< 3 Mose 7 >

1 Und dies ist das Gesetz vom Schuldopfer, welches hochheilig ist:
Und dies ist das Gesetz des Schuldopfers. Das Allerheiligste ist es.
2 Am gleichen Ort, wo man das Brandopfer schächtet, soll man auch das Schuldopfer schächten und sein Blut ringsum an den Altar sprengen.
An dem Orte, an dem sie das Brandopfer schlachten, sollen sie das Schuldopfer schlachten; und sein Blut sprenge man ringsum auf den Altar.
3 Auch soll man von ihm all sein Fett darbringen, den Fettschwanz samt dem Fett, welches die Eingeweide bedeckt;
Und all sein Fett bringe er dar davon, den Fettschwanz und das Fett, welches das Eingeweide bedeckt.
4 dazu die beiden Nieren mit dem Fett daran, das an den Lenden ist, samt dem, was über die Leber hervorragt; über den Nieren soll man es wegnehmen.
Und die zwei Nieren und das Fett daran, das an den Weichen ist, und das Netz über der Leber, über den Nieren nehme er weg.
5 Und der Priester soll es auf dem Altar verbrennen, daß solches Schuldopfer zu einem Feuer werde für den HERRN.
Und der Priester zünde sie an auf dem Altar, als ein Feueropfer für Jehovah. Ein Schuldopfer ist es.
6 Alles, was männlich ist unter den Priestern, darf es essen; es soll aber an heiliger Stätte gegessen werden, weil es hochheilig ist.
Alles Männliche unter den Priestern darf es essen. An heiligem Orte werde es gegessen. Das Allerheiligste ist es.
7 Wie das Sündopfer, so das Schuldopfer; für beide gilt ein und dasselbe Gesetz: Es gehört dem Priester, der die Sühne damit vollzieht.
Wie das Sündopfer, so das Schuldopfer! Es sei ein Gesetz für sie. Des Priesters, der damit sühnt, sei es.
8 Dem Priester, der jemandes Brandopfer darbringt, gehört auch das Fell des Brandopfers, welches er dargebracht hat.
Und des Priesters, der das Brandopfer eines Mannes darbringt, soll die Haut des Brandopfers sein, das er dargebracht: des Priesters soll es sein.
9 Desgleichen alle Speisopfer, die im Ofen gebacken, im Topf gekocht oder auf der Pfanne bereitet werden, fallen dem Priester zu, der sie darbringt.
Und alles Speiseopfer, das im Ofen gebacken wird, und alles, das in der Bratpfanne oder auf der Pfanne gemacht wird, soll des Priesters, der es darbringt, sein.
10 Alle Speisopfer, seien sie nun mit Öl vermengt oder trocken, gehören allen Söhnen Aarons, einem wie dem andern.
Und alles Speiseopfer, das mit Öl vermischt, oder trocken ist, soll allen Söhnen Aharons, dem einen wie dem andern gehören.
11 Und dies ist das Gesetz des Dankopfers, das man dem HERRN darbringen soll:
Und das ist das Gesetz des Dankopfers, das man Jehovah darbringt;
12 Will er es zum Lobe opfern, so bringe er zu seinem Lob-Schlachtopfer hinzu ungesäuerte Kuchen dar, mit Öl gemengt, und ungesäuerte Fladen, mit Öl bestrichen, und eingerührtes Semmelmehl, mit Öl gemengte Kuchen.
Wenn er es als Lobopfer darbringt, so bringe er auf dem Lobopfer dar ungesäuerte Kuchen mit Öl gemischt, und ungesäuerte Fladen mit Öl gesalbt, und Semmelmehl mit Öl angerührt, Kuchen, vermischt mit Öl.
13 Auf einem gesäuerten Brotkuchen soll er seine Opfergabe darbringen, zum Schlachtopfer seines Lob und Dankopfers hinzu.
Auf den Kuchen gesäuerten Brotes bringe er seine Opfergabe dar, zum Lobopfer seines Dankes.
14 Von allen Opfergaben aber soll er dem HERRN je ein Stück als Hebe darbringen; das soll dem Priester gehören, der das Blut der Dankopfer sprengt.
Und er bringe davon einen von der ganzen Opfergabe dem Jehovah als Hebe dar. Dem Priester, der das Blut des Dankopfers sprengt, ihm gehöre es.
15 Es soll aber das Fleisch des Lob und Dankopfers am Tage seiner Darbringung gegessen werden; man darf nichts davon übriglassen bis zum Morgen.
Und das Fleisch des Lobopfers seines Dankes soll am Tage der Opfergabe gegessen werden und man lasse nichts bis zum Morgen übrigbleiben.
16 Beruht aber das Opfer, das er darbringt, auf einem Gelübde, oder ist es freiwillig, so soll es am Tage seiner Darbringung gegessen werden und am folgenden Tag, so daß, was davon übrigbleibt, gegessen werden darf.
Und wenn das dargebrachte Opfer ein Gelübde oder Freiwilliges ist, soll es am Tage der Darbringung seines Opfers gegessen werden; und auch am morgenden Tage darf, was davon übrigblieb, gegessen werden.
17 Was aber vom Opferfleisch bis zum dritten Tag übrigbleibt, das soll man mit Feuer verbrennen.
Was aber von dem Opferfleisch noch am dritten Tage übrig ist, soll im Feuer verbrannt werden.
18 Sollte aber trotzdem am dritten Tage von dem Fleisch seines Dankopfers gegessen werden, so würde der, welcher es dargebracht hat, nicht angenehm sein; es würde ihm nicht zugerechnet, sondern für verdorben gelten, und die Seele, die davon äße, müßte ihre Schuld tragen.
Und wenn man am dritten Tage von dem Fleische des Dankopfers ißt, so wird der Darbringende nicht wohlgefällig sein, es wird ihm nicht gedacht werden: Abscheulich ist es, und die Seele, die davon ißt, soll ihre Missetat tragen.
19 Auch wenn das Fleisch mit irgend etwas Unreinem in Berührung kommt, so darf man es nicht essen, sondern muß es mit Feuer verbrennen; sonst aber darf jedermann von diesem Fleisch essen, wenn er rein ist.
Und das Fleisch, das irgend etwas Unreines berührt, soll nicht gegessen werden. Es soll im Feuer verbrannt werden. Das Fleisch anlangend, darf das Fleisch jeder Reine essen.
20 Eine Seele aber, die ihre Unreinigkeit an sich hat und doch von dem Fleisch des Dankopfers ißt, das dem HERRN gehört, die soll ausgerottet werden aus ihrem Volk.
Und wenn eine Seele Fleisch vom Dankopfer ißt, das dem Jehovah gehört, und hat seine Unreinheit an sich, so soll diese Seele von seinem Volke ausgerottet werden.
21 Auch wenn eine Seele irgend etwas Unreines anrührt, es sei die Unreinigkeit eines Menschen oder ein unreines Vieh oder irgend ein unreines Reptil, und ißt doch von dem Fleisch des Dankopfers, das dem HERRN gehört, so soll eine solche Seele ausgerottet werden von ihrem Volk.
Und wenn eine Seele irgend etwas Unreines, eine Unreinheit eines Menschen, oder ein unreines Vieh oder irgendein unreines Scheusal angerührt hat und vom Fleisch des Dankopfers ißt, das für Jehovah ist, so soll diese Seele aus ihrem Volk ausgerottet werden.
22 Und der HERR redete zu Mose und sprach:
Und Jehovah redete zu Mose und sprach:
23 Sage den Kindern Israel und sprich: Ihr sollt kein Fett essen von Ochsen, Lämmern und Ziegen!
Rede zu den Söhnen Israels und sprich: Alles Fett eines Ochsen, eines Schafs oder einer Ziege sollt ihr nicht essen.
24 Das Fett von Aas oder Zerrissenem darf zu allerlei Zwecken verwendet werden, aber essen sollt ihr es nicht.
Und das Fett vom Aas und Fett vom Zerfleischten mag zu allerlei Arbeit verwendet werden, aber essen sollt ihr es nicht.
25 Denn wer Fett ißt von dem Vieh, von welchem man dem HERRN Feueropfer darzubringen pflegt, der soll ausgerottet werden aus seinem Volk!
Denn wer das Fett von dem Vieh ißt, von dem man Jehovah Feueropfer darbringt, die Seele, die es ißt, soll aus ihrem Volk ausgerottet werden.
26 Ihr sollt auch kein Blut essen in allen euren Wohnungen, weder von Geflügel noch vom Vieh;
Und kein Blut sollt ihr essen in all euren Wohnungen, weder vom Gevögel, noch vom Vieh.
27 jede Seele, die irgendwelches Blut ißt, soll ausgerottet werden aus ihrem Volk!
Jede Seele, die irgend Blut ißt, die Seele soll aus ihrem Volk ausgerottet werden.
28 Und der HERR redete zu Mose und sprach:
Und Jehovah redete zu Mose und sprach:
29 Sage zu den Kindern Israel und sprich: Wer dem HERRN ein Dankopfer darbringen will, der lasse dem HERRN seine Gabe zukommen von seinem Dankopfer.
Rede zu den Söhnen Israels und sprich: Wer Jehovah sein Dankopfer darbringt, der soll Jehovah seine Opfergabe von seinem Dankopfer bringen.
30 Eigenhändig soll er herzubringen, was dem HERRN verbrannt werden soll: Das Fett samt dem Kern [stück] der Brust soll er bringen, den Brustkern, um ihn als Webopfer vor dem HERRN zu weben.
Seine Hände sollen das Feueropfer Jehovahs hineinbringen. Das Fett auf der Brust soll er hineinbringen, samt der Brust, sie als Webeopfer vor Jehovah zu weben.
31 Der Priester aber soll das Fett auf dem Altar verbrennen; und der Brustkern fällt Aaron und seinen Söhnen zu.
Und der Priester soll das Fett anzünden auf dem Altar; und die Brust soll Aharons und seiner Söhne sein.
32 Dazu sollt ihr die rechte Keule von euren Dankopfern dem Priester als Hebe geben;
Und die rechte Schulter sollt ihr als Hebe dem Priester von euren Dankopfern geben.
33 und zwar soll derjenige von Aarons Söhnen, der das Blut der Dankopfer und das Fett darbringt, die rechte Keule zum Anteil erhalten.
Dem von Aharons Söhnen, der das Blut der Dankopfer und das Fett darbringt, soll die rechte Schulter als Anteil sein.
34 Denn ich habe die Webebrust und die Hebekeule von den Kindern Israel, von ihren Dankopfern genommen und habe sie dem Priester Aaron und seinen Söhnen gegeben zum ewigen Anrecht, das sie zu beanspruchen haben von den Kindern Israel.
Denn die Webebrust und die Hebeschulter nehme Ich von den Söhnen Israels von den Dankopfern, und gebe sie dem Priester Aharon und seinen Söhnen als ewige Satzung von den Söhnen Israels.
35 Das ist das Salbungsgeschenk, welches Aaron und seinen Söhnen gemacht wurde von den Feueropfern des HERRN an dem Tage, da er sie herzunahen ließ, dem HERRN Priesterdienst zu tun,
Dies ist die Salbung Aharons und die Salbung seiner Söhne von den Feueropfern Jehovahs, am Tage, da Er sie nahen ließ, Jehovah Priesterdienst zu tun;
36 davon der HERR am Tage ihrer Salbung befahl, daß es ihnen gegeben werde von den Kindern Israel als ewiges Recht in ihren Geschlechtern.
Was Jehovah gebot, ihnen zu geben am Tage, da Er sie salbte von den Söhnen Israels, eine ewige Satzung für ihre Geschlechter,
37 Dies ist das Gesetz vom Brandopfer, vom Speisopfer, vom Sündopfer, vom Schuldopfer, vom Einweihungsopfer und vom Dankopfer,
Das ist das Gesetz für das Brandopfer, für das Speiseopfer und für das Sündopfer und für das Schuldopfer und für die Füllopfer und für das Dankopfer,
38 welches der HERR Mose auf dem Berge Sinai gegeben hat, des Tages, da er den Kindern Israel befahl, dem HERRN ihre Opfer darzubringen, in der Wüste Sinai.
Die Jehovah dem Mose auf dem Berge Sinai geboten hat, am Tage, da Er den Söhnen Israels gebot, ihre Opfergaben Jehovah in der Wüste Sinai darzubringen.

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