< 3 Mose 13 >
1 Hierauf gebot der HERR dem Mose und dem Aaron folgendes:
Locutusque est Dominus ad Moysen, et Aaron, dicens:
2 »Wenn sich bei einem Menschen auf seiner bloßen Haut eine Anschwellung oder ein Ausschlag oder ein heller Fleck bildet und sich so auf seiner Haut ein aussatzartiges Leiden entwickeln könnte, so soll der Betreffende zu dem Priester Aaron oder zu einem von dessen Söhnen, den Priestern, gebracht werden.
Homo, in cuius cute et carne ortus fuerit diversus color sive pustula, aut quasi lucens quippiam, id est plaga leprae, adducetur ad Aaron sacerdotem, vel ad unum quemlibet filiorum eius.
3 Wenn dann der Priester die betroffene Stelle auf der Haut ansieht und dabei findet, daß die Haare auf der betroffenen Stelle weiß geworden sind und daß die betroffene Stelle tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut, so handelt es sich um wirklichen Aussatz; und sobald der Priester dies wahrnimmt, soll er den Betreffenden für unrein erklären.
Qui cum viderit lepram in cute, et pilos in album mutatos colorem. ipsamque speciem leprae humiliorem cute et carne reliqua; plaga leprae est, et ad arbitrium eius separabitur.
4 Wenn sich aber ein weißer Fleck auf der Haut befindet, der nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut und auf dem die Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den Betroffenen sieben Tage lang einschließen.
Sin autem lucens candor fuerit in cute, nec humilior carne reliqua, et pili coloris pristini, recludet eum sacerdos septem diebus,
5 Wenn der Priester ihn dann am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß die betroffene Stelle sich in ihrem Aussehen gleichgeblieben ist, da das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn noch einmal sieben Tage lang einschließen.
et considerabit die septimo: et siquidem lepra ultra non creverit, nec transierit in cute priores terminos, rursum recludet eum septem diebus aliis.
6 Wenn dann der Priester ihn am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß die betroffene Stelle blässer geworden ist und das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll ihn der Priester für rein erklären: es ist nur ein gewöhnlicher Ausschlag; der Betreffende muß seine Kleider waschen und ist dann rein.
Et die septimo contemplabitur: si obscurior fuerit lepra, et non creverit in cute, mundabit eum, quia scabies est: lavabitque homo vestimenta sua, et mundus erit.
7 Wenn aber der Ausschlag, nachdem der Betreffende, um rein zu werden, sich dem Priester gezeigt hat, auf der Haut immer weiter um sich greift, so soll er sich dem Priester zum zweitenmal zeigen;
Quod si postquam a sacerdote visus est, et redditus munditiae, iterum lepra creverit; adducetur ad eum,
8 wenn ihn dann der Priester untersucht und dabei findet, daß der Ausschlag sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.«
et immunditiae condemnabitur.
9 »Wenn sich ein aussatzartiges Leiden an einem Menschen zeigt, so soll er zum Priester gebracht werden.
Plaga leprae si fuerit in homine, adducetur ad sacerdotem,
10 Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, daß sich eine weiße Anschwellung auf der Haut befindet, auf der die Haare weiß geworden sind, und daß wildes Fleisch auf der Anschwellung wuchert,
et videbit eum. Cumque color albus in cute fuerit, et capillorum mutaverit aspectum, ipsa quoque caro viva apparuerit:
11 so ist das ein bereits veralteter Aussatz auf seiner Haut; darum soll der Priester ihn für unrein erklären, ohne ihn erst einzuschließen; denn er ist wirklich unrein.
lepra vetustissima iudicabitur, atque inolita cuti. Contaminabit itaque eum sacerdos, et non recludet, quia perspicuae immunditiae est.
12 Wenn aber der Aussatz auf der Haut so wuchert, daß der Aussatz die ganze Haut des Betroffenen vom Kopf bis zu den Füßen überzieht, soweit die Augen des Priesters blicken mögen,
Sin autem effloruerit discurrens lepra in cute, et operuerit omnem carnem a capite usque ad pedes, quidquid sub aspectum oculorum cadit,
13 wenn also der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß der Aussatz den ganzen Körper überzogen hat, so soll er den Betroffenen für rein erklären: er ist ganz und gar weiß geworden und daher rein.
considerabit eum sacerdos, et teneri lepra mundissima iudicabit: eo quod omnis in candorem versa sit, et idcirco homo mundus erit.
14 Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm sehen läßt, ist er unrein.
Quando vero caro vivens in eo apparuerit,
15 Sobald daher der Priester das wilde Fleisch wahrnimmt, soll er ihn für unrein erklären: das wilde Fleisch ist unrein, es ist wirklicher Aussatz.
tunc sacerdotis iudicio polluetur, et inter immundos reputabitur. caro enim viva si lepra aspergitur, immunda est.
16 Wenn jedoch das wilde Fleisch wieder weggeht und der Betreffende wieder weiß wird, so soll er zum Priester gehen.
Quod si rursum versa fuerit in alborem, et totum hominem operuerit,
17 Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, daß die kranke Stelle wieder weiß geworden ist, so soll der Priester den Betroffenen für rein erklären: er ist wirklich rein.«
considerabit eum sacerdos, et mundum esse decernet.
18 »Wenn sich ferner an jemandes Leibe auf der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
Caro autem et cutis in qua ulcus natum est et sanatum,
19 dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weiße Anschwellung oder ein weiß-rötlicher Fleck entsteht, so soll der Betreffende sich dem Priester zeigen.
et in loco hulceris cicatrix alba apparuerit, sive subrufa, adducetur homo ad sacerdotem:
20 Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, daß die Stelle tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut und daß die Haare darauf weiß geworden sind, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz, der in dem Geschwür zum Ausbruch gekommen ist.
qui cum viderit locum leprae humiliorem carne reliqua, et pilos versos in candorem, contaminabit eum: plaga enim leprae orta est in hulcere.
21 Wenn aber der Priester bei der Besichtigung der Stelle findet, daß keine weißen Haare darauf vorhanden sind und daß der Fleck nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen.
Quod si pilus coloris est pristini, et cicatrix subobscura, et vicina carne non est humilior, recludet eum septem diebus.
22 Wenn sich dann (der Fleck) auf der Haut immer weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
et si quidem creverit, adiudicabit eum leprae.
23 Wenn aber der Fleck ruhig stehengeblieben ist, ohne weiter um sich gegriffen zu haben, so ist es nur ein vernarbtes Geschwür, und der Priester darf ihn für rein erklären.«
sin autem steterit in loco suo, hulceris est cicatrix, et homo mundus erit.
24 »Oder wenn sich auf jemandes Haut eine Brandwunde befindet und das in der Brandwunde sich bildende Fleisch einen weiß-rötlichen oder weißen Fleck darstellt
Caro autem et cutis, quam ignis exusserit, et sanata albam sive rufam habuerit cicatricem,
25 und der Priester bei dessen Besichtigung findet, daß die Haare auf dem Fleck weiß geworden sind und (der Fleck) tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so liegt wirklicher Aussatz vor, der in der Brandwunde zum Ausbruch gekommen ist; darum soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
considerabit eam sacerdos, et ecce versa est in alborem, et locus eius reliqua cute est humilior: contaminabit eum, quia plaga leprae in cicatrice orta est.
26 Wenn aber der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß keine weißen Haare auf dem Fleck vorhanden sind und daß (der Fleck) nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen.
Quod si pilorum color non fuerit immutatus, nec humilior plaga carne reliqua, et ipsa leprae species fuerit subobscura, recludet eum septem diebus,
27 Wenn ihn dann der Priester am siebten Tage untersucht, so soll er, falls (der Fleck) sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, den Betreffenden für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
et die septimo contemplabitur: si creverit in cute lepra, contaminabit eum.
28 Wenn aber der Fleck ruhig stehengeblieben ist, ohne auf der Haut weiter um sich gegriffen zu haben, und blaß aussieht, so liegt nur eine Anschwellung der Brandwunde vor; darum soll der Priester den Betreffenden für rein erklären, denn es ist nur eine vernarbte Brandwunde.«
sin autem in loco suo candor steterit non satis clarus, plaga combustionis est, et idcirco mundabitur, quia cicatrix est combusturae.
29 »Wenn ferner ein Mann oder eine Frau einen Ausschlag am Kopf oder am Bart bekommt
Vir, sive mulier, in cuius capite vel barba germinaverit lepra, videbit eos sacerdos.
30 und der Priester bei der Untersuchung des Ausschlags findet, daß er tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut und daß sich feine, goldgelbe Haare darauf befinden, so soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: es ist bösartiger Grind, der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
et si quidem humilior fuerit locus carne reliqua, et capillus flavus, solitoque subtilior; contaminabit eos, quia lepra capitis ac barbae est.
31 Wenn der Priester aber den bösen Grind besichtigt und dabei findet, daß (die kranke Stelle) zwar nicht tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut, daß aber keine dunklen Haare darauf vorhanden sind, so soll der Priester den des Grindleidens Verdächtigen sieben Tage lang einschließen.
Sin autem viderit locum maculae aequalem vicinae carni, et capillum nigrum: recludet eum septem diebus,
32 Wenn dann der Priester die betroffene Stelle am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß der Grind sich nicht weiter ausgebreitet hat und keine goldgelben Haare darauf vorhanden sind und der Grind nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut,
et die septimo intuebitur. Si non creverit macula, et capillus sui coloris est, et locus plagae carni reliquae aequalis:
33 so soll der Betreffende sich scheren lassen – nur die grindige Stelle darf er nicht scheren –; und der Priester soll dann den des Grindleidens Verdächtigen noch einmal sieben Tage lang einschließen.
radetur homo absque loco maculae, et includetur septem diebus aliis.
34 Wenn der Priester dann den Grind am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß der Grind sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat und daß er nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so erkläre der Priester den Betreffenden für rein; er muß dann seine Kleider waschen und soll als rein gelten.
Si die septimo visa fuerit stetisse plaga in loco suo, nec humilior carne reliqua, mundabit eum, lotisque vestibus suis mundus erit.
35 Wenn aber, nachdem der Betreffende für rein erklärt worden ist, der Grind sich auf der Haut weiter ausbreitet
Sin autem post emundationem rursus creverit macula in cute,
36 und der Priester bei der Untersuchung findet, daß der Grind auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so braucht der Priester nicht erst noch nach goldgelben Haaren zu suchen: der Betreffende ist unrein.
non quaeret amplius utrum capillus in flavum colorem sit commutatus, quia aperte immundus est.
37 Ist der Grind sich aber in seinem Aussehen gleich geblieben und sind dunkle Haare darauf gewachsen, so ist der Grind geheilt: der Betreffende ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.«
Porro si steterit macula, et capilli nigri fuerint, noverit hominem sanatum esse, et confidenter eum pronunciet mundum.
38 »Wenn ferner ein Mann oder eine Frau auf der Haut helle Flecke, weiße, helle Flecke bekommen
Vir, sive mulier, in cuius cute candor apparuerit,
39 und der Priester bei seiner Untersuchung nur blasse, weiße Flecke auf ihrer Haut findet, so ist es ein ungefährlicher Ausschlag, der auf der Haut zum Ausbruch gekommen ist: der Betreffende ist rein.
intuebitur eos sacerdos. si deprehenderit subobscurum alborem lucere in cute, sciat non esse lepram, sed maculam coloris candidi, et hominem mundum.
40 Wenn ferner einem Manne das Haupthaar ausgeht, so ist er ein Hinter-Kahlkopf: ein solcher ist rein;
Vir, de cuius capite capilli fluunt, calvus et mundus est:
41 und wenn ihm das Haupthaar nach der Gesichtsseite zu ausgeht, so ist er ein Vorder-Kahlkopf: ein solcher ist ebenfalls rein.
et si a fronte ceciderint pili, recalvaster et mundus est.
42 Wenn sich aber vorn oder hinten auf seiner Glatze ein weiß-rötlicher Ausschlag zeigt, so ist es der Aussatz, der vorn oder hinten auf seiner Glatze zum Ausbruch gekommen ist.
Sin autem in calvitio sive in recalvatione albus vel rufus color fuerit exortus,
43 Wenn also der Priester bei seiner Untersuchung findet, daß die Anschwellung des Ausschlags vorn oder hinten auf seiner Glatze weiß-rötlich aussieht, wie sonst der Aussatz auf der Haut des Leibes aussieht,
et hoc sacerdos viderit, condemnabit eum haud dubiae leprae, quae orta est in calvitio.
44 so ist der Betreffende ein Aussätziger und daher unrein; der Priester muß ihn unbedingt für unrein erklären: er hat das Aussatzleiden an seinem Kopfe.«
Quicumque ergo maculatus fuerit lepra, et separatus est ad arbitrium sacerdotis,
45 »Was nun den Aussätzigen betrifft, der dieses Leiden an sich hat, so soll er zerrissene Kleider tragen und sein Haupthaar ohne Pflege wachsen lassen; seinen Lippenbart soll er verhüllen und ›unrein! unrein!‹ ausrufen.
habebit vestimenta dissuta, caput nudum, os veste contectum, contaminatum ac sordidum se clamabit.
46 Solange die Krankheit an ihm haftet, soll er unrein sein: er ist unrein und soll abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers soll seine Wohnung sein.«
Omni tempore quo leprosus est, et immundus, solus habitabit extra castra.
47 »Wenn ferner eine aussätzige Stelle an einem Kleidungsstück, es sei von Wolle oder von Leinen, zum Vorschein kommt
Vestis lanea sive linea, quae lepram habuerit
48 oder an gewebten oder gewirkten Stoffen von Leinen oder von Wolle oder an einer Lederhaut oder an irgendeinem Gegenstand von Leder
in stamine atque subtegmine, aut certe pellis, vel quidquid ex pelle confectum est,
49 und die betroffene Stelle an dem Kleide oder am Leder oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstand von Leder grünlich oder rötlich aussieht, so liegt Aussatz vor, und man soll es vom Priester beschauen lassen.
si alba vel rufa macula fuerit infecta, lepra reputabitur, ostendeturque sacerdoti.
50 Der Priester soll dann den vorliegenden Schaden beschauen und den betroffenen Gegenstand sieben Tage lang unter Verschluß halten.
qui consideratam recludet septem diebus:
51 Wenn er dann am siebten Tage bei der Besichtigung des betroffenen Gegenstandes findet, daß der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder am Leder – an irgendeinem Gegenstand, zu welchem Leder verarbeitet wird – weiter um sich gegriffen hat, so ist der Ausschlag ein bösartiger Aussatz: (der betreffende Gegenstand) ist unrein,
et die septimo rursus aspiciens si deprehenderit crevisse, lepra perseverans est: pollutum iudicabit vestimentum, et omne in quo fuerit inventa:
52 und man soll das Kleidungsstück oder den gewebten oder gewirkten Stoff von Wolle oder von Leinen oder jeden ledernen Gegenstand, an dem der Aussatz haftet, verbrennen; denn es ist ein bösartiger Aussatz: (der betreffende Gegenstand) muß im Feuer verbrannt werden.
et idcirco comburetur flammis.
53 Wenn der Priester aber bei der Besichtigung findet, daß der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstand von Leder nicht weiter um sich gegriffen hat,
Quod si eam viderit non crevisse,
54 so soll der Priester anordnen, daß man den Gegenstand, an welchem der Ausschlag haftet, wasche, und soll ihn dann noch einmal sieben Tage lang unter Verschluß halten.
praecipiet, et lavabunt id, in quo lepra est, recludetque illud septem diebus aliis.
55 Wenn der Priester dann den betroffenen Gegenstand nach der Waschung besichtigt und dabei findet, daß die betroffene Stelle ihr Aussehen nicht verändert hat, so ist der Gegenstand, wenn auch der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen hat, dennoch unrein: du sollst ihn im Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung auf seiner Hinter- oder seiner Vorderseite.
Et cum viderit faciem quidem pristinam non reversam, nec tamen crevisse lepram, immundum iudicabit, et igne comburet, eo quod infusa sit in superficie vestimenti vel per totum, lepra.
56 Findet der Priester aber bei der Besichtigung, daß die betroffene Stelle nach der Waschung blaß geworden ist, so soll er sie aus dem Kleidungsstück oder dem Leder oder dem gewebten oder gewirkten Stoff herausreißen.
Sin autem obscurior fuerit locus leprae, postquam vestis est lota, abrumpet eum, et a solido dividet.
57 Wenn (der Ausschlag) aber wiederum an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstande von Leder zum Vorschein kommt, so ist es ein frisch ausbrechender Aussatz; darum mußt du den (ganzen) Gegenstand, an dem der Ausschlag haftet, im Feuer vernichten.
Quod si ultra apparuerit in his locis, quae prius immaculata erant, lepra volatilis et vaga: debet igne comburi.
58 Das Kleidungsstück aber oder der gewebte oder gewirkte Stoff oder jeder lederne Gegenstand, an welchem der Ausschlag nach der Waschung verschwunden ist, muß noch einmal gewaschen werden und soll dann als rein gelten.«
si cessaverit, lavabit aqua ea, quae pura sunt, secundo, et munda erunt.
59 Dies sind die Vorschriften bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken von Wolle oder von Leinen oder an gewebten oder gewirkten Stoffen oder an irgendeinem Gegenstand von Leder, um (derartige Sachen) für rein oder für unrein zu erklären.
Ista est lex leprae vestimenti lanei et linei, staminis, atque subtegminis, omnisque supellectilis pelliceae, quomodo mundari debeat, vel contaminari.