< 3 Mose 13 >
1 Hierauf gebot der HERR dem Mose und dem Aaron folgendes:
locutus est Dominus ad Mosen et Aaron dicens
2 »Wenn sich bei einem Menschen auf seiner bloßen Haut eine Anschwellung oder ein Ausschlag oder ein heller Fleck bildet und sich so auf seiner Haut ein aussatzartiges Leiden entwickeln könnte, so soll der Betreffende zu dem Priester Aaron oder zu einem von dessen Söhnen, den Priestern, gebracht werden.
homo in cuius carne et cute ortus fuerit diversus color sive pustula aut quasi lucens quippiam id est plaga leprae adducetur ad Aaron sacerdotem vel ad unum quemlibet filiorum eius
3 Wenn dann der Priester die betroffene Stelle auf der Haut ansieht und dabei findet, daß die Haare auf der betroffenen Stelle weiß geworden sind und daß die betroffene Stelle tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut, so handelt es sich um wirklichen Aussatz; und sobald der Priester dies wahrnimmt, soll er den Betreffenden für unrein erklären.
qui cum viderit lepram in cute et pilos in album mutatos colorem ipsamque speciem leprae humiliorem cute et carne reliqua plaga leprae est et ad arbitrium eius separabitur
4 Wenn sich aber ein weißer Fleck auf der Haut befindet, der nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut und auf dem die Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den Betroffenen sieben Tage lang einschließen.
sin autem lucens candor fuerit in cute nec humilior carne reliqua et pili coloris pristini recludet eum sacerdos septem diebus
5 Wenn der Priester ihn dann am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß die betroffene Stelle sich in ihrem Aussehen gleichgeblieben ist, da das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn noch einmal sieben Tage lang einschließen.
et considerabit die septimo et siquidem lepra ultra non creverit nec transierit in cute priores terminos rursum includet eum septem diebus aliis
6 Wenn dann der Priester ihn am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß die betroffene Stelle blässer geworden ist und das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll ihn der Priester für rein erklären: es ist nur ein gewöhnlicher Ausschlag; der Betreffende muß seine Kleider waschen und ist dann rein.
et die septimo contemplabitur si obscurior fuerit lepra et non creverit in cute mundabit eum quia scabies est lavabitque homo vestimenta sua et mundus erit
7 Wenn aber der Ausschlag, nachdem der Betreffende, um rein zu werden, sich dem Priester gezeigt hat, auf der Haut immer weiter um sich greift, so soll er sich dem Priester zum zweitenmal zeigen;
quod si postquam a sacerdote visus est et redditus munditiae iterum lepra creverit adducetur ad eum
8 wenn ihn dann der Priester untersucht und dabei findet, daß der Ausschlag sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.«
et inmunditiae condemnabitur
9 »Wenn sich ein aussatzartiges Leiden an einem Menschen zeigt, so soll er zum Priester gebracht werden.
plaga leprae si fuerit in homine adducetur ad sacerdotem
10 Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, daß sich eine weiße Anschwellung auf der Haut befindet, auf der die Haare weiß geworden sind, und daß wildes Fleisch auf der Anschwellung wuchert,
et videbit eum cumque color albus in cute fuerit et capillorum mutarit aspectum ipsa quoque caro viva apparuerit
11 so ist das ein bereits veralteter Aussatz auf seiner Haut; darum soll der Priester ihn für unrein erklären, ohne ihn erst einzuschließen; denn er ist wirklich unrein.
lepra vetustissima iudicabitur atque inolita cuti contaminabit itaque eum sacerdos et non recludet quia perspicue inmunditia est
12 Wenn aber der Aussatz auf der Haut so wuchert, daß der Aussatz die ganze Haut des Betroffenen vom Kopf bis zu den Füßen überzieht, soweit die Augen des Priesters blicken mögen,
sin autem effloruerit discurrens lepra in cute et operuerit omnem carnem a capite usque ad pedes quicquid sub aspectu oculorum cadit
13 wenn also der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß der Aussatz den ganzen Körper überzogen hat, so soll er den Betroffenen für rein erklären: er ist ganz und gar weiß geworden und daher rein.
considerabit eum sacerdos et teneri lepra mundissima iudicabit eo quod omnis in candorem versa sit et idcirco homo mundus erit
14 Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm sehen läßt, ist er unrein.
quando vero caro vivens in eo apparuerit
15 Sobald daher der Priester das wilde Fleisch wahrnimmt, soll er ihn für unrein erklären: das wilde Fleisch ist unrein, es ist wirklicher Aussatz.
tunc sacerdotis iudicio polluetur et inter inmundos reputabitur caro enim viva si lepra aspergatur inmunda est
16 Wenn jedoch das wilde Fleisch wieder weggeht und der Betreffende wieder weiß wird, so soll er zum Priester gehen.
quod si rursum versa fuerit in alborem et totum hominem operuerit
17 Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, daß die kranke Stelle wieder weiß geworden ist, so soll der Priester den Betroffenen für rein erklären: er ist wirklich rein.«
considerabit eum sacerdos et mundum esse decernet
18 »Wenn sich ferner an jemandes Leibe auf der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
caro et cutis in qua ulcus natum est et sanatum
19 dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weiße Anschwellung oder ein weiß-rötlicher Fleck entsteht, so soll der Betreffende sich dem Priester zeigen.
et in loco ulceris cicatrix apparuerit alba sive subrufa adducetur homo ad sacerdotem
20 Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, daß die Stelle tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut und daß die Haare darauf weiß geworden sind, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz, der in dem Geschwür zum Ausbruch gekommen ist.
qui cum viderit locum leprae humiliorem carne reliqua et pilos versos in candorem contaminabit eum plaga enim leprae orta est in ulcere
21 Wenn aber der Priester bei der Besichtigung der Stelle findet, daß keine weißen Haare darauf vorhanden sind und daß der Fleck nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen.
quod si pilus coloris est pristini et cicatrix subobscura et vicina carne non est humilior recludet eum septem diebus
22 Wenn sich dann (der Fleck) auf der Haut immer weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
et siquidem creverit adiudicabit eum leprae
23 Wenn aber der Fleck ruhig stehengeblieben ist, ohne weiter um sich gegriffen zu haben, so ist es nur ein vernarbtes Geschwür, und der Priester darf ihn für rein erklären.«
sin autem steterit in loco suo ulceris est cicatrix et homo mundus erit
24 »Oder wenn sich auf jemandes Haut eine Brandwunde befindet und das in der Brandwunde sich bildende Fleisch einen weiß-rötlichen oder weißen Fleck darstellt
caro et cutis quam ignis exuserit et sanata albam sive rufam habuerit cicatricem
25 und der Priester bei dessen Besichtigung findet, daß die Haare auf dem Fleck weiß geworden sind und (der Fleck) tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so liegt wirklicher Aussatz vor, der in der Brandwunde zum Ausbruch gekommen ist; darum soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
considerabit eam sacerdos et ecce versa est in alborem et locus eius reliqua cute humilior contaminabit eum quia plaga leprae in cicatrice orta est
26 Wenn aber der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß keine weißen Haare auf dem Fleck vorhanden sind und daß (der Fleck) nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen.
quod si pilorum color non fuerit inmutatus nec humilior plaga carne reliqua et ipsa leprae species fuerit subobscura recludet eum septem diebus
27 Wenn ihn dann der Priester am siebten Tage untersucht, so soll er, falls (der Fleck) sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, den Betreffenden für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
et die septimo contemplabitur si creverit in cute lepra contaminabit eum
28 Wenn aber der Fleck ruhig stehengeblieben ist, ohne auf der Haut weiter um sich gegriffen zu haben, und blaß aussieht, so liegt nur eine Anschwellung der Brandwunde vor; darum soll der Priester den Betreffenden für rein erklären, denn es ist nur eine vernarbte Brandwunde.«
sin autem in loco suo candor steterit non satis clarus plaga conbustionis est et idcirco mundabitur quia cicatrix est conbusturae
29 »Wenn ferner ein Mann oder eine Frau einen Ausschlag am Kopf oder am Bart bekommt
vir sive mulier in cuius capite vel barba germinarit lepra videbit eos sacerdos
30 und der Priester bei der Untersuchung des Ausschlags findet, daß er tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut und daß sich feine, goldgelbe Haare darauf befinden, so soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: es ist bösartiger Grind, der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
et siquidem humilior fuerit locus carne reliqua et capillus flavus solitoque subtilior contaminabit eos quia lepra capitis ac barbae est
31 Wenn der Priester aber den bösen Grind besichtigt und dabei findet, daß (die kranke Stelle) zwar nicht tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut, daß aber keine dunklen Haare darauf vorhanden sind, so soll der Priester den des Grindleidens Verdächtigen sieben Tage lang einschließen.
sin autem viderit et locum maculae aequalem vicinae carni et capillum nigrum recludet eos septem diebus
32 Wenn dann der Priester die betroffene Stelle am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß der Grind sich nicht weiter ausgebreitet hat und keine goldgelben Haare darauf vorhanden sind und der Grind nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut,
et die septimo intuebitur si non creverit macula et capillus sui coloris est et locus plagae carni reliquae aequalis
33 so soll der Betreffende sich scheren lassen – nur die grindige Stelle darf er nicht scheren –; und der Priester soll dann den des Grindleidens Verdächtigen noch einmal sieben Tage lang einschließen.
radetur homo absque loco maculae et includetur septem diebus aliis
34 Wenn der Priester dann den Grind am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß der Grind sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat und daß er nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so erkläre der Priester den Betreffenden für rein; er muß dann seine Kleider waschen und soll als rein gelten.
si die septimo visa fuerit stetisse plaga in loco suo nec humilior carne reliqua mundabit eum lotisque vestibus mundus erit
35 Wenn aber, nachdem der Betreffende für rein erklärt worden ist, der Grind sich auf der Haut weiter ausbreitet
sin autem post emundationem rursus creverit macula in cute
36 und der Priester bei der Untersuchung findet, daß der Grind auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so braucht der Priester nicht erst noch nach goldgelben Haaren zu suchen: der Betreffende ist unrein.
non quaeret amplius utrum capillus in flavum colorem sit commutatus quia aperte inmundus est
37 Ist der Grind sich aber in seinem Aussehen gleich geblieben und sind dunkle Haare darauf gewachsen, so ist der Grind geheilt: der Betreffende ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.«
porro si steterit macula et capilli nigri fuerint noverit hominem esse sanatum et confidenter eum pronuntiet mundum
38 »Wenn ferner ein Mann oder eine Frau auf der Haut helle Flecke, weiße, helle Flecke bekommen
vir et mulier in cuius cute candor apparuerit
39 und der Priester bei seiner Untersuchung nur blasse, weiße Flecke auf ihrer Haut findet, so ist es ein ungefährlicher Ausschlag, der auf der Haut zum Ausbruch gekommen ist: der Betreffende ist rein.
intuebitur eos sacerdos si deprehenderit subobscurum alborem lucere in cute sciat non esse lepram sed maculam coloris candidi et hominem mundum
40 Wenn ferner einem Manne das Haupthaar ausgeht, so ist er ein Hinter-Kahlkopf: ein solcher ist rein;
vir de cuius capite capilli fluunt calvus ac mundus est
41 und wenn ihm das Haupthaar nach der Gesichtsseite zu ausgeht, so ist er ein Vorder-Kahlkopf: ein solcher ist ebenfalls rein.
et si a fronte ceciderint pili recalvaster et mundus est
42 Wenn sich aber vorn oder hinten auf seiner Glatze ein weiß-rötlicher Ausschlag zeigt, so ist es der Aussatz, der vorn oder hinten auf seiner Glatze zum Ausbruch gekommen ist.
sin autem in calvitio sive in recalvatione albus vel rufus color fuerit exortus
43 Wenn also der Priester bei seiner Untersuchung findet, daß die Anschwellung des Ausschlags vorn oder hinten auf seiner Glatze weiß-rötlich aussieht, wie sonst der Aussatz auf der Haut des Leibes aussieht,
et hoc sacerdos viderit condemnabit eum haut dubiae leprae quae orta est in calvitio
44 so ist der Betreffende ein Aussätziger und daher unrein; der Priester muß ihn unbedingt für unrein erklären: er hat das Aussatzleiden an seinem Kopfe.«
quicumque ergo maculatus fuerit lepra et separatus ad arbitrium sacerdotis
45 »Was nun den Aussätzigen betrifft, der dieses Leiden an sich hat, so soll er zerrissene Kleider tragen und sein Haupthaar ohne Pflege wachsen lassen; seinen Lippenbart soll er verhüllen und ›unrein! unrein!‹ ausrufen.
habebit vestimenta dissuta caput nudum os veste contectum contaminatum ac sordidum se clamabit
46 Solange die Krankheit an ihm haftet, soll er unrein sein: er ist unrein und soll abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers soll seine Wohnung sein.«
omni tempore quo leprosus est et inmundus solus habitabit extra castra
47 »Wenn ferner eine aussätzige Stelle an einem Kleidungsstück, es sei von Wolle oder von Leinen, zum Vorschein kommt
vestis lanea sive linea quae lepram habuerit
48 oder an gewebten oder gewirkten Stoffen von Leinen oder von Wolle oder an einer Lederhaut oder an irgendeinem Gegenstand von Leder
in stamine atque subtemine aut certe pellis vel quicquid ex pelle confectum est
49 und die betroffene Stelle an dem Kleide oder am Leder oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstand von Leder grünlich oder rötlich aussieht, so liegt Aussatz vor, und man soll es vom Priester beschauen lassen.
si alba aut rufa macula fuerit infecta lepra reputabitur ostendeturque sacerdoti
50 Der Priester soll dann den vorliegenden Schaden beschauen und den betroffenen Gegenstand sieben Tage lang unter Verschluß halten.
qui consideratam recludet septem diebus
51 Wenn er dann am siebten Tage bei der Besichtigung des betroffenen Gegenstandes findet, daß der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder am Leder – an irgendeinem Gegenstand, zu welchem Leder verarbeitet wird – weiter um sich gegriffen hat, so ist der Ausschlag ein bösartiger Aussatz: (der betreffende Gegenstand) ist unrein,
et die septimo rursus aspiciens si crevisse deprehenderit lepra perseverans est pollutum iudicabit vestimentum et omne in quo fuerit inventa
52 und man soll das Kleidungsstück oder den gewebten oder gewirkten Stoff von Wolle oder von Leinen oder jeden ledernen Gegenstand, an dem der Aussatz haftet, verbrennen; denn es ist ein bösartiger Aussatz: (der betreffende Gegenstand) muß im Feuer verbrannt werden.
et idcirco conburetur flammis
53 Wenn der Priester aber bei der Besichtigung findet, daß der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstand von Leder nicht weiter um sich gegriffen hat,
quod si eam viderit non crevisse
54 so soll der Priester anordnen, daß man den Gegenstand, an welchem der Ausschlag haftet, wasche, und soll ihn dann noch einmal sieben Tage lang unter Verschluß halten.
praecipiet et lavabunt id in quo lepra est recludetque illud septem diebus aliis
55 Wenn der Priester dann den betroffenen Gegenstand nach der Waschung besichtigt und dabei findet, daß die betroffene Stelle ihr Aussehen nicht verändert hat, so ist der Gegenstand, wenn auch der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen hat, dennoch unrein: du sollst ihn im Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung auf seiner Hinter- oder seiner Vorderseite.
et cum viderit faciem quidem pristinam non reversam nec tamen crevisse lepram inmundum iudicabit et igne conburet eo quod infusa sit in superficie vestimenti vel per totum lepra
56 Findet der Priester aber bei der Besichtigung, daß die betroffene Stelle nach der Waschung blaß geworden ist, so soll er sie aus dem Kleidungsstück oder dem Leder oder dem gewebten oder gewirkten Stoff herausreißen.
sin autem obscurior fuerit locus leprae postquam vestis est lota abrumpet eum et a solido dividet
57 Wenn (der Ausschlag) aber wiederum an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstande von Leder zum Vorschein kommt, so ist es ein frisch ausbrechender Aussatz; darum mußt du den (ganzen) Gegenstand, an dem der Ausschlag haftet, im Feuer vernichten.
quod si ultra apparuerit in his locis quae prius inmaculata erant lepra volatilis et vaga debet igne conburi
58 Das Kleidungsstück aber oder der gewebte oder gewirkte Stoff oder jeder lederne Gegenstand, an welchem der Ausschlag nach der Waschung verschwunden ist, muß noch einmal gewaschen werden und soll dann als rein gelten.«
si cessaverit lavabit ea quae pura sunt secundo et munda erunt
59 Dies sind die Vorschriften bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken von Wolle oder von Leinen oder an gewebten oder gewirkten Stoffen oder an irgendeinem Gegenstand von Leder, um (derartige Sachen) für rein oder für unrein zu erklären.
ista est lex leprae vestimenti lanei et linei staminis atque subteminis omnisque supellectilis pelliciae quomodo mundari debeat vel contaminari