< 4 Mose 29 >
1 Und am ersten Tage des siebenten Monats sollt ihr eine heilige Versammlung halten, da sollt ihr keine Werktagsarbeit verrichten, denn es ist euer Posaunentag.
Im siebenten Monat aber, am ersten des Monats, sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten: als Tag des Lärmblasens soll er euch gelten.
2 Und ihr sollt dem HERRN Brandopfer darbringen zum lieblichen Geruche: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige tadellose Lämmer;
Da sollt ihr als Brandopfer zum lieblichen Geruch für Jahwe herrichten: einen jungen Stier, einen Widder und sieben fehllose, einjährige Lämmer.
3 dazu ihr Speisopfer von Semmelmehl, mit Öl gemengt, drei Zehntel zum Farren, zwei Zehntel zum Widder
Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder
4 und ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer;
und je ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer.
5 auch einen Ziegenbock zum Sündopfer, um Sühnung für euch zu erwirken,
Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu schaffen, -
6 außer dem Brandopfer des Neumonds und seinem Speisopfer, und außer dem beständigen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihren Trankopfern, wie es sich gebührt, zum wohlriechenden Feuer für den HERRN.
außer dem Neumond-Brandopfer und dem zugehörigen Speisopfer, sowie außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern, die ihnen beizugeben sind, wie es sich gebührt - zum lieblichen Geruch, als ein Jahwe dargebrachtes Feueropfer.
7 Am zehnten Tag dieses siebenten Monats sollt ihr auch eine heilige Versammlung halten und sollt eure Seelen demütigen; da sollt ihr keine Werktagsarbeit verrichten,
Und am zehnten Tage desselben siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten und euch kasteien; da dürft ihr keinerlei Arbeit verrichten.
8 sondern dem HERRN ein Brandopfer darbringen, zum lieblichen Geruch: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige, tadellose Lämmer,
An Brandopfern habt ihr Jahwe darzubringen, als lieblichen Geruch: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige Lämmer; fehllos sollt ihr sie liefern.
9 samt ihrem Speisopfer von Semmelmehl, mit Öl gemengt, drei Zehntel zum Farren, zwei Zehntel zum Widder,
Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder,
10 und ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer;
je ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer.
11 einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem Sündopfer der Versühnung und dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.
Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Sündopfer zur Entsündigung und dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern.
12 Gleicherweise sollt ihr am fünfzehnten Tage des siebenten Monats eine heilige Versammlung halten; da sollt ihr keine Werktagsarbeit verrichten, sondern ihr sollt dem HERRN sieben Tage lang ein Fest feiern.
Und am fünfzehnten Tage der siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten, sondern sollt Jahwe ein Fest feiern sieben Tage lang.
13 Da sollt ihr Brandopfer darbringen, ein wohlriechendes Feuer für den HERRN: dreizehn junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige, tadellose Lämmer,
Und an Brandopfern, als Feueropfer zu lieblichem Geruch für Jahwe, habt ihr darzubringen: dreizehn junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige Lämmer; fehllos müssen sie sein.
14 samt ihrem Speisopfer von Semmelmehl, mit Öl gemengt, drei Zehntel zu jedem der dreizehn Farren,
Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu jedem der dreizehn Farren, zwei Zehntel zu jedem der beiden Widder
15 zwei Zehntel zu jedem der beiden Widder und ein Zehntel zu jedem der vierzehn Lämmer;
und je ein Zehntel zu jedem der vierzehn Lämmer.
16 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage: zwölf junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige, tadellose Lämmer,
Und am zweiten Tage: zwölf junge Stiere, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer
18 mit den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, Widdern und Lämmern, wie sich's gebührt, nach ihrer Zahl,
nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
19 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer samt seinem Speisopfer und den Trankopfern.
Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern.
20 Und am dritten Tage: elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige, tadellose Lämmer,
Am dritten Tage: elf Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose, einjährige Lämmer
21 samt den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, Widdern und Lämmern, nach ihrer Zahl, wie sich's gebührt;
nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
22 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer samt seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
23 Und am vierten Tage: zehn Farren, zwei Widder,
Am vierten Tage: Zehn Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose, einjährige Lämmer
24 vierzehn einjährige, tadellose Lämmer, samt den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, Widdern und Lämmern, nach ihrer Zahl, wie sich's gebührt;
nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
25 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer samt seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
26 Und am fünften Tage: neun Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige, tadellose Lämmer,
Am fünften Tage neun Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer
27 samt den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, Widdern und Lämmern, nach ihrer Zahl, wie sich's gebührt;
nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
28 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer samt seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
29 Und am sechsten Tage: acht Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige, tadellose Lämmer,
Am sechsten Tage: acht Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer
30 samt den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, Widdern und Lämmern, nach ihrer Zahl, wie sich's gebührt;
nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
31 dazu einen Bock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer samt seinem Speisopfer und seinen Trankopfern.
Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern.
32 Und am siebenten Tage: sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige, tadellose Lämmer,
Am siebenten Tage: sieben Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer
33 samt den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, Widdern und Lämmern, nach ihrer Zahl, wie sich's gebührt;
nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
34 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer samt seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
35 Am achten Tag sollt ihr eine Versammlung halten; da sollt ihr keine Werktagsarbeit verrichten,
Am achten Tage sollt ihr Festversammlung abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten.
36 sondern dem HERRN Brandopfer darbringen, ein Feueropfer lieblichen Geruchs: einen Farren, einen Widder, sieben einjährige, tadellose Lämmer,
Und an Brandopfern, als Feueropfer lieblichen Geruchs für Jahwe, habt ihr darzubringen einen Farren, einen Widder und sieben fehllose, einjährige Lämmer
37 samt dem erforderlichen Speisopfer und den Trankopfern zu dem Farren, dem Widder und den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie sich's gebührt;
nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu dem Farren, dem Widder und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
38 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer samt seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
39 Solches sollt ihr dem HERRN an euren Festen darbringen, außer dem, was ihr gelobt und freiwillig gebt an Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Dankopfern.
Diese Opfer habt ihr Jahwe herzurichten an euren Festen, außer dem, was ihr an Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Heilsopfern infolge von Gelübden oder als freiwillige Spende darbringen werdet.
40 (029-39b) Und Mose sagte den Kindern Israel alles, was ihm der HERR geboten hatte.
Und Mose gab den Israeliten Anweisung, ganz wie Jahwe Mose befohlen hatte.