< 4 Mose 35 >
1 Und der HERR redete zu Mose in der Ebene der Moabiter, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach:
And the Lord spak these thingis to Moises, in the feeldi places of Moab, aboue Jordan,
2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihren Erbgütern den Leviten Städte geben, wo sie wohnen mögen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weideplätze um die Städte hergeben;
ayens Jericho, Comaunde thou to the sones of Israel, that thei yyue to dekenes of her possessiouns,
3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben können.
citees to dwelle, and the suburbabis of tho bi cumpas, that thei dwelle in `the citees, and the suburbabis be to beestis, and `werk beestis;
4 Die Weideplätze der Städte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken.
whiche suburbabis schulen be strecchid forth fro the wallis of citees with outforth `bi cumpas, in the space of a thousynde paacis;
5 So sollt ihr nun messen außen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so daß die Stadt in der Mitte sei.
ayens the eest schulen be two thousynde cubitis, and ayens the south in lijk manere schulen be two thousynde cubitis, and at the see that biholdith to the west schal be the same mesure, and the north coost schal be endid bi euene terme. And the citees schulen be in the myddis, and the suburbabis with outforth.
6 Das sollen ihre Weideplätze sein. Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschläger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben,
Forsothe of tho citees whiche ye schulen yyue to dekenes, sixe schulen be departid in to helpis of fugityues, `ether of fleynge men, that he that schedde blood, fle to tho; and outakun these sixe, ye schulen yyue to dekenes othere two and fourti citees,
7 so daß [die Zahl] aller Städte, die ihr samt ihren Weideplätzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage.
that is, togidere eiyte and fourti, with her surburbabis.
8 Und betreffend die Städte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem großen [Stamm] viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben.
And tho citees that schulen be youun of the possessiouns of sones of Israel, schulen be takun awey, mo fro hem that han more, and fewere `schulen be takun awey fro hem that han lesse, alle bi hem silf schulen yyue bi the mesure of her eritage, citees to dekenes.
9 Und der HERR redete zu Mose und sprach:
The Lord seide to Moises,
10 Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, sollt ihr Städte verordnen,
Spek thou to the sones of Israel, and thou schalt seie to hem, Whanne ye han passid Jordan, in the lond of Canaan,
11 die euch als Freistädte dienen, daß ein Totschläger, der eine Seele aus Versehen erschlägt, dorthin fliehe.
deme ye whiche citees owen to be in to the helpis of fugityues, whiche not wilfuli han sched blood.
12 Und es sollen diese Städte euch als Freistatt dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht sterben müsse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
In whiche whanne the fleere hath fled, the kynesman of hym that is slayn, schal not mow sle hym, til he stonde in the siyt of the multitude, and the cause of hym be demed.
13 Und unter den Städten, die ihr geben werdet, sollen euch sechs als Freistädte dienen.
Forsothe of tho citees that ben departid to the helpis of fugityues,
14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei sollt ihr im Lande Kanaan geben; das sollen Freistädte sein.
thre schulen be ouer Jordan, and thre in the lond of Canaan;
15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israel als auch den Fremdlingen und Beisassen unter euch als Freistatt dienen, daß dahin fliehe, wer eine Seele aus Versehen erschlagen hat.
as wel to the sones of Israel as to comelyngis and pilgryms; that he fle to tho citees, that schedde blood not wilfuli.
16 Schlägt er ihn mit einem eisernen Werkzeug, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
If ony man smytith a man with yrun, and he that is smytun is deed, `the smyter schal be gilti of mansleyng, and he schal die.
17 Wirft er nach ihm mit einem handlichen Stein, mit dem jemand getötet werden kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
If he castith a stoon, and a man is deed bi the strook, he schal be punyschid in lijk maner.
18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, womit man jemand totschlagen kann, so daß er stirbt, so ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt sterben.
If a man smytun with a staf dieth, he schal be vengid bi `the blood of the smytere.
19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, so soll er ihn töten.
The niy kynesman of hym that is slayn schal sle the mansleere; anoon as he takith hym, `that is, the manquellere, he schal sle hym.
20 Stößt einer den andern aus Haß, oder wirft er etwas auf ihn mit Vorsatz, so daß er stirbt,
If bi haterede a man hurtlith, `ethir schoufith, `a man, ethir castith ony thing in to hym bi aspiyngis,
21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so daß er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt sterben, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll ihn töten, wenn er ihn antrifft.
ether whanne he was enemy, smoot with hond, and he is deed, the smytere schal be gilti of mansleyng. The kynesman `of him that is slayn, anoon as he findith him, `that is, the sleere, schal sle hym.
22 Wenn er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft stößt oder irgend etwas ohne Vorsatz auf ihn wirft,
That if bi sudeyn caas, and without hatrede and enemytees,
23 oder wenn er irgend einen Stein, davon man sterben kann, auf ihn wirft, so daß er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, hat ihm auch nicht übel gewollt,
he doith ony thing of these;
24 so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden.
and this is preued in heryng `of the puple, and the questioun of blood is discussid bitwixe the smytere and the kynesman,
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Freistatt führen, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat, stirbt.
the innocent schal be delyuered fro the hond of the vengere, and bi sentence of iugis he schal be led ayen in to the citee, to which he fledde, and he schal dwelle there, til the grete preest die, which is anoyntid with oile.
26 Würde aber der Totschläger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist,
If the sleere is foundun with out the coostis `of the citees that ben asigned to exilid men,
27 hinausgehen, und der Bluträcher ihn außerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so würde er des Blutes nicht schuldig sein;
and is slayn of him that is vengere, he that sleeth him, `that is, the exilid man, schal be with out gilt;
28 denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen.
for the exilid man ouyte sitte in the citee `til to the `deth of the bischop; forsothe aftir that thilke bischop is deed, the mansleere schal turne ayen in to his lond.
29 Diese Rechtssatzung gilt für alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten.
These schulen be euerlastynge and lawful thingis in alle youre dwellyngis.
30 Wer eine Seele erschlägt, den soll man töten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht zur Hinrichtung eines Menschen.
A mansleere schal be punyschid vndur witnessis; no man schal `be dampned at the witnessyng of o man.
31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für die Seele des Totschlägers, welcher des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt sterben.
Ye schulen not take prijs of him which is gilti of blood, anoon and he schal die.
32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurückkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist.
Men exilid, and fugityues, schulen not mow turne ayen in ony maner in to her citees, bifore the deeth of the bischop, lest ye defoulen the lond of youre abitacioun,
33 Entweihet das Land nicht, darin ihr wohnt! Denn das Blut entweiht das Land; und das Land kann von dem Blut, das darin vergossen worden ist, durch nichts [anderes] gesühnt werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
which is defoulid bi the blood of innocent men; and it may not be clensid in other maner, no but bi the blood of hym, that schedde the blood of anothir man.
34 So verunreinigt nun das Land nicht, darin ihr wohnt, und darin Ich wohne! Denn Ich, der HERR, wohne unter den Kindern Israel.
And so youre possessioun schal be clensid, for Y schal dwelle with you; for Y am the Lord, that dwelle among the sones of Israel.