< 2 Mose 22 >

1 Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten. Ersatz muß er unbedingt leisten; wenn er nichts besitzt, so soll er zum Ersatz für das von ihm Gestohlene verkauft werden.
If ony man stelith a scheep, ether oxe, and sleeth, ether sillith, he schal restore fiue oxen for oon oxe, and foure scheep for o scheep.
2 Wird ein Dieb beim Einbruch betroffen und totgeschlagen, so ist dies für den Täter nicht als Mord anzusehen;
And if a nyyt theef brekynge an hows, ether vndurmynynge, is foundun, and is deed bi a wounde takun, the smytere schal not be gilti of blood;
3 wenn aber die Sonne zur Zeit der Tat über ihm schon aufgegangen war, so soll ein Mord für ihn als vorliegend angenommen werden.
that if he dide this whanne the sunne was rysun, he dide man sleyng, and he schal die. If a theef hath not that, that he schal yelde for thefte, he schal be seeld;
4 Wird das gestohlene Tier, es sei ein Rind oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, noch lebend in seinem Besitz vorgefunden, so soll er nur doppelten Ersatz leisten;
if that thing that he staal, is foundun quyk at hym, ether oxe, ether asse, ether scheep, he schal restore the double.
5 Läßt jemand ein Feld oder einen Baumgarten abweiden und sein Vieh dabei frei laufen, so daß es auf dem Felde eines andern weidet, so hat er mit dem besten Ertrage seines Feldes und mit dem besten Ertrage seines Baumgartens Ersatz zu leisten. –
If a man harmeth a feeld, ethir vyner, and suffrith his beeste, that it waaste othere mennus thingis, he schal restore for the valu of harm, `what euer beste thing he hath in his feeld, ethir vyner.
6 Wenn Feuer ausbricht und Dornhecken ergreift und es wird ein Garbenhaufen oder das auf dem Halm stehende Getreide oder das Feld dadurch verbrannt, so soll der, welcher den Brand verursacht hat, den Schaden ersetzen.«
If fier goith out, and fyndith eeris of corn, and catchith heepis of corn, ethir cornes stondynge in feeldis, he that kyndlide the fier schal yeelde the harm.
7 »Wenn jemand einem andern Geld oder Wertsachen zur Aufbewahrung übergibt und es wird dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen, so hat der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, doppelten Ersatz zu leisten.
If a man bitakith in to kepyng monei to a freend, ether a vessel `in to keping, and it is takun awey bi thefte fro hym that resseyuede, if the theef is foundun, he schal restore the double.
8 Wird aber der Dieb nicht ausfindig gemacht, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott hintreten, damit festgestellt wird, ob er sich nicht an dem Eigentum des andern vergriffen hat! –
If the theef is hid, the lord of the hows schal be brouyt to goddis, `that is, iugis, and he schal swere, that he helde not forth the hond in to `the thing of his neiybore,
9 Bei jedem Fall von Veruntreuung, mag es sich um ein Rind, einen Esel, ein Stück Kleinvieh, ein Kleidungsstück, kurz um irgend etwas abhanden Gekommenes handeln, wovon jemand behauptet, daß es sein Eigentum sei, soll die Angelegenheit beider vor Gott kommen, und wen Gott für schuldig erklärt, der soll dem andern doppelten Ersatz leisten. –
to `do fraude; as wel in oxe, as in asse, and in scheep, and in clooth; and what euer thing may brynge in harm, the cause of euer eithir schal come to goddis, and if thei demen, he schal restore the double to his neiybore.
10 Wenn jemand einem andern einen Esel oder ein Rind oder ein Stück Kleinvieh oder sonst irgendein Stück Vieh zur Hut übergibt und dieses zu Tode oder zu Schaden kommt oder geraubt wird, ohne daß jemand es gesehen hat,
If ony man bitakith to his neiybore oxe, asse, scheep, and al werk beeste to kepyng, and it is deed, ether is maad feble, ethir is takun of enemyes, and no man seeth this,
11 so soll ein Eid bei Gott zwischen den beiden Parteien entscheiden, ob der Betreffende sich nicht am Eigentum des andern vergriffen hat. Der Eigentümer des Tieres muß dann den Verlust hinnehmen, und (der andere) braucht keinen Ersatz zu leisten.
an ooth schal be in the myddis, that he helde not forth the hond to the `thing of his neiybore; and the lord schal resseyue the ooth, and he schal not be compellid to yelde.
12 Ist es ihm aber wirklich gestohlen worden, so hat er dem Eigentümer Ersatz zu leisten.
That if it is takun awei bi thefte, he schal restore the harm to the lord;
13 Ist es dagegen (von einem Raubtier) zerrissen worden, so mag er das zerrissene Tier zum Beweis beibringen: für das Zerrissene braucht er keinen Ersatz zu leisten. –
if it is etun of a beeste, he schal brynge to the lord that that is slayn, and he schal not restore.
14 Wenn ferner jemand ein Stück Vieh von einem andern entlehnt hat und dieses zu Schaden oder zu Tode kommt, so muß er, wenn sein Eigentümer nicht zugegen war, unweigerlich Ersatz leisten;
He that axith of his neiybore ony thing of these bi borewyng, and it is feblid, ether deed, while the lord is not present, he schal be constreyned to yelde; that if the lord is in presence,
15 war jedoch der Eigentümer zugegen, so braucht er keinen Ersatz zu leisten. Wenn das Tier (um Geld) gemietet war, so ist der Schaden in dem Mietgeld eingeschlossen.«
he schal not restore, moost if it cam hirid, for the meede of his werk.
16 »Wenn jemand eine Jungfrau verführt, die noch nicht verlobt ist, und ihr beiwohnt, so muß er sie sich durch Erlegung der Heiratsgabe zur Ehefrau erkaufen.
If a man disseyueth a virgyn not yit weddid, and slepith with hir, he schal yyue dower to hir, and schal haue hir wijf.
17 Wenn ihr Vater sich aber durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er das als Heiratsgabe für Jungfrauen übliche Kaufgeld bezahlen.«
If the fadir of the virgyn nyle yyue, he schal yelde money, bi the maner of dower, which virgyns weren wont to take.
18 Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen. –
Thou schalt not suffre witchis to lyue.
19 Wer einem Tiere beiwohnt, soll mit dem Tode bestraft werden. –
He that doith letcherie with a beeste, die by deeth.
20 Wer den Göttern opfert außer dem HERRN allein, soll dem Bann verfallen.
He that offrith to goddis, out takun to the Lord aloone, be he slayn.
21 Einen Fremdling sollst du nicht übervorteilen und nicht bedrücken; denn ihr selbst seid Fremdlinge im Land Ägypten gewesen. –
Thou schalt not make sory a comelyng, nether thou schalt turmente hym; for also ye weren comelyngis in the lond of Egipt.
22 Keine Witwe oder Waise sollt ihr bedrücken.
Ye schulen not anoye a widewe, and a fadirles ethir modirles child.
23 Wenn du sie irgendwie bedrückst und sie dann zu mir schreien, so werde ich ihr Schreien gewißlich erhören,
If ye hirten hem, thei schulen crye to me, and Y schal here the cry of hem,
24 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch durch das Schwert sterben lassen, so daß eure Frauen zu Witwen und eure Kinder zu Waisen werden. –
and my greet veniaunce schal haue indignacioun, and Y schal smyte you with swerd, and youre wyues schulen be widewis, and youre sones schulen be fadirles.
25 Wenn du jemandem aus meinem Volk, einem Armen, der neben dir wohnt, Geld leihst, so sollst du dich nicht als Wucherer gegen ihn benehmen: ihr sollt keine Zinsen von ihm fordern. –
If thou yyuest money to loone to my pore puple, that dwellith with thee, thou schalt not constreyne hym, as an extorsioner doith, nether thou schalt oppresse hym by vsuris.
26 Wenn du dir von einem andern den Mantel als Pfand geben läßt, so sollst du ihm diesen bis zum Sonnenuntergang zurückgeben;
If thou takist of thi neiybore `a wed a clooth, thou schalt yelde to hym bifore the goyng doun of the sunne;
27 denn das ist seine einzige Decke, die einzige Hülle für seinen Leib: worauf soll er sonst beim Schlafen liegen? Wenn er zu mir schriee, so würde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig. –
for that aloone is the cloothing of his fleisch, with which he is hilid, nether he hath another, in which he slepith; if he crieth to me, Y schal here hym; for Y am mercyful.
28 Gott sollst du nicht lästern und einem Fürsten in deinem Volk nicht fluchen. –
Thou schalt not bacbyte goddis, and thou schalt not curse the prince of thi puple.
29 Mit der Abgabe von dem Überfluß deiner Tenne und von dem Abfluß deiner Kelter sollst du nicht zögern. – Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
Thou schalt not tarye to offre to the Lord thi tithis, and firste fruytis. Thou schalt yyue to me the firste gendrid of thi sones;
30 Ebenso sollst du es mit deinen Rindern und deinem Kleinvieh halten! Sieben Tage soll (das Erstgeborene) bei seiner Mutter bleiben, und am achten Tage sollst du es mir darbringen. –
also of oxen, and of scheep thou schalt do in lijk maner; seuene daies be he with his modir, in the eiytithe dai thou schalt yelde hym to me.
31 Heilige Männer sollt ihr mir sein und Fleisch von einem auf dem Feld zerrissenen Tiere nicht essen: den Hunden sollt ihr es vorwerfen.«
Ye schulen be holi men to me; ye schulen not ete fleisch which is bifore taastid of beestis, but ye schulen caste forth to houndis.

< 2 Mose 22 >