< 2 Mose 21 >

1 »Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:
2 Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden.
So du einen ebräischen Knecht kaufest, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ledig ausgehen.
3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden.
Ist er ohne Weib kommen, so, soll er auch ohne Weib ausgehen. Ist er aber mit Weib kommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden.
Hat ihm aber sein HERR ein Weib gegeben und hat Söhne oder Töchter gezeuget, so soll das Weib und die Kinder seines HERRN sein; er aber soll ohne Weib ausgehen.
5 Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ›Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‹,
Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen HERRN lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,
6 so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. –
So bringe ihn sein HERR vor die Götter und halte ihn an die Tür oder Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein Ohr; und er sei sein Knecht ewig.
7 Wenn aber jemand seine Tochter als Magd verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.
Verkauft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.
8 Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
Gefällt sie aber ihrem HERRN nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat.
9 Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter zu behandeln.
Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.
10 Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen.
Gibt er ihm aber eine andere, so soll er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen.
11 Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.«
Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.
12 »Wer einen andern so schlägt, daß er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden.
Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13 Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll.
Hat er ihm aber nicht nachgestellet sondern Gott hat ihn lassen ohngefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll
14 Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergißt, daß er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! –
Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden!
Wer seinen Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.«
Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! –
Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18 »Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, daß er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,
Wenn sich Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen!
kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe.
20 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden;
Wer seinen Knecht oder Magd schlägt mit einem Stabe, daß er stirbt unter seinen Händen, der, soll darum gestraft werden.
21 wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. –
Bleibt er aber einen oder zween Tage, so soll er nicht darum gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar nach Anhörung von Schiedsrichtern. –
Wenn sich Männer hadern und verletzen ein schwanger Weib, daß ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und soll's geben nach der Teidingsleute Erkennen.
23 Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben: Leben um Leben,
Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! –
Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26 Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, daß er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen!
Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbet es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!«
Desselbigengleichen, wenn er seinem Knecht oder Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.
28 »Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos.
Wenn ein Ochse einen Mann oder Weib stößet, daß er stirbt, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der HERR des Ochsen unschuldig.
29 Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden.
Ist aber der Ochse vorhin stößig gewesen, und seinem HERRN ist's angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und tötet darüber einen Mann oder Weib, soll man den Ochsen steinigen, und sein HERR soll sterben.
30 Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.
Wird man aber ein Geld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt.
31 Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden.
Desselbigengleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößet.
32 Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.«
Stößet er aber einen Knecht oder Magd, so soll er ihrem HERRN dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soll man steinigen.
33 »Läßt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
so jemand eine Grube auftut, oder gräbt eine Grube und decket sie nicht zu, und fällt darüber ein Ochse oder Esel hinein,
34 so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. –
so soll's der HERR der Grube mit Geld dem andern wieder bezahlen; das Aas aber soll sein sein.
35 Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen.
Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößet, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.
36 War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören.
Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse stößig vorhin gewesen ist, und sein HERR hat ihn nicht verwahret, so soll er einen Ochsen um den andern vergelten und das Aas haben.

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