< 3 Mose 27 >
1 Hierauf gebot der HERR dem Mose folgendes:
And the Lord spak to Moises and seide, Speke thou to the sones of Israel,
2 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,
and thou schalt seye to hem, A man that makith avow, and bihetith his soule to God, schal yyue the priys vndur valu, ether preisyng.
3 so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;
If it is a male, fro the twentithe yeer `til to the sixtithe yeer, he schal yyue fifti siclis of siluer, at the mesure of seyntuarie, if it is a womman,
4 ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.
sche schal yyue thretti siclis;
5 Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.
forsothe fro the fifthe yeer `til to the twentithe yeer, a male schal yyue twenti cyclis, a womman schal yyue ten ciclis;
6 Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.
fro o monethe `til to the fifthe yeer, fyue ciclis schulen be youun for a male, thre ciclis for a womman;
7 Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.
a male of sixti yeer and ouer schal yyue fiftene ciclis, a womman schal yyue ten cyclis.
8 Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.
If it is a pore man, and may not yelde the valu, he schal stonde bifor the preest, and as myche as the preest preisith, and seeth that the pore man may yelde, so myche he schal yyue.
9 Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt gelten:
Forsothe if ony man avowith a beeste, that may be offrid to the Lord, it schal be hooli,
10 man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.
and schal not mow be chaungid, that is, nethir a betere for `an yuel, nether `a worse for a good; and if he chaungith it, bothe that, that is chaungid, and that, for which it is chaungid, schal be halewid to the Lord.
11 Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;
Sotheli if ony man avowith an vncleene beeste, that may not be offrid to the Lord, it schal be brouyt bifor the preest,
12 dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.
and the preest schal deme whether it is good ether yuel, and schal sette the prijs;
13 Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.
which prijs if he that offrith wole yyue, he schal adde the fifthe part ouer the valu.
14 Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.
If a man avowith his hows, and halewith it to the Lord, the preest schal biholde, `whether it is good ether yuel, and bi the prijs, which is ordeyned of hym, it schal be seld;
15 Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.
sotheli if he that avowide wole ayen-bie it, he schal yyue the fifthe part of the valu aboue, and he schal haue the hows.
16 Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.
That if he avowith the feeld of his possessioun, and halewith to the Lord, the prijs schal be demed bi the mesure of seed; if the feeld is sowun with thritti buyschels of barli, it schal be seeld for fifti siclys of siluer.
17 Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;
If he auowith the feeld anoon for the yeer of the iubilee bigynnynge, as myche as it may be worth, bi so myche it schal be preisid;
18 wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so daß also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.
but if it be after `sum part of tyme, the preest schal rykene the money bi the noumbre of yeeris that ben residue `til to the iubilee, and it schal be withdrawun of the prijs.
19 Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.
That if he that avowide wole ayenbie the feeld, he schal adde the fyuethe part of the money preisid, and he schal welde it;
20 Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,
but if he nyle ayenbie, but it is seeld to ony othir man, he that avowide schal `no more mowe ayenbie it;
21 sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.
for whanne the dai of iubilee cometh, it schal be halewid to the Lord, and the possessioun halewid perteyneth to the riyt of preestis.
22 Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,
If the feeld is bouyt, and is not of the possessioun of grettere men,
23 so soll ihm der Priester den Betrag des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.
and is halewid to the Lord, the preest schal determyne the prijs bi the noumbre of yeeris `til to the iubilee, and he that avowide the feeld schal yyue the prijs to the Lord;
24 Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.
forsothe in the iubilee it schal turne ayen to the formere lord that seelde it, and `haue he in to the eritage of his possessioun.
25 Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.«
`Ech preisyng schal be peisid bi the sicle of seyntuarie; a sicle hath twenti halpens.
26 »Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.
No man may halewe and avowe the firste gendrid thingis that perteynen to the Lord, whether it is oxe, whether scheep, tho ben the Lordis part.
27 Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.«
That if the beeste is vncleene, he that offride schal ayenbie by his valu, and he schal adde the fyuethe part of prijs; if he nyle ayenbie, it schal be seeld to another man, as myche euer as it is `set at valu.
28 »Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.
Al thing which is halewid to the Lord, whether it is man, whether beeste, whether feeld, it schal not be seeld, nether it schal mow be ayenbouyt; whateuer thing is halewid onys, it schal be hooli of the noumbre of hooli thingis to the Lord,
29 Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.«
and ech halewyng which is offrid of man, schal not be ayenbouyt, but it schal die bi deeth.
30 »Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.
Alle the tithis of erthe, whether of fruytis, whether of applis of trees, ben the Lordis part, and ben halewid to hym;
31 Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.
sotheli if ony man wole ayenbie hise tithis, he schal adde the fyuethe part of tho; of alle tithis,
32 Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.
of scheep, and of oxen, and of geet, that passen vndur the `yerde of scheepherde, whateuer thing cometh to the tenthe part, it schal be halewid to the Lord;
33 Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.«
it schal not be chosun, nether good, nether yuel; nethir it schal be chaungid for another; if ony man chaungith, bothe that, that is chaungid, and that, for which it is chaungid, schal be halewid to the Lord, and it schal not be ayenbouyt.
34 Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen hat.
These ben the comaundementis whiche the Lord comaundide to Moises, and to the sones of Israel, in the hil of Synay.