< 3 Mose 25 >

1 Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:
Locutusque est Dominus ad Moysen in monte Sinai, dicens:
2 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat halten.
Loquere filiis Israel, et dices ad eos: Quando ingressi fueritis terram quam ego dabo vobis, sabbatizes sabbatum Domino.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;
Sex annis seres agrum tuum, et sex annis putabis vineam tuam, colligesque fructus eius:
4 aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
septimo autem anno sabbatum erit terræ, requietionis Domini: agrum non seres, et vineam non putabis.
5 auch den Wildwuchs deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr für das Land sein.
Quæ sponte gignet humus, non metes: et uvas primitiarum tuarum non colliges quasi vindemiam: annus enim requietionis terræ est:
6 Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;
sed erunt vobis in cibum, tibi et servo tuo, ancillæ et mercenario tuo, et advenæ qui peregrinantur apud te:
7 auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«
iumentis tuis et pecoribus omnia quæ nascuntur, præbebunt cibum.
8 »Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.
Numerabis quoque tibi septem hebdomadas annorum, id est, septies septem, quæ simul faciunt annos quadraginta novem:
9 Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen
et clanges buccina mense septimo, decima die mensis, propitiationis tempore, in universa terra vestra.
10 und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.
Sanctificabisque annum quinquagesimum, et vocabis remissionem cunctis habitatoribus terræ tuæ: ipse est enim iubilæus. Revertetur homo ad possessionem suam, et unusquisque rediet ad familiam pristinam:
11 Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;
quia iubilæus est et quinquagesimus annus. Non seretis, neque metetis sponte in agro nascentia, et primitias vindemiæ non colligetis,
12 denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.
ob sanctificationem iubilæi, sed statim oblata comedetis.
13 In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
Anno iubilæi redient omnes ad possessiones suas.
14 Wenn du also deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,
quando vendes quippiam civi tuo, vel emes ab eo, ne contristes fratrem tuum, sed iuxta numerum annorum iubilei emes ab eo,
15 sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
et iuxta supputationem frugum vendet tibi.
16 Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.
Quanto plures anni remanserint post iubilæum, tanto crescet et pretium: et quanto minus temporis numeraveris, tanto minoris et emptio constabit. tempus enim frugum vendet tibi.
17 Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.
Nolite affligere contribules vestros, sed timeat unusquisque Deum suum, quia ego Dominus Deus vester.
18 So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.
Facite præcepta mea, et iudicia custodite, et implete ea, ut habitare possitis in terra absque ullo pavore,
19 Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.
et gignat vobis humus fructus suos, quibus vescamini usque ad saturitatem, nullius impetum formidantes.
20 Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,
Quod si dixeritis: Quid comedemus anno septimo, si non severimus, neque collegerimus fruges nostras?
21 so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
Dabo benedictionem meam vobis anno sexto, et faciet fructus trium annorum:
22 Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.
seretisque anno octavo, et comedetis veteres fruges usque ad nonum annum: donec nova nascantur, edetis vetera.
23 Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
Terra quoque non vendetur in perpetuum: quia mea est, et vos advenæ et coloni mei estis.
24 Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«
unde cuncta regio possessionis vestræ sub redemptionis conditione vendetur.
25 »Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.
Si attenuatus frater tuus vendiderit possessiunculam suam, et voluerit propinquus eius, potest redimere quod ille vendiderat.
26 Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,
sin autem non habuerit proximum, et ipse pretium ad redimendum potuerit invenire:
27 so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.
computabuntur fructus ex eo tempore quo vendidit: et quod reliquum est, reddet emptori, sicque recipiet possessionem suam.
28 Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.
quod si non invenerit manus eius ut reddat pretium, habebit emptor quod emerat, usque ad annum iubileum. In ipso enim omnis venditio redibit ad dominum, et ad possessorem pristinum.
29 Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.
Qui vendiderit domum intra urbis muros, habebit licentiam redimendi, donec unus impleatur annus.
30 Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.
si non redemerit, et anni circulus fuerit evolutus, emptor possidebit eam, et posteri eius in perpetuum, et redimi non poterit, etiam in iubileo.
31 Dagegen die Häuser in den Gehöften, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.
Sin autem in villa domus, quæ muros non habet, agrorum iure vendetur. si ante redempta non fuerit, in iubileo revertetur ad dominum.
32 Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
Ædes Levitarum, quæ in urbibus sunt, semper possunt redimi:
33 Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
si redemptæ non fuerint, in iubileo revertentur ad dominos, quia domus urbium Levitarum pro possessionibus sunt inter filios Israel.
34 Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«
Suburbana autem eorum non veneant, quia possessio sempiterna est.
35 »Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.
Si attenuatus fuerit frater tuus, et infirmus manu, et susceperis eum quasi advenam, et peregrinum, et vixerit tecum,
36 Du darfst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.
ne accipias usuras ab eo, nec amplius quam dedisti. Time Deum tuum, ut vivere possit frater tuus apud te.
37 Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag:
Pecuniam tuam non dabis ei ad usuram, et frugum superabundantiam non exiges.
38 ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
Ego Dominus Deus vester, qui eduxi vos de Terra Ægypti, ut darem vobis Terram Chanaan, et essem vester Deus.
39 Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,
Si paupertate compulsus vendiderit se tibi frater tuus, non eum opprimes servitute famulorum,
40 nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;
sed quasi mercenarius et colonus erit: usque ad annum iubileum operabitur apud te,
41 dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.
et postea egredietur cum liberis suis, et revertetur ad cognationem ad possessionem patrum suorum.
42 Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.
mei enim servi sunt, et ego eduxi eos de Terra Ægypti. non veneant conditione servorum:
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!
ne affligas eum per potentiam, sed metuito Deum tuum.
44 Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst, so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.
Servus et ancilla sint vobis de nationibus quæ in circuitu vestro sunt.
45 Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,
Et de advenis qui peregrinantur apud vos, vel qui ex his nati fuerint in terra vestra, hos habebitis famulos:
46 und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!
et hereditario iure transmittetis ad posteros, ac possidebitis in æternum. fratres autem vestros filios Israel ne opprimatis per potentiam.
47 Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,
Si invaluerit apud vos manus advenæ atque peregrini, et attenuatus frater tuus vendiderit se ei, aut cuiquam de stirpe eius:
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag ihn loskaufen;
post venditionem potest redimi. Qui voluerit ex fratribus suis, redimet eum,
49 oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.
et patruus, et patruelis, et consanguineus, et affinis. Sin autem et ipse potuerit, redimet se,
50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.
supputatis dumtaxat annis a tempore venditionis suæ usque ad annum iubileum: et pecunia, qua venditus fuerat, iuxta annorum numerum et rationem mercenarii supputata.
51 Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;
Si plures fuerint anni qui remanent usque ad iubileum, secundum hos reddet et pretium.
52 wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.
si pauci, ponet rationem cum eo iuxta annorum numerum, et reddet emptori quod reliquum est annorum,
53 Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.
quibus ante servivit mercedibus imputatis: non affliget eum violenter in conspectu tuo.
54 Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
Quod si per hæc redimi non potuerit, anno iubileo egredietur cum liberis suis.
55 Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«
Mei enim sunt servi, filii Israel, quos eduxi de Terra Ægypti.

< 3 Mose 25 >