< Hesekiel 45 >

1 Wenn ihr nun das Land durchs Los austeilt, so sollt ihr ein Hebopfer vom Lande absondern, das dem HERRN heilig sein soll, fünfundzwanzigtausend Ruten lang und zehntausend breit; der Platz soll heilig sein, soweit er reicht.
"Verloset ihr das Land zum Erbbesitz, dann sondert von dem Land dem Herren eine heilige Gabe ab, an fünfundzwanzigtausend Ellen lang und zwanzigtausend Ellen breit! In seinem ganzen Umfang sei es ringsum heilig!
2 Und von diesem sollen zum Heiligtum kommen je fünfhundert Ruten ins Gevierte und dazu ein freier Raum umher fünfzig Ellen.
Fünfhundert im Gevierte sollen davon zu dem Heiligtum gehören; ein freier Platz von fünfzig Ellen ziehe sich ringsum!
3 Und auf dem Platz, der fünfundzwanzigtausend Ruten lang und zehntausend breit ist, soll das Heiligtum stehen, das Allerheiligste.
Von diesem Maß miß fünfundzwanzigtausend in die Länge, zehntausend in die Breite! Drauf komme dann das Heiligtum, das Allerheiligste, zu stehen!
4 Das übrige aber vom geheiligten Lande soll den Priestern gehören, die im Heiligtum dienen und vor den HERRN treten, ihm zu dienen, daß sie Raum zu Häusern haben, und soll auch heilig sein.
Dies von dem Land sei heilig! Den Priestern, die das Heiligtum bedienen, soll's gehören, die Zutritt haben, um dem Herrn zu dienen. Als Platz für Häuser soll es dienen, ein Heiligtum beim Heiligtum!
5 Aber die Leviten, so vor dem Hause dienen, sollen auch fünfundzwanzigtausend Ruten lang und zehntausend breit haben zu ihrem Teil, daß sie da wohnen.
Und fünfundzwanzigtausend in die Länge, zehntausend in die Breite, sie sollen den Leviten, die den Dienst am Hause tun, als Grundbesitz anheimfallen nebst zwanzig Vorratskammern!
6 Und der Stadt sollt ihr auch einen Platz lassen für das ganze Haus Israel, fünftausend Ruten breit und fünfundzwanzigtausend lang, neben dem geheiligten Lande.
Der Stadt gebt ihr zum Eigentum fünftausend in die Breite und fünfundzwanzigtausend in die Länge, entsprechend jener heiligen Gabe! Dem ganzen Hause Israel soll es gehören.
7 Dem Fürsten aber sollt ihr auch einen Platz geben zu beiden Seiten, neben dem geheiligten Lande und neben dem Platz der Stadt, und soll der Platz gegen Abend und gegen Morgen so weit reichen als die Teile der Stämme.
Dem Fürsten aber sollt ihr geben zu beiden Seiten des dem Heiligtum geweihten Bodens sowie des Eigentums der Stadt, und zwar vor dem dem Heiligtum geweihten Boden und vor dem Eigentum der Stadt im Westen gegen Westen, im Osten gegen Osten, wie eines Stammes Erbteil lang, von seiner Abendgrenze bis zur Morgengrenze!
8 Das soll sein eigen Teil sein in Israel, damit meine Fürsten nicht mehr meinem Volk das Ihre nehmen, sondern sollen das Land dem Haus Israel lassen für ihre Stämme.
Das Land gehöre ihm als Grundbesitz in Israel, daß meine Fürsten nicht mein Volk mehr weiter drücken! Sie sollen nur das Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen lassen!"
9 Denn so spricht der Herr HERR: Ihr habt's lange genug gemacht, ihr Fürsten Israels; lasset ab von Frevel und Gewalt und tut, was recht und gut ist, und tut ab von meinem Volk euer Austreiben, spricht der Herr HERR.
So spricht der Herr, der Herr: "Laßt's nun genug sein, Fürsten Israels! Laßt von Gewalt und Unterdrückung ab und übt Gerechtigkeit und Recht! Mit dem Verjagen meines Volkes höret auf!" Ein Spruch des Herrn, des Herrn.
10 Ihr sollt rechtes Gewicht und rechte Scheffel und rechtes Maß haben.
"Nur rechte Waage führt; ein richtiger Scheffel und ein richtiger Eimer soll es sein!
11 Epha und Bath sollen gleich sein, daß ein Bath den zehnten Teil vom Homer habe und das Epha den zehnten Teil vom Homer; denn nach dem Homer soll man sie beide messen.
Gleich sollen Eimer sein und Scheffel! Den zehnten Teil des Malters soll der Eimer sein, den zehnten Teil des Malters auch der Scheffel! Nach Malter hat sich beider Maß zu richten.
12 Aber ein Lot soll zwanzig Gera haben; und eine Mina macht zwanzig Lot, fünfundzwanzig Lot und fünfzehn Lot.
Der Ring soll zwanzig Korn betragen! Nur fünfundzwanzig, zwanzig, fünfzehn Ringe sollt ihr haben!
13 Das soll nun das Hebopfer sein, das ihr heben sollt, nämlich den sechsten Teil eines Epha von einem Homer Weizen und den sechsten Teil eines Epha von einem Homer Gerste.
Die Gabe, die ihr spenden sollt, ist die: Vom Malter Weizen ist's ein Sechstel eines Scheffels. Vom Malter Gerste nehmt ihr auch ein Sechstel eines Scheffels.
14 Und vom Öl sollt ihr geben je den zehnten Teil eines Bath vom Kor, welches zehn Bath oder ein Homer ist; denn zehn Bath machen einen Homer.
Der pflichtgemäße Teil des Öls beträgt vom Maß das Zehntel eines Eimers. Zehn Eimer geben einen Malter; es sind zehn Eimer auch ein Malter.
15 Und je ein Lamm von zweihundert Schafen aus der Herde auf der Weide Israels zum Speisopfer und Brandopfer und Dankopfer, zur Versöhnung für sie, spricht der Herr HERR.
Ein Schaf aus einer Herde von zweihundert von der Tränke Israels, das diene für die Speise-, Brand- und Mahlopfer, um Sühne euch zu schaffen!" Ein Spruch des Herrn, des Herrn.
16 Alles Volk im Lande soll solches Hebopfer zum Fürsten in Israel bringen.
"Verpflichtet sei das ganze Volk des Landes zu dieser Gabe für den Fürsten Israels!
17 Und der Fürst soll die Brandopfer, Speisopfer und Trankopfer ausrichten auf die Feste, Neumonde und Sabbate, auf alle Feiertage des Hauses Israel; er soll die Sündopfer und Speisopfer, Brandopfer und Dankopfer tun zur Versöhnung für das Haus Israel.
Dem Fürsten aber liegen ob die Brand- und Speise- und Trankopfer an Festen, Neumonden und Sabbaten, bei allen Festen fürs Haus Israel. Er stelle auch das Sünd- und Speiseopfer und das Brand- sowie die Mahlopfer, zur Sühnung für das Haus von Israel!"
18 So spricht der Herr HERR: Am ersten Tage des ersten Monats sollst du nehmen einen jungen Farren, der ohne Fehl sei, und das Heiligtum entsündigen.
So spricht der Herr, der Herr: "Am ersten Tag des ersten Monats hol einen fehlerlosen jungen Stier zu der Entsündigung des Heiligtums!
19 Und der Priester soll von dem Blut des Sündopfers nehmen und die Pfosten am Hause damit besprengen und die vier Ecken des Absatzes am Altar samt den Pfosten am Tor des Innern Vorhofs.
Der Priester nehme von dem Blut des Sündopfers und tu dies an des Hauses Pfosten, an die vier Ecken an dem Absatz des Altars und an des Tores Pfosten in dem innern Hof!
20 Also sollst du auch tun am siebenten Tage des Monats wegen derer, die geirrt haben oder weggeführt worden sind, daß ihr das Haus entsündigt.
Tu so am siebten Tag des Monats! Entsündigt so das Haus, der Leute wegen, die aus Irrtum oder Einfalt sündigten!
21 Am vierzehnten Tage des ersten Monats sollt ihr das Passah halten und sieben Tage feiern und ungesäuertes Brot essen.
Im ersten Mond, am Tage vierzehn, sollet ihr das Passah feiern, ein Fest von sieben Tagen, da ungesäuert Brot gegessen wird!
22 Und am selben Tage soll der Fürst für sich und für alles Volk im Lande einen Farren zum Sündopfer opfern.
An jenem Tage soll der Fürst für sich und für das ganze Volk des Landes den Farren stellen für das Sündopfer!
23 Aber die sieben Tage des Festes soll er dem HERRN täglich ein Brandopfer tun: je sieben Farren und sieben Widder, die ohne Fehl seien; und je einen Ziegenbock zum Sündopfer.
Und diese sieben Feiertage stelle er dem Herren Brandopfer, je sieben Farren, sieben fehlerlose Widder, an jedem Tag der sieben Tage, und täglich einen Ziegenbock als Sündopfer!
24 Zum Speisopfer aber soll er je ein Epha zu einem Farren und ein Epha zu einem Widder opfern und je ein Hin Öl zu einem Epha.
Zum Speiseopfer aber bringe er auf jeden Farren einen Scheffel dar, auf jeden Widder einen Scheffel und auf den Scheffel einen Krug voll Öl!
25 Am fünfzehnten Tage des siebenten Monats soll er sieben Tage nacheinander feiern, gleichwie jene sieben Tage, und es ebenso halten mit Sündopfer, Brandopfer, Speisopfer samt dem Öl.
im siebten Mond, am Tage fünfzehn, soll er an dem Fest, wie an den sieben Tagen, die Sünd- und Brand- und Speiseopfer samt dem Öl darbringen!"

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