< 2 Mose 22 >

1 Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten. Ersatz muß er unbedingt leisten; wenn er nichts besitzt, so soll er zum Ersatz für das von ihm Gestohlene verkauft werden.
Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und dann es schlachtet oder es verkauft, dann gebe er für das Rind fünf und für das Schaf vier andere!
2 Wird ein Dieb beim Einbruch betroffen und totgeschlagen, so ist dies für den Täter nicht als Mord anzusehen;
Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und dann totgeschlagen, so entsteht seinetwegen keine Blutschuld.
3 wenn aber die Sonne zur Zeit der Tat über ihm schon aufgegangen war, so soll ein Mord für ihn als vorliegend angenommen werden.
Hat dabei aber schon die Sonne geschienen, dann ist seinethalben Blutschuld. Ersatz muß der Dieb leisten. Hat er nichts, dann werde er für seinen Diebstahl verkauft.
4 Wird das gestohlene Tier, es sei ein Rind oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, noch lebend in seinem Besitz vorgefunden, so soll er nur doppelten Ersatz leisten;
Wird bei ihm das Gestohlene, Rind, Esel oder Schaf noch lebend gefunden, dann leiste er nur doppelte Buße!
5 Läßt jemand ein Feld oder einen Baumgarten abweiden und sein Vieh dabei frei laufen, so daß es auf dem Felde eines andern weidet, so hat er mit dem besten Ertrage seines Feldes und mit dem besten Ertrage seines Baumgartens Ersatz zu leisten. –
Läßt jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden und läßt er das Vieh laufen, daß es ein anderes Feld abweidet, dann gebe er zum Ersatz das Beste von seinem Feld und Weinberg!
6 Wenn Feuer ausbricht und Dornhecken ergreift und es wird ein Garbenhaufen oder das auf dem Halm stehende Getreide oder das Feld dadurch verbrannt, so soll der, welcher den Brand verursacht hat, den Schaden ersetzen.«
Wenn Feuer auskommt und Gestrüpp ergreift und ein Getreidehaufen wird dabei verbrannt oder das Korn auf dem Halm oder das Feld, dann ersetze, wer den Brand entzündet hat!
7 »Wenn jemand einem andern Geld oder Wertsachen zur Aufbewahrung übergibt und es wird dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen, so hat der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, doppelten Ersatz zu leisten.
Wenn jemand seinem Genossen Geld gibt oder Geräte zum Aufheben und dies ist aus dem Hause des Mannes gestohlen worden, dann ersetze der Dieb doppelt, falls er entdeckt wird!
8 Wird aber der Dieb nicht ausfindig gemacht, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott hintreten, damit festgestellt wird, ob er sich nicht an dem Eigentum des andern vergriffen hat! –
Wird aber der Dieb nicht entdeckt, dann trete der Hausherr vor die Gottheit, wenn er sich nicht an des anderen Habe vergriffen hat!
9 Bei jedem Fall von Veruntreuung, mag es sich um ein Rind, einen Esel, ein Stück Kleinvieh, ein Kleidungsstück, kurz um irgend etwas abhanden Gekommenes handeln, wovon jemand behauptet, daß es sein Eigentum sei, soll die Angelegenheit beider vor Gott kommen, und wen Gott für schuldig erklärt, der soll dem andern doppelten Ersatz leisten. –
Bei Unterschlagung eines Rindes, eines Esels, eines Schafes, eines Mantels, bei allem, was abhanden gekommen und wovon man sagt: 'Das ist es', komme vor die Gottheit der beiden Sache! Wen Gott schuldig spricht, der ersetze dem anderen doppelt!
10 Wenn jemand einem andern einen Esel oder ein Rind oder ein Stück Kleinvieh oder sonst irgendein Stück Vieh zur Hut übergibt und dieses zu Tode oder zu Schaden kommt oder geraubt wird, ohne daß jemand es gesehen hat,
Wenn jemand einem anderen Esel oder Rinder oder Schafe oder sonst ein Tier zu hüten gibt und es stirbt oder wird verstümmelt oder verschleppt und keiner sieht es,
11 so soll ein Eid bei Gott zwischen den beiden Parteien entscheiden, ob der Betreffende sich nicht am Eigentum des andern vergriffen hat. Der Eigentümer des Tieres muß dann den Verlust hinnehmen, und (der andere) braucht keinen Ersatz zu leisten.
dann entscheidet zwischen beiden der Schwur beim Herrn, er habe nicht seine Hand an des anderen Habe gelegt. Das nehme der Besitzer an, und jener hat nichts zu ersetzen!
12 Ist es ihm aber wirklich gestohlen worden, so hat er dem Eigentümer Ersatz zu leisten.
Ward es aber in seinem Beisein gestohlen, dann ersetze er dem Eigentümer!
13 Ist es dagegen (von einem Raubtier) zerrissen worden, so mag er das zerrissene Tier zum Beweis beibringen: für das Zerrissene braucht er keinen Ersatz zu leisten. –
Und wenn es zerrissen ward und er kann des zerrissenen Tieres Fell vorlegen, dann ersetze er nichts!
14 Wenn ferner jemand ein Stück Vieh von einem andern entlehnt hat und dieses zu Schaden oder zu Tode kommt, so muß er, wenn sein Eigentümer nicht zugegen war, unweigerlich Ersatz leisten;
Wenn aber jemand eins vom anderen entlehnt und es wird verstümmelt oder stirbt, dann ersetze er, wenn sein Besitzer nicht zugegen war!
15 war jedoch der Eigentümer zugegen, so braucht er keinen Ersatz zu leisten. Wenn das Tier (um Geld) gemietet war, so ist der Schaden in dem Mietgeld eingeschlossen.«
War aber der Besitzer da, dann ersetze er nichts! War es gemietet, bekommt er dafür den Mietpreis.
16 »Wenn jemand eine Jungfrau verführt, die noch nicht verlobt ist, und ihr beiwohnt, so muß er sie sich durch Erlegung der Heiratsgabe zur Ehefrau erkaufen.
Betört jemand eine noch nicht verlobte Jungfrau und wohnt er ihr bei, dann mache er sie durch Morgengabe zum Weib!
17 Wenn ihr Vater sich aber durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er das als Heiratsgabe für Jungfrauen übliche Kaufgeld bezahlen.«
Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so zahle er nach der Brautgabe der Jungfrauen!
18 Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen. –
Du sollst nicht eine Verführerin aufziehen!
19 Wer einem Tiere beiwohnt, soll mit dem Tode bestraft werden. –
Wer einem Tier beiwohnt, sterbe des Todes!
20 Wer den Göttern opfert außer dem HERRN allein, soll dem Bann verfallen.
Wer den Göttern opfert, sei im Banne! Einzig und allein dem Herrn!
21 Einen Fremdling sollst du nicht übervorteilen und nicht bedrücken; denn ihr selbst seid Fremdlinge im Land Ägypten gewesen. –
Einen Fremdling sollst du nicht drücken noch quälen! Auch ihr seid Fremdlinge im Land Ägypten gewesen.
22 Keine Witwe oder Waise sollt ihr bedrücken.
Ihr sollt nie Witwen und Waisen bedrücken!
23 Wenn du sie irgendwie bedrückst und sie dann zu mir schreien, so werde ich ihr Schreien gewißlich erhören,
Drückst du sie, dann schreit sie zu mir, und ich höre ihr Schreien.
24 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch durch das Schwert sterben lassen, so daß eure Frauen zu Witwen und eure Kinder zu Waisen werden. –
Aufflammt mein Zorn, und mit dem Schwerte töt ich euch, und eure Weiber werden Witwen, und Waisen eure Kinder.
25 Wenn du jemandem aus meinem Volk, einem Armen, der neben dir wohnt, Geld leihst, so sollst du dich nicht als Wucherer gegen ihn benehmen: ihr sollt keine Zinsen von ihm fordern. –
Leihst du Geld meinem Volk, dem Armen bei dir, sei ihm nie wie ein Wucherer! Zins sollt ihr ihm nicht auferlegen!
26 Wenn du dir von einem andern den Mantel als Pfand geben läßt, so sollst du ihm diesen bis zum Sonnenuntergang zurückgeben;
Pfändest du des Genossen Mantel, gib ihn zurück bis zum Sonnenuntergang!
27 denn das ist seine einzige Decke, die einzige Hülle für seinen Leib: worauf soll er sonst beim Schlafen liegen? Wenn er zu mir schriee, so würde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig. –
Denn er ist seine einzige Hülle, für seine Haut sein Kleid. Worin soll er sich schlafen legen? Schreit er zu mir, dann höre ich darauf. Denn ich bin mitleidsvoll.
28 Gott sollst du nicht lästern und einem Fürsten in deinem Volk nicht fluchen. –
Du sollst Gott nicht lästern. Du sollst keinem Fürsten deines Volkes fluchen!
29 Mit der Abgabe von dem Überfluß deiner Tenne und von dem Abfluß deiner Kelter sollst du nicht zögern. – Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
Hinterziehen sollst du nicht deine Fülle noch dein Tröpflein! Gib mir deiner Söhne Erstgeborenen!
30 Ebenso sollst du es mit deinen Rindern und deinem Kleinvieh halten! Sieben Tage soll (das Erstgeborene) bei seiner Mutter bleiben, und am achten Tage sollst du es mir darbringen. –
So sollst du auch mit deinem Rinde und deinem Schafe tun! Bei seiner Mutter bleibe es sieben Tage! Am achten magst du es mir bringen.
31 Heilige Männer sollt ihr mir sein und Fleisch von einem auf dem Feld zerrissenen Tiere nicht essen: den Hunden sollt ihr es vorwerfen.«
Heilige Männer sollt ihr mir sein! Zerrissenes Wildfleisch sollt ihr nicht essen! Den Hunden sollt ihr es vorwerfen!

< 2 Mose 22 >