< 3 Mose 14 >
1 Weiter gab der HERR dem Mose folgende Weisungen:
Und der HERR redete mit Mose und sprach:
2 »Folgende Vorschriften gelten für einen Aussätzigen am Tage, da er für rein erklärt wird: Er soll zu dem Priester geführt werden;
Das ist das Gesetz über den Aussätzigen, wenn er soll gereinigt werden. Er soll zum Priester kommen.
3 und zwar muß der Priester vor das Lager hinausgehen. Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, daß der bösartige Aussatz an dem Aussätzigen zur Heilung gekommen ist,
Und der Priester soll aus dem Lager gehen und besehen, wie das Mal des Aussatzes am Aussätzigen heil geworden ist,
4 so soll der Priester anordnen, daß man für den, der als rein erklärt werden soll, zwei lebende reine Vögel sowie ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden und Ysop bringe.
und soll gebieten dem, der zu reinigen ist, daß er zwei lebendige Vögel nehme, die da rein sind, und Zedernholz und scharlachfarbene Wolle und Isop.
5 Sodann soll der Priester anordnen, daß man den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachte.
Und soll gebieten, den einen Vogel zu schlachten in ein irdenes Gefäß über frischem Wasser.
6 Den lebenden Vogel aber nebst dem Zedernholz, dem Karmesin und dem Ysop soll er nehmen und dies alles, auch den lebenden Vogel, in das Blut des über dem Quell- oder Flußwasser geschlachteten Vogels eintauchen.
Und soll den lebendigen Vogel nehmen mit dem Zedernholz, scharlachfarbener Wolle und Isop und in des Vogels Blut tauchen, der über dem frischen Wasser geschlachtet ist,
7 Hierauf soll er den, welcher für rein vom Aussatz erklärt werden soll, siebenmal damit besprengen und ihn so reinigen; den lebenden Vogel aber soll er ins freie Feld fliegen lassen.
und besprengen den, der vom Aussatz zu reinigen ist, siebenmal; und reinige ihn also und lasse den lebendigen Vogel ins freie Feld fliegen.
8 Hierauf soll der, welcher sich reinigen läßt, seine Kleider waschen, sein gesamtes Haar abscheren und ein Wasserbad nehmen: dann ist er rein. Danach darf er zwar wieder ins Lager kommen, muß aber noch sieben Tage außerhalb seines Zeltes bleiben.
Der Gereinigte aber soll seine Kleider waschen und alle seine Haare abscheren und sich mit Wasser baden, so ist er rein. Darnach gehe er ins Lager; doch soll er außerhalb seiner Hütte sieben Tage bleiben.
9 Am siebten Tage sodann soll er alle seine Haare abermals scheren, Kopfhaar, Bart und Augenbrauen, überhaupt sein gesamtes Haar soll er abscheren, seine Kleider waschen und seinen Leib im Wasser baden: dann ist er rein.«
Und am siebenten Tage soll er alle seine Haare abscheren auf dem Haupt, am Bart, an den Augenbrauen, daß alle Haare abgeschoren seien, und soll seine Kleider waschen und sein Fleisch im Wasser baden, so ist er rein.
10 »Hierauf soll er am achten Tage zwei fehlerlose (männliche) Lämmer und ein einjähriges, fehlerloses weibliches Lamm nehmen, außerdem drei Zehntel Epha Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer, und ein Log Öl.
Und am achten Tage soll er zwei Lämmer nehmen ohne Fehl und ein jähriges Schaf ohne Fehl und drei zehntel Semmelmehl zum Speisopfer, mit Öl gemengt, und ein Log Öl.
11 Der Priester aber, der die Reinigung vollzieht, soll denjenigen, der sich reinigen läßt, samt jenen Opfergaben vor den HERRN an den Eingang des Offenbarungszeltes stellen.
Da soll der Priester den Gereinigten und diese Dinge stellen vor den HERRN, vor der Tür der Hütte des Stifts.
12 Dann nehme der Priester das eine (männliche) Lamm, bringe es als Schuldopfer dar nebst dem Log Öl und webe beides als Webeopfer vor dem HERRN.
Und soll das eine Lamm nehmen und zum Schuldopfer opfern mit dem Log Öl; und soll solches vor dem HERRN weben
13 Dann schlachte er das andere Lamm an der Stätte, wo man die Sündopfer und die Brandopfer zu schlachten pflegt, an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester: es ist hochheilig.
und darnach das Lamm schlachten, wo man das Sündopfer und Brandopfer schlachtet, nämlich an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, also ist auch das Schuldopfer des Priesters; denn es ist ein Hochheiliges.
14 Hierauf nehme der Priester etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
Und der Priester soll von dem Blut nehmen vom Schuldopfer und dem Gereinigten auf den Knorpel des rechten Ohrs tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes.
15 Dann nehme der Priester etwas von dem Log Öl und gieße es in seine linke Hand,
Darnach soll er von dem Log Öl nehmen und es in seine, des Priesters, linke Hand gießen
16 tauche dann seinen rechten Finger in das Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, und sprenge von dem Öl mit seinem Finger siebenmal vor den HERRN.
und mit seinem rechten Finger in das Öl tauchen, das in seiner linken Hand ist, und sprengen vom Öl mit seinem Finger siebenmal vor dem HERRN.
17 Von dem übrigen Öl aber, das sich in seiner Hand befindet, streiche der Priester dem, der sich reinigen läßt, etwas an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
Vom übrigen Öl aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel des rechten Ohrs tun und auf den rechten Daumen und auf die große Zehe seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers.
18 Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er auf des Gereinigten Haupt tun und ihn versöhnen vor dem HERRN.
19 Hierauf richte der Priester das Sündopfer her und erwirke dadurch dem, welcher sich reinigen läßt, Sühne wegen seiner Unreinheit; darauf schlachte er das Brandopfertier.
Und soll das Sündopfer machen und den Gereinigten versöhnen seiner Unreinigkeit halben; und soll darnach das Brandopfer schlachten
20 Wenn dann der Priester das Brandopfer und das Speisopfer auf dem Altar dargebracht und ihm so Sühne erwirkt hat, so ist der Betreffende rein.«
und soll es auf dem Altar opfern samt dem Speisopfer und ihn versöhnen, so ist er rein.
21 »Wenn er aber arm ist und sein Vermögen nicht ausreicht, so soll er nur ein einziges Lamm als Schuldopfer zur Vollziehung der Webe nehmen, damit ihm Sühne erwirkt werde, ferner nur ein einziges Zehntel Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer und ein Log Öl,
Ist er aber arm und erwirbt mit seiner Hand nicht so viel, so nehme er ein Lamm zum Schuldopfer, zu weben, zu seiner Versöhnung und ein zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, zum Speisopfer, und ein Log Öl
22 dazu zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, je nach seinem Vermögen, und zwar die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer.
und zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, die er mit seiner Hand erwerben kann, daß eine sei ein Sündopfer, die andere ein Brandopfer,
23 Er bringe sie am achten Tage, nachdem er für rein erklärt worden ist, zu dem Priester an den Eingang des Offenbarungszeltes vor den HERRN.
und bringe sie am achten Tage seiner Reinigung zum Priester vor die Tür der Hütte des Stifts, vor den HERRN.
24 Der Priester nehme dann das zum Schuldopfer bestimmte Lamm sowie das Log Öl und webe beides als Webeopfer vor dem HERRN.
Da soll der Priester das Lamm zum Schuldopfer nehmen und das Log Öl und soll's alles weben vor dem HERRN
25 Hierauf schlachte man das zum Schuldopfer bestimmte Lamm, und der Priester nehme etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
und das Lamm des Schuldopfers schlachten und Blut nehmen von demselben Schuldopfer und es dem Gereinigten tun auf den Knorpel seines rechten Ohrs und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes,
26 Dann gieße der Priester etwas von dem Öl in seine linke Hand
und von dem Öl in seine, des Priesters, linke Hand gießen
27 und sprenge mit seinem rechten Finger von dem Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, siebenmal vor den HERRN.
und mit seinem rechten Finger vom Öl, das in seiner linken Hand ist, siebenmal sprengen vor dem HERRN.
28 Dann streiche der Priester etwas von dem Öl, das sich in seiner Hand befindet, dem, welcher sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
Von dem übrigen aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel seines rechten Ohrs und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers.
29 Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf das Haupt tun, ihn zu versöhnen vor dem HERRN;
30 Hierauf richte der Priester die eine von den Turteltauben oder von den jungen Tauben her, für deren Beschaffung das Vermögen des Betreffenden ausgereicht hat,
und darnach aus der einen Turteltaube oder jungen Taube, wie seine Hand hat mögen erwerben,
31 die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer samt dem Speisopfer. So erwirke der Priester dem, der sich reinigen läßt, Sühne vor dem HERRN.«
ein Sündopfer, aus der andern ein Brandopfer machen samt dem Speisopfer. Und soll der Priester den Gereinigten also versöhnen vor dem HERRN.
32 Dies sind die Vorschriften in betreff eines Aussätzigen, dessen Vermögen bei seiner Reinigung für die regelmäßigen Opfer nicht zureicht.
Das sei das Gesetz für den Aussätzigen, der mit seiner Hand nicht erwerben kann, was zur Reinigung gehört.
33 Hierauf gebot der HERR dem Mose und Aaron folgendes:
Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:
34 »Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zum Eigentum geben will, und ich in dem Lande, das euch alsdann gehört, an einem Hause einen Aussatzschaden entstehen lasse,
Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zur Besitzung gebe, und ich werde irgend in einem Hause eurer Besitzung ein Aussatzmal geben,
35 so soll der Eigentümer des Hauses hingehen und dem Priester die Anzeige machen: ›Es zeigt sich mir an meinem Hause etwas, das wie Aussatzschaden aussieht.‹
so soll der kommen, des das Haus ist, es dem Priester ansagen und sprechen: Es sieht mich an, als sei ein Aussatzmal an meinem Hause.
36 Dann soll der Priester anordnen, daß man, noch ehe er selbst zur Besichtigung des Schadens hineingeht, das Haus ausräume, damit nicht alles, was sich im Hause befindet, unrein werde; hierauf soll der Priester hingehen, um das Haus zu besichtigen.
Da soll der Priester heißen, daß sie das Haus ausräumen, ehe denn der Priester hineingeht, das Mal zu besehen, auf daß nicht unrein werde alles, was im Hause ist; darnach soll der Priester hineingehen, das Haus zu besehen.
37 Wenn er dann bei der Besichtigung des Ausschlags findet, daß der Ausschlag sich an den Wänden des Hauses in Gestalt grünlicher oder rötlicher Vertiefungen zeigt und diese tiefer liegend erscheinen als die sie umgebende Wand,
Wenn er nun das Mal besieht und findet, daß an der Wand des Hauses grünliche oder rötliche Grüblein sind und ihr Ansehen tiefer denn sonst die Wand ist,
38 so soll der Priester aus dem Hause hinaus an den Eingang des Hauses gehen und das Haus auf sieben Tage verschließen.
so soll er aus dem Hause zur Tür herausgehen und das Haus sieben Tage verschließen.
39 Wenn der Priester dann am siebten Tage wiederkommt und bei der Besichtigung findet, daß der Schaden sich an den Wänden des Hauses weiter verbreitet hat,
Und wenn er am siebenten Tage wiederkommt und sieht, daß das Mal weitergefressen hat an des Hauses Wand,
40 so soll der Priester anordnen, daß man die Steine, an denen sich der Schaden zeigt, herausbreche und sie außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hinwerfe.
so soll er die Steine heißen ausbrechen, darin das Mal ist, und hinaus vor die Stadt an einen unreinen Ort werfen.
41 Das Haus aber lasse er im Inneren überall abkratzen, und den abgekratzten Bewurf schütte man außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hin.
Und das Haus soll man inwendig ringsherum schaben und die abgeschabte Tünche hinaus vor die Stadt an einen unreinen Ort schütten
42 Dann soll man andere Steine nehmen und sie an die Stelle der ausgebrochenen Steine einsetzen; auch soll man andern Lehm nehmen und das Haus damit bewerfen.
und andere Steine nehmen und an jener Statt tun und andern Lehm nehmen und das Haus bewerfen.
43 Wenn dann der Ausschlag wiederkehrt und am Hause ausbricht, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und neu beworfen hat,
Wenn das Mal wiederkommt und ausbricht am Hause, nachdem man die Steine ausgerissen und das Haus anders beworfen hat,
44 so soll der Priester wiederkommen. Wenn er dann bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause weiter um sich gegriffen hat, so ist es ein bösartiger Aussatz am Hause: es ist unrein.
so soll der Priester hineingehen. Und wenn er sieht, daß das Mal weitergefressen hat am Hause, so ist's gewiß ein fressender Aussatz am Hause, und es ist unrein.
45 Man soll deshalb das Haus niederreißen, seine Steine, sein Holzwerk und allen Bewurf des Hauses, und soll dies alles außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort schaffen.
Darum soll man das Haus abbrechen, Steine und Holz und alle Tünche am Hause, und soll's hinausführen vor die Stadt an einen unreinen Ort.
46 Und wer in das Haus hineingegangen ist, solange es verschlossen ist, soll bis zum Abend als unrein gelten,
Und wer in das Haus geht, solange es verschlossen ist, der ist unrein bis an den Abend.
47 und wer in dem Hause geschlafen hat, muß seine Kleider waschen; ebenso muß der, welcher in dem Hause gegessen hat, seine Kleider waschen.
Und wer darin liegt oder darin ißt, der soll seine Kleider waschen.
48 Wenn aber der Priester hineingeht und bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause, nachdem das Haus neu beworfen worden ist, nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester das Haus für rein erklären; denn der Schaden ist geheilt.
Wo aber der Priester, wenn er hineingeht, sieht, daß dies Mal nicht weiter am Haus gefressen hat, nachdem das Haus beworfen ist, so soll er's rein sprechen; denn das Mal ist heil geworden.
49 Er soll dann zur Entsündigung des Hauses zwei Vögel nehmen, ferner ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden und Ysop,
Und soll zum Sündopfer für das Haus nehmen zwei Vögel, Zedernholz und scharlachfarbene Wolle und Isop,
50 und soll den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachten.
und den einen Vogel schlachten in ein irdenes Gefäß über frischem Wasser.
51 Dann nehme er das Zedernholz, den Ysop, den Karmesin und den lebenden Vogel und tauche das alles in das Blut des geschlachteten Vogels und in das Quell- oder Flußwasser, besprenge damit das Haus siebenmal
Und soll nehmen das Zedernholz, die scharlachfarbene Wolle, den Isop und den lebendigen Vogel, und in des geschlachteten Vogels Blut und in das frische Wasser tauchen, und das Haus siebenmal besprengen.
52 und entsündige so das Haus mit dem Blut des Vogels und mit dem Quell- oder Flußwasser sowie mit dem lebenden Vogel und dem Zedernholz, mit dem Ysop und dem Karmesin;
Und soll also das Haus entsündigen mit dem Blut des Vogels und mit dem frischen Wasser, mit dem lebendigen Vogel, mit dem Zedernholz, mit Isop und mit scharlachfarbener Wolle.
53 den lebenden Vogel aber lasse er außerhalb der Ortschaft ins freie Feld fliegen. Wenn er so dem Hause Sühne erwirkt hat, so ist es rein.«
Und soll den lebendigen Vogel lassen hinaus vor die Stadt ins freie Feld fliegen, und das Haus versöhnen, so ist's rein.
54 Dies sind die Vorschriften bezüglich aller Arten von Aussatz und bezüglich des Grindes,
Das ist das Gesetz über allerlei Mal des Aussatzes und Grindes,
55 ferner bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken und an Häusern,
über den Aussatz der Kleider und der Häuser,
56 ferner bezüglich der Anschwellungen sowie des Ausschlags und der hellen Flecken,
über Beulen, Ausschlag und Eiterweiß,
57 um Belehrung darüber zu geben, wann etwas für unrein und wann für rein zu erklären ist. Dies sind die Vorschriften über den Aussatz.
auf daß man wisse, wann etwas unrein oder rein ist. Das ist das Gesetz vom Aussatz.