< 3 Mose 25 >
1 Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:
And Yahweh spake unto Moses in Mount Sinai, saying—
2 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat halten.
Speak unto the sons of Israel, and thou shalt say unto them: —When ye enter into the land which, I, am giving you, then shall the land keep a sabbath unto Yahweh.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;
Six years, shalt thou sow thy field, and, six years, shalt thou prune thy vineyard, —and gather the increase thereof;
4 aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
but, in the seventh year—a sabbath of sacred rest, shall there be unto the land, a sabbath unto Yahweh: thy field, shalt thou not sow, and, thy vineyard, shalt thou not prune;
5 auch den Wildwuchs deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr für das Land sein.
that which groweth of itself of thy harvest, shalt thou not reap; and the grapes of thine unpruned vines, shalt thou not cut off: a year of sacred rest, shall there be to the land.
6 Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;
So shall the sabbath of the land be unto you for food: unto thee, and unto thy servant and unto thy handmaid, —and unto thy hireling, and unto thy settlers that are sojourning with thee;
7 auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«
and unto thy tame-beasts, and unto the wild-beasts that are in thy land, shall belong all the increase thereof for food.
8 »Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.
And thou shalt count to thee seven weeks of years, seven years, seven times, —so shall the days of the seven weeks of years become to thee forty-nine years.
9 Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen
Then shalt thou cause a signal-horn to pass through in the seventh month, on the tenth of the month: on the Day of Propitiation, shall ye cause a horn to pass throughout all your land.
10 und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.
So shall ye hallow the fiftieth year, and proclaim freedom throughout the land to all the dwellers thereof, —a jubilee, shall it be unto you, and ye shall return, every man unto his possession, and every man unto his family, shall ye return.
11 Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;
A jubilee, shall that fiftieth year be unto you, —ye shall not sow, neither shall ye reap the self-grown corn thereof, nor cut off the grapes of the unpruned vines thereof.
12 denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.
For, a jubilee, it is, holy, shall it be unto you, —out of the field, shall ye eat her increase.
13 In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
In this same jubilee year, shall ye return every man unto his possession.
14 Wenn du also deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,
And when ye sell anything to thy neighbour, or buy aught at thy neighbour’s hand, do not overreach one another.
15 sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
By the number of years after the jubilee, shalt thou buy of thy neighbour, —by the number of the years of increase, shall he sell unto thee;
16 Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.
according to the multitude of the years, shalt thou increase the price thereof, and, according to the fewness of the years, shalt thou diminish the price thereof, —because the sum of the increase, it is that he selleth thee.
17 Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.
So then ye shall not overreach one another; but thou shalt stand in awe of thy God, —for, I—Yahweh, am your God.
18 So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.
Wherefore ye shall do my statutes, and my regulations, shall ye observe and do them, —so shall ye dwell upon the land with confidence;
19 Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.
and the land shall yield her fruit; and ye shall eat to the full, —and shall dwell with confidence thereupon.
20 Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,
And since ye may say, What shall we eat in the seventh year? Lo! we are not to sow, neither are we to gather our increase!
21 so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
Therefore will I command my blessing upon you, in the sixth year, —and it shall make the increase of three years;
22 Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.
and ye shall sow, the eighth year, and eat of old store, —until the ninth year until the coming in of the increase thereof, shall ye eat old store.
23 Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
The land moreover shall not be sold beyond recovery, for, mine, is the land, —for, sojourners and settlers, ye are with me.
24 Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«
And, in all the land of your possession, a right of redemption, shall ye give to the land.
25 »Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.
When thy brother waxeth poor, and so selleth aught of his possession, then may his kinsman that is near unto him come in, and redeem that which was sold by his brother.
26 Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,
And, when, any man, hath no kinsman, —but his own hand getteth enough, so that he findeth what is needed to redeem it,
27 so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.
then shall he reckon the years since he sold it, and restore the overplus to the man to whom he sold it, —and shall return to his possession.
28 Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.
But, if his hand have not found enough to get it back unto him, then shall that which he sold remain in the hand of him that bought it, until the year of the jubilee, —and shall go out in the jubilee, and he shall return unto his possession.
29 Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.
And, when, any man, selleth a dwelling-house in a walled city, then shall his right of redemption remain until the completion of a year after he sold it, —for, [a year of] days, shall his right of redemption remain.
30 Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.
But, if it be not redeemed before the end of a full year, then shall the house that is in the city that hath walls be confirmed, beyond recovery, to him who bought it, unto his generations, —it shall not go out in the jubilee.
31 Dagegen die Häuser in den Gehöften, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.
But as for the houses of villages which have no wall round about them, with the fields of land, shall it be reckoned, —a right of redemption, shall belong to it, and, in the jubilee, shall it go out.
32 Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
And as for the cities of the Levites, the houses of the cities of their possession, an age-abiding right of redemption, shall pertain unto the Levites.
33 Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
And, if one of the Levites should not redeem, then shall the sale of the house and the city of his possession go out in the jubilee; for, the houses of the cities of the Levites are their possession, in the midst of the sons of Israel.
34 Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«
But the field of the pasture-land of their cities, shall not be sold, —for an age-abiding possession, it is unto them.
35 »Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.
And, when thy brother waxeth poor, and his hand becometh feeble with thee, then shalt thou strengthen him, as a sojourner and a settler, so shall he live with thee.
36 Du darfst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.
Do not accept from him interest or profit, but stand thou in awe of thy God, —so shall thy brother live with thee.
37 Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag:
Thy silver, shalt thou not give him on interest, —neither, for profit, shalt thou give him thy food.
38 ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
I—Yahweh, am your God, who brought you forth out of the land of Egypt, —to give unto you the land of Canaan, to become your God,
39 Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,
And when thy brother waxeth poor with thee, and so selleth himself unto thee, thou shalt not bind him with the bondage of a bondman:
40 nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;
as a hired servant, as a settler, shall he remain with thee, —until the year of the jubilee, shall he serve with thee:
41 dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.
then shall he go forth from thee, he and his sons with him, —and shall return unto his family, and unto the possession of his fathers, shall he return.
42 Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.
For, my bondmen, they are, whom I brought forth out of the land of Egypt, —they shall not sell themselves with the sale of a bondman.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!
Thou shalt not rule over him with rigour, —so shalt thou stand in awe of thy God.
44 Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst, so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.
And as for thy bondman and thy bond-maid which thou shalt have, of the nations that are round about you—from them, may ye buy bondman and bond-maid.
45 Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,
Moreover also, of the sons of the settlers who are sojourning with you—of them, may ye buy, and of their families that are with you, which they have begotten in your land, —so shall they become yours, as a possession;
46 und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!
and ye may take them as an inheritance for your sons after you to inherit as a possession, unto times age-abiding, of them, may ye take to be bondmen, —but, over your brethren the sons of Israel—a man over his brother, ye shall not rule, over him with rigour.
47 Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,
And, when the hand of the sojourner and settler with thee getteth possessions, and thy brother with him, waxeth poor, —and so he selleth himself to the sojourner [who is] a settler with thee, or to one who hath taken root, of the family of the sojourner,
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag ihn loskaufen;
after that he hath sold himself, a right of redemption, pertaineth to him, —one of his brethren, may redeem him;
49 oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.
or, his uncle or his uncle’s son, may redeem him, or, a near flesh-relation of his, of his family, may redeem him, or, his own hand may have gotten enough, and, so he may redeem himself.
50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.
Then shall he reckon with him that bought him, from the year that he was sold to him, unto the year of the jubilee, —and the silver for which he was sold shall be by the number of years, according to the days of a hired servant, shall he be with him.
51 Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;
If there is yet a multitude of years, according to them, shall he return, as his redemption price, of the silver of him that bought him.
52 wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.
Or, if [there is] but a small remainder of years, until the year of the jubilee, then shall he reckon to himself, according to the years thereof, shall he return his price of redemption.
53 Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.
As a servant hired year by year, shall he be with him, he shall not rule over him with rigour, before thine eyes.
54 Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
But if he be not redeemed in any of these ways, then shall he go out in the jubilee year, he, and his sons with him.
55 Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«
For, unto me, are the sons of Israel, bondmen, my bondmen, they are, whom I brought forth out of the land of Egypt. I, Yahweh, am your God.