< 3 Mose 14 >

1 Und der HERR redete zu Mose und sprach: Dieses Gesetz gilt für den Aussätzigen am Tage seiner Reinigung:
Und der HERR redete mit Mose und sprach:
2 Er soll zum Priester kommen.
Das ist das Gesetz über den Aussätzigen, wenn er soll gereinigt werden. Er soll zum Priester kommen,
3 Und der Priester soll hinaus vor das Lager gehen, und wenn er nachsieht und findet, daß das Mal des Aussätzigen heil geworden ist,
und der Priester soll aus dem Lager gehen und besehen, wie das Mal des Aussatzes am Aussätzigen heil worden ist;
4 so soll er gebieten, daß man für den, der sich reinigen läßt, zwei lebendige Vögel bringe, welche rein sind, und Zedernholz, Karmesin und Ysop;
und soll gebieten dem, der zu reinigen ist, daß er zween lebendige Vögel nehme, die da rein sind, und Zedernholz und rosinfarbene WolLE und Ysop.
5 und der Priester soll gebieten, daß man den einen Vogel schächte über einem irdenen Geschirr, darin lebendiges Wasser ist.
Und soll gebieten, den einen Vogel zu schlachten in einem irdenen Gefäß am fließenden Wasser.
6 Den lebendigen Vogel aber soll man nehmen samt dem Zedernholz, dem Karmesin und Ysop, und es samt dem lebendigen Vogel in des geschächteten Vogels Blut tauchen, das mit dem lebendigen Wasser vermischt worden ist;
Und soll den lebendigen Vogel nehmen mit dem Zedernholz, rosinfarbener WolLE und Ysop und in des geschlachteten Vogels Blut tunken am fließenden Wasser
7 und soll denjenigen siebenmal besprengen, der sich vom Aussatz reinigen läßt; also reinige er ihn und lasse den lebendigen Vogel in das freie Feld fliegen.
und besprengen den, der vom Aussatz zu reinigen ist, siebenmal; und reinige ihn also und lasse den lebendigen Vogel ins freie Feld fliegen.
8 Der zu Reinigende aber soll seine Kleider waschen und alle seine Haare abschneiden und sich mit Wasser baden; so ist er rein. Darnach gehe er in das Lager; doch soll er sieben Tage lang außerhalb seiner Hütte bleiben.
Der Gereinigte aber soll seine Kleider waschen und alLE seine Haare abscheren und sich mit Wasser baden, so ist er rein. Danach gehe er ins Lager; doch soll er außer seiner Hütte sieben Tage bleiben.
9 Und am siebenten Tage soll er alle seine Haare abschneiden auf dem Haupte, am Bart und an den Augenbrauen, daß alle Haare abgeschoren seien, und soll seine Kleider waschen und sein Fleisch im Wasser baden, so ist er rein.
Und am siebenten Tage soll er alLE seine Haare abscheren auf dem Haupt, am Barte, an den Augenbrauen, daß alLE Haare abgeschoren seien, und soll seine Kleider waschen und sein Fleisch im Wasser baden, so ist er rein.
10 Und am achten Tag soll er zwei tadellose Lämmer nehmen, und ein tadelloses jähriges Schaf, und drei Zehntel Semmelmehl zum Speisopfer, mit Öl gemengt, und ein Log Öl.
Und am achten Tage soll er zwei Lämmer nehmen ohne Wandel und ein jährig Schaf ohne Wandel und drei Zehnten Semmelmehl zum Speisopfer, mit Öl gemenget, und ein Log Öls.
11 Da soll dann der Priester, der die Reinigung vollzogen hat, den zu Reinigenden und diese Dinge vor den HERRN stellen, vor die Tür der Stiftshütte;
Da soll der Priester denselben Gereinigten und diese Dinge stellen vor den HERRN vor der Tür der Hütte des Stifts.
12 und er soll das eine Lamm nehmen und es zum Schuldopfer darbringen samt dem Log Öl, und soll solches vor dem HERRN hin und her weben.
Und soll das eine Lamm nehmen und zum Schuldopfer opfern mit dem Log Öl; und soll solches vor dem HERRN weben;
13 Darnach soll er das Lamm schächten an dem Ort, da man das Sündopfer und das Brandopfer schächtet, an heiliger Stätte. Denn wie das Sündopfer, also gehört auch das Schuldopfer dem Priester: es ist hochheilig.
und danach das Lamm schlachten, da man das Sündopfer und Brandopfer schlachtet, nämlich an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, also ist auch das Schuldopfer des Priesters; denn es ist das Allerheiligste.
14 Und der Priester soll von dem Blut des Schuldopfers nehmen und dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläpplein tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes.
Und der Priester soll des Bluts nehmen vom Schuldopfer und dem Gereinigten auf den Knorpel des rechten Ohrs tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf den großen Zehen seines rechten Fußes.
15 Darnach soll er von dem Log Öl nehmen und auf des Priesters linke Hand gießen,
Danach soll er des Öls aus dem Log nehmen und in seine (des Priesters) linke Hand gießen,
16 und der Priester soll mit seinem rechten Finger in das Öl tunken, das in seiner linken Hand ist, und mit seinem Finger von dem Öl siebenmal vor dem HERRN sprengen.
und mit seinem rechten Finger in das Öl tunken, das in seiner linken Hand ist, und sprengen mit seinem Finger das Öl siebenmal vor dem HERRN.
17 Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläpplein tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers.
Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel des rechten Ohrs tun und auf den rechten Daumen und auf den großen Zehen seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers.
18 Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er auf des zu Reinigenden Haupt tun und ihn vor dem HERRN versühnen.
Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er auf des Gereinigten Haupt tun und ihn versöhnen vor dem HERRN.
19 Und der Priester soll das Sündopfer zurichten und für den zu Reinigenden Sühne erwirken wegen seiner Unreinigkeit, und soll darnach das Brandopfer schächten.
Und soll das Sündopfer machen und den Gereinigten versöhnen seiner Unreinigkeit halben; und soll danach das Brandopfer schlachten
20 Und er soll es auf dem Altar opfern samt dem Speisopfer und ihm Sühne erwirken; so ist er rein.
und soll es auf dem Altar opfern samt dem Speisopfer und ihn versöhnen, so ist er rein.
21 Ist er aber arm und vermag nicht so viel, so nehme er ein Lamm zum Schuldopfer, zum Webopfer, um für ihn Sühne zu erwirken, und einen Zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, zum Speisopfer, und ein Log Öl,
Ist er aber arm und mit seiner Hand nicht so viel erwirbt, so nehme er ein Lamm zum Schuldopfer zu weben, ihn zu versöhnen, und einen Zehnten Semmelmehl, mit Öl gemenget, zum Speisopfer und ein Log Öl
22 und zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, je nach seinem Vermögen, die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer,
und zwo Turteltauben oder zwo junge Tauben, die er mit seiner Hand erwerben kann, daß eine sei ein Sündopfer, die andere ein Brandopfer;
23 und bringe sie am achten Tage seiner Reinigung zum Priester, vor die Tür der Stiftshütte, vor den HERRN.
und bringe sie am achten Tage seiner Reinigung zum Priester vor der Tür der Hütte des Stifts, vor dem HERRN.
24 Da soll der Priester das Lamm zum Schuldopfer nehmen, und das Öl, und soll beides vor dem HERRN zu einem Webopfer weben.
Da soll der Priester das Lamm zum Schuldopfer nehmen und das Log Öl und soll's alles weben vor dem HERRN;
25 Und er soll das Lamm des Schuldopfers schächten und das Blut von demselben nehmen und dem, der gereinigt werden soll, auf sein rechtes Ohrläpplein tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes;
und das Lamm des Schuldopfers schlachten und des Bluts nehmen von demselben Schuldopfer und dem Gereinigten tun auf den Knorpel seines rechten Ohrs und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf den großen Zehen seines rechten Fußes;
26 und von dem Öl soll der Priester in seine linke Hand gießen,
und des Öls in seine (des Priesters) linke Hand gießen
27 und mit seinem rechten Finger vom Öl, das in seiner linken Hand ist, siebenmal vor dem HERRN sprengen.
und mit seinem rechten Finger das Öl, das in seiner linken Hand ist, siebenmal sprengen vor dem HERRN.
28 Darnach soll der Priester vom Öl in seiner Hand dem, der gereinigt werden soll, auf sein rechtes Ohrläpplein und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers.
Des übrigen aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel seines rechten Ohrs und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf den großen Zehen seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers.
29 Das übrige Öl in seiner Hand aber soll er dem zu Reinigenden auf das Haupt tun, um für ihn Sühne zu erwirken vor dem HERRN.
Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf das Haupt tun, ihn zu versöhnen vor dem HERRN,
30 Darnach soll er eine der Turteltauben oder der jungen Tauben (was seine Hand aufzubringen vermochte)
und danach aus der einen Turteltaube oder jungen Taube, wie seine Hand hat mögen erwerben,
31 zum Sündopfer zubereiten und die andere zum Brandopfer, samt dem Speisopfer; so soll der Priester für den, der gereinigt werden soll, Sühne erwirken vor dem HERRN.
ein Sündopfer, aus der andern ein Brandopfer machen samt dem Speisopfer. Und soll der Priester den Gereinigten also versöhnen vor dem HERRN.
32 Das ist das Gesetz für den Aussätzigen, der mit seiner Hand nicht aufbringen kann, was zu seiner Reinigung gehört.
Das sei das Gesetz für den Aussätzigen, der mit seiner Hand nicht erwerben kann, was zu seiner Reinigung gehört.
33 Und der HERR redete zu Mose und Aaron:
Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:
34 Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zur Besitzung gebe, und ich irgendein Haus des Landes eurer Besitzung mit einem Aussatz belege,
Wenn ihr ins Land Kanaan kommt, das ich euch zur Besitzung gebe, und werde irgend in einem Hause eurer Besitzung ein Aussatzmal geben,
35 so soll der, dem das Haus gehört, kommen und es dem Priester anzeigen und sprechen: Es dünkt mich, als sei ein Aussatzmal an meinem Hause.
so soll der kommen, des das Haus ist, dem Priester ansagen und sprechen: Es siehet mich an, als sei ein Aussatzmal an meinem Hause.
36 Dann soll der Priester gebieten, daß man das Haus ausräume, ehe der Priester hineingeht, das Mal zu besehen, damit nicht alles unrein werde, was im Hause ist; darnach soll der Priester hineingehen, das Haus zu besehen.
Da soll der Priester heißen, daß sie das Haus ausräumen, ehe denn der Priester hineingehet, das Mal zu besehen, auf daß nicht unrein werde alles, was im Hause ist; danach soll der Priester hineingehen, das Haus zu besehen.
37 Wenn er nun das Mal besieht und findet, daß an der Wand des Hauses grüne oder rötliche Grüblein sind, die tieferliegend erscheinen als die [übrige] Wand,
Wenn er nun das Mal besiehet und findet, daß an der Wand des Hauses gelbe oder rötliche Grüblein sind und ihr Ansehen tiefer, denn sonst die Wand ist,
38 so soll er zur Tür des Hauses hinausgehen und das Haus sieben Tage lang verschließen.
so soll er zum Hause zur Tür herausgehen und das Haus sieben Tage verschließen.
39 Und wenn er am siebenten Tage wiederkommt und nachsieht und findet, daß das Mal an der Wand des Hauses weitergefressen hat,
Und wenn er am siebenten Tage wiederkommt und siehet, daß das Mal weiter gefressen hat an des Hauses Wand,
40 so soll der Priester befehlen, daß man die Steine ausbreche, wo das Mal ist, und daß man sie vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort werfe;
so soll er die Steine heißen ausbrechen, darin das Mal ist, und hinaus vor die Stadt an einen unreinen Ort werfen.
41 und er soll befehlen, das Haus inwendig ringsum abzuschaben, und man soll den Schutt, den man abgeschabt hat, vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort schütten
Und das Haus soll man inwendig ringsherum schaben, und soll den abgeschabten Leimen hinaus vor die Stadt an einen unreinen Ort schütten
42 und andere Steine nehmen und an jene Stelle tun und andern Mörtel nehmen und das Haus bewerfen.
und andere Steine nehmen und an jener Statt tun und andern Leimen nehmen und das Haus bewerfen.
43 Wenn dann das Mal wieder kommt und am Hause ausbricht, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und neu beworfen hat,
Wenn dann das Mal wiederkommt und ausbricht am Hause, nachdem man die Steine ausgerissen und das Haus anders beworfen hat,
44 so soll der Priester hineingehen; und wenn er sieht, daß das Mal am Hause weitergefressen hat, so ist es ein fressender Aussatz am Hause, und es ist unrein.
so soll der Priester hineingehen. Und wenn er siehet, daß das Mal weiter gefressen hat am Hause, so ist's gewiß ein fressender Aussatz am Hause und ist unrein.
45 Darum soll man das Haus abbrechen, seine Steine und sein Holz und allen Mörtel am Hause, und man soll es vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort führen.
Darum soll man das Haus abbrechen, Stein und Holz, und allen Leimen am Hause, und soll's hinausführen vor die Stadt an einen unreinen Ort.
46 Und wer in das Haus geht, solang es verschlossen ist, der ist unrein bis zum Abend.
Und wer in das Haus gehet, solange es verschlossen ist, der ist unrein bis an den Abend.
47 Und wer darin liegt, der soll seine Kleider waschen; auch wer darin ißt, der soll seine Kleider waschen.
Und wer drinnen liegt oder drinnen isset, der soll seine Kleider waschen.
48 Wenn aber der Priester beim Betreten des Hauses sieht, daß das Mal nicht weitergefressen hat am Hause, nachdem das Haus [neu] beworfen ist, so soll er es für rein erklären; denn das Mal ist heil geworden.
Wo aber der Priester, wenn er hineingehet, siehet, daß dies Mal nicht weiter am Hause gefressen hat, nachdem das Haus beworfen ist, so soll er's reinsprechen, denn das Mal ist heil worden.
49 Und er soll für das Haus zum Sündopfer zwei Vögel nehmen, Zedernholz, Karmesin und Ysop,
Und soll zum Sündopfer für das Haus nehmen zween Vögel, Zedernholz und rosinfarbne WolLE und Ysop
50 und soll den einen Vogel schächten über einem irdenen Geschirr, darin lebendiges Wasser ist,
und den einen Vogel schlachten in einem irdenen Gefäß an einem fließenden Wasser.
51 und soll das Zedernholz nehmen, den Ysop und das Karmesin und den lebendigen Vogel, und es in des geschächteten Vogels Blut tauchen und in das lebendige Wasser, und soll das Haus siebenmal besprengen.
Und soll nehmen das Zedernholz, die rosinfarbne Wolle, den Ysop und den lebendigen Vogel und in des geschlachteten Vogels Blut tunken an dem fließenden Wasser und das Haus siebenmal besprengen.
52 Und soll also das Haus entsündigen mit dem Blut des Vogels, mit dem lebendigen Wasser, mit dem lebendigen Vogel, mit dem Zedernholz, dem Ysop und Karmesin,
Und soll also das Haus entsündigen mit dem Blut des Vogels und mit fließendem Wasser, mit dem lebendigen Vogel, mit dem Zedernholz, mit Ysop und mit rosinfarbner Wolle.
53 und soll den lebendigen Vogel vor die Stadt hinaus in das freie Feld fliegen lassen und für das Haus Sühne erwirken; so ist es rein.
Und soll den lebendigen Vogel lassen hinaus vor die Stadt ins freie Feld fliegen und das Haus versöhnen, so ist's rein.
54 Dies ist das Gesetz über allerlei Aussatzmale und über den Grind,
Das ist das Gesetz über allerlei Mal des Aussatzes und Grindes:
55 auch über den Aussatz der Kleider und der Häuser
über den Aussatz der Kleider und der Häuser,
56 und über die Geschwulst, den Ausschlag und die weißen Flecken,
über die Beulen, Gnätze und Eiterweiß,
57 um Belehrung zu geben für den Tag der Verunreinigung und der Reinigung. Es ist das Gesetz vom Aussatz.
auf daß man wisse, wenn etwas unrein oder rein ist. Das ist das Gesetz vom Aussatz.

< 3 Mose 14 >