< 3 Mose 15 >
1 Weiter gebot der HERR dem Mose und Aaron folgendes:
Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:
2 »Teilt den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ein Mann einen Ausfluß aus seiner Scham hat, so ist dieser sein Ausfluß etwas Unreines;
Redet mit den Kindern Israel und sprecht zu ihnen: Wenn ein Mann an seinem Fleisch einen Fluß hat, derselbe ist unrein.
3 und zwar steht es mit seiner Unreinheit infolge seines Ausflusses so: Mag der Ausfluß aus seiner Scham dauernd sein oder nur zeitweise eintreten: in beiden Fällen liegt Unreinheit für ihn vor.
Dann aber ist er unrein an diesem Fluß, wenn sein Fleisch eitert oder verstopft ist.
4 Jedes Lager, auf dem der mit einem Ausfluß Behaftete liegt, wird unrein, und jedes Gerät, auf dem er sitzt, wird unrein.
Alles Lager, darauf er liegt, und alles, darauf er sitzt, wird unrein werden.
5 Wer sein Lager berührt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
Und wer sein Lager anrührt, der soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
6 Auch wer sich auf das Gerät setzt, auf dem der mit einem Ausfluß Behaftete gesessen hat, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
Und wer sich setzt, wo er gesessen hat, der soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
7 Wer den Leib eines mit einem Ausfluß Behafteten berührt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
Wer sein Fleisch anrührt, der soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
8 Wenn ferner der mit einem Ausfluß Behaftete einen Reinen anspeit, so muß dieser seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
Wenn er seinen Speichel wirft auf den, der rein ist, der soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
9 Alles Reitzeug, auf dem der mit einem Ausfluß Behaftete beim Reiten sitzt, ist unrein;
Und der Sattel, darauf er reitet, wird unrein werden.
10 und wer irgend etwas berührt, was er unter sich gehabt hat, wird bis zum Abend unrein; und wer etwas Derartiges wegträgt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
Und wer anrührt irgend etwas, das er unter sich gehabt hat, der wird unrein sein bis auf den Abend. Und wer solches trägt, der soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
11 Jeder, den der mit einem Ausfluß Behaftete berührt, ohne sich zuvor die Hände mit Wasser abgespült zu haben, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
Und welchen er anrührt, ehe er die Hände wäscht, der soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
12 Ein irdenes Gefäß, das der mit einem Ausfluß Behaftete berührt, muß zerschlagen werden; und jedes Holzgerät muß im Wasser abgespült werden.
Wenn er ein irdenes Gefäß anrührt, das soll man zerbrechen; aber das hölzerne Gefäß soll man mit Wasser spülen.
13 Wenn aber der mit einem Ausfluß Behaftete von seinem Leiden befreit wird, so soll er von dem Zeitpunkte, wo er rein geworden ist, sieben Tage zählen; dann wasche er seine Kleider und bade seinen Leib in Quell- oder Flußwasser: so ist er rein.
Und wenn er rein wird von seinem Fluß, so soll er sieben Tage zählen, nachdem er rein geworden ist, und seine Kleider waschen und sein Fleisch mit fließendem Wasser baden, so ist er rein.
14 Am achten Tage aber nehme er sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, trete damit vor den HERRN an den Eingang des Offenbarungszeltes und übergebe sie dem Priester;
Und am achten Tage soll er zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben nehmen und vor den HERRN bringen vor die Tür der Hütte des Stifts und dem Priester geben.
15 dieser soll sie dann herrichten, die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer, und der Priester soll ihm so Sühne vor dem HERRN wegen seines Ausflusses erwirken.
Und der Priester soll aus einer ein Sündopfer, aus der andern ein Brandopfer machen und ihn versöhnen vor dem HERRN seines Flusses halben.
16 Wenn ferner ein Mann einen unfreiwilligen Samenerguß hat, so soll er seinen ganzen Leib im Wasser baden und ist bis zum Abend unrein;
Wenn einem Mann im Schlaf der Same entgeht, der soll sein ganzes Fleisch mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
17 und jedes Kleidungsstück und alles Leder, an welches der Samenerguß gekommen ist, muß im Wasser gewaschen werden und ist bis zum Abend unrein. –
Und alles Kleid und alles Fell, das mit solchem Samen befleckt ist, soll er waschen mit Wasser und unrein sein bis auf den Abend.
18 Wenn ferner ein Mann bei einer Frau liegt und ein Samenerguß erfolgt, so müssen beide ein Wasserbad nehmen und sind bis zum Abend unrein.«
Ein Weib, bei welchem ein solcher liegt, die soll sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
19 »Wenn aber eine weibliche Person einen Ausfluß hat, und zwar ihren gewöhnlichen Blutfluß, so soll ihre Unreinheit sieben Tage lang dauern, und jeder, der sie während dieser Zeit berührt, wird bis zum Abend unrein.
Wenn ein Weib ihres Leibes Blutfluß hat, die soll sieben Tage unrein geachtet werden; wer sie anrührt, der wird unrein sein bis auf den Abend.
20 Alles, worauf sie während ihrer Unreinheit liegt, wird unrein, ebenso alles, worauf sie sitzt,
Und alles, worauf sie liegt, solange sie ihre Zeit hat, und worauf sie sitzt, wird unrein sein.
21 und jeder, der ihr Lager berührt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
Und wer ihr Lager anrührt, der soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
22 Und jeder, der irgendein Gerät berührt, auf dem sie gesessen hat, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
Und wer anrührt irgend etwas, darauf sie gesessen hat, soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
23 Auch wenn einer etwas berührt, das sich auf ihrem Lager oder auf dem Gerät befindet, auf dem sie gesessen hat, so ist er bis zum Abend unrein.
Und wer anrührt irgend etwas, das auf ihrem Lager gewesen ist oder da, wo sie gesessen hat soll unrein sein bis auf den Abend.
24 Und wenn etwa ein Mann ihr beiwohnt und etwas von ihrer Unreinigkeit an ihn kommt, so ist er sieben Tage lang unrein, und jedes Lager, auf dem er liegt, wird unrein.
Und wenn ein Mann bei ihr liegt und es kommt sie ihre Zeit an bei ihm, der wird sieben Tage unrein sein, und das Lager, auf dem er gelegen hat wird unrein sein.
25 Wenn aber eine weibliche Person außer der Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit an einem langdauernden Blutfluß leidet oder über die Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit hinaus den Blutfluß hat, so soll von ihr während der ganzen Dauer ihres unreinen Flusses dasselbe gelten wie während der Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit: sie ist unrein.
Wenn aber ein Weib den Blutfluß eine lange Zeit hat, zu ungewöhnlicher Zeit oder über die gewöhnliche Zeit, so wird sie unrein sein, solange sie ihn hat; wie zu ihrer gewöhnlichen Zeit, so soll sie auch da unrein sein.
26 Jedes Lager, auf dem sie während der ganzen Dauer ihres Flusses liegt, soll für sie gelten wie das Lager zur Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit; und jedes Gerät, auf dem sie sitzt, wird gerade so unrein wie während der Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit;
Alles Lager, darauf sie liegt die ganze Zeit ihres Flußes, soll sein wie ihr Lager zu ihrer gewöhnlichen Zeit. Und alles, worauf sie sitzt, wird unrein sein gleich der Unreinigkeit ihrer gewöhnlichen Zeit.
27 wer also irgendein solches (Gerät) berührt, wird dadurch unrein: er muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und bleibt bis zum Abend unrein.
Wer deren etwas anrührt, der wird unrein sein und soll seine Kleider waschen und sich mit Wasser baden und unrein sein bis auf den Abend.
28 Wenn sie aber von ihrem Fluß rein geworden ist, so soll sie noch sieben Tage zählen: dann soll sie als rein gelten.
Wird sie aber rein von ihrem Fluß, so soll sie sieben Tage zählen; darnach soll sie rein sein.
29 Am achten Tage aber nehme sie sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben und bringe sie zu dem Priester an den Eingang des Offenbarungszeltes;
Und am achten Tage soll sie zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben nehmen und zum Priester bringen vor die Tür der Hütte des Stifts.
30 der Priester soll dann die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer darbringen und ihr so Sühne vor dem HERRN wegen ihres unreinen Flusses erwirken.«
Und der Priester soll aus einer machen ein Sündopfer, aus der andern ein Brandopfer, und sie versöhnen vor dem HERRN über den Fluß ihrer Unreinigkeit.
31 »So sollt ihr die Israeliten von ihrer Unreinheit befreien, damit sie nicht infolge ihrer Unreinheit sterben, wenn sie meine Wohnung, die sich mitten unter ihnen befindet, verunreinigen.« –
So sollt ihr die Kinder Israel warnen vor ihrer Unreinigkeit, daß sie nicht sterben in ihrer Unreinigkeit, wenn sie meine Wohnung verunreinigen, die unter ihnen ist.
32 Diese Vorschriften gelten für den mit einem Ausfluß Behafteten sowie für den, der durch Samenerguß verunreinigt wird,
Das ist das Gesetz über den, der einen Fluß hat und dem der Same im Schlaf entgeht, daß er unrein davon wird,
33 ferner für weibliche Personen, die an ihrer regelmäßigen Unreinheit leiden, und für jeden, der einen Ausfluß hat, es sei ein Mann oder eine weibliche Person, sowie für den Mann, der einer unreinen Frau beiwohnt.
und über die, die ihren Blutfluß hat, und wer einen Fluß hat, es sei Mann oder Weib, und wenn ein Mann bei einer Unreinen liegt.