan kommt,
11 die euch als Freistädte dienen, daß ein Totschläger, der eine Seele aus Versehen erschlägt, dorthin fliehe.
dann wählt Städte, die euch so gelegen sind, daß sie euch Freistädte seien! Dorthin fliehe jeder Totschläger und jeder, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat!
12 Und es sollen diese Städte euch als Freistatt dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben müsse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
Die Städte seien euch Zuflucht vor Bluträchern, daß nicht der Totschläger den Tod leide, bis er vor der Gemeinde zum Gericht gestanden!
13 Und unter den Städten, die ihr geben werdet, sollen euch sechs als Freistädte dienen.
Der Städte, die ihr dazu hergebt, seien es sechs! Sie sollen euch Freistädte sein!
14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei sollt ihr im Lande Kanaan geben; das sollen Freistädte sein.
Drei der Städte sollt ihr über dem Jordan abtreten und drei Städte im Lande Kanaan! Freistädte seien es!
15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israel als auch den Fremdlingen und Beisassen unter euch als Freistatt dienen, daß dahin fliehe, wer eine Seele aus Versehen erschlagen hat.
Den Söhnen Israels sowie dem Gast und dem Beisassen bei euch sollen die sechs Städte eine Zuflucht sein, daß jeder dorthin fliehe, der unvorsätzlich einen Menschen erschlagen!
16 Schlägt er ihn mit einem eisernen Werkzeug, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
Hat er ihn aber mit einem eisernen Gerät geschlagen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
17 Wirft er nach ihm mit einem handlichen Stein, mit dem jemand getötet werden kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
Und hat er ihn mit einem handlichen Steine getroffen, wodurch jemand sterben kann, und er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, womit man jemand totschlagen kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
Und hat er ihn mit einem handlichen Holzgerät getroffen, wodurch jemand sterben kann, und er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, so soll er ihn töten.
Der Bluträcher soll selber den Mörder töten! Wo er auf ihn trifft, soll er ihn töten!
20 Stößt einer den andern aus Haß, oder wirft er etwas auf ihn mit Vorsatz, so daß er stirbt,
Und hat dieser jemandem aus Haß einen Stoß gegeben, oder hat er nach ihm hinterlistig geworfen, daß er starb,
21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so daß er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt sterben, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll ihn töten, wenn er ihn antrifft.
oder hat er ihn aus Feindschaft mit der Hand niedergeschlagen, daß er starb, dann leide der, der ihn geschlagen, den Tod! Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wo er ihn trifft!
22 Wenn er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft stößt oder irgend etwas ohne Vorsatz auf ihn wirft,
Hat er von ungefähr jemanden gestoßen, ohne Feindschaft, oder hat er irgendein Gerät auf ihn geworfen, ohne daß er zielte,
23 oder wenn er irgend einen Stein, davon man sterben kann, auf ihn wirft, so daß er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, hat ihm auch nicht übel gewollt,
oder hat er irgendeinen Stein, wodurch einer sterben kann, unversehens auf ihn fallen lassen, daß er starb, ist ihm aber kein Feind gewesen und hat ihm nichts Böses tun wollen,
24 so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden.
dann richte die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Satzungen!
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Freistatt führen, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat, stirbt.
Den Totschläger beschütze die Gemeinde vor der Hand des Bluträchers! Die Gemeinde bringe ihn in seine Zufluchtsstadt, in die er fliehen will! Er bleibe dort bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit heiligem Öl gesalbt hat!
26 Würde aber der Totschläger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist,
Verläßt aber der Totschläger die Gemarkung seiner Zufluchtsstadt, in die er sich gerichtet,
27 hinausgehen, und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein;
und trifft ihn der Bluträcher außerhalb der Gemarkung seiner Zufluchtsstadt und tötet der Bluträcher den Totschläger, dann ist kein Mord an ihm verübt worden.
28 denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen.
Er soll ja bis zum Tode des Hohenpriesters in der Zufluchtsstadt verbleiben! Doch nach des Hohenpriesters Tod darf der Totschläger zu seines Besitzes Boden zurückkehren.
29 Diese Rechtssatzung gilt für alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten.
Dies sei euch Rechtssatzung für eure Geschlechter in allen euren Siedlungen!
30 Wer eine Seele erschlägt, den soll man töten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht zur Hinrichtung eines Menschen.
Wenn jemand einen Menschen umbringt, so soll man den Mörder nach dem Mund von Zeugen hinrichten! Ein einziger Zeuge aber soll nicht aussagen gegen jemand, daß er sterbe!
31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für die Seele des Totschlägers, welcher des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt sterben.
Ihr sollt kein Lösegeld für das Leben eines Mörders annehmen, der des Todes schuldig ist! Er muß den Tod leiden.
32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurückkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist.
Ihr sollt auch keine Gegengabe dafür nehmen, daß einer in seine Zufluchtsstadt flieht und dann heimkehrt, bevor der Priester gestorben ist!
33 Entweihet das Land nicht, darin ihr wohnt! Denn das Blut entweiht das Land; und das Land kann von dem Blut, das darin vergossen worden ist, durch nichts [anderes] gesühnt werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
Ihr dürft das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen. Denn Blut entweiht das Land. Sühne wird dem Land für das darin vergossene Blut nur durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 So verunreinigt nun das Land nicht, darin ihr wohnt, und darin Ich wohne! Denn Ich, der HERR, wohne unter den Kindern Israel.
Ihr sollt also nicht das Land unrein machen, in dem ihr siedelt, weil auch ich darin wohne! Denn ich, der Herr, wohne mitten unter Israels Söhnen.'"

< 4 Mose 35 >