< 3 Mose 13 >
1 Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:
Und Jehovah redete zu Mose und zu Aharon und sprach:
2 Wenn einem Menschen an der Haut seines Fleisches etwas auffähret, oder schäbicht oder eiterweiß wird, als wollte ein Aussatz werden an der Haut seines Fleisches, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu seiner Söhne einem unter den Priestern.
So bei einem Menschen auf der Haut seines Fleisches eine Erhebung oder ein Schorf oder ein lichter Fleck ist, und dies auf der Haut seines Fleisches zum Male des Aussatzes werden könnte, so werde er zu Aharon, dem Priester, oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern, gebracht.
3 Und wenn der Priester das Mal an der Haut des Fleisches siehet, daß die Haare in Weiß verwandelt sind, und das Ansehen an dem Ort tiefer ist denn die andere Haut seines Fleisches, so ist's gewiß der Aussatz. Darum soll ihn der Priester besehen und für unrein urteilen.
Und wenn der Priester das Mal auf der Haut des Fleisches gesehen, und das Haar in dem Male in Weiß verwandelt worden, und das Mal ist tiefer anzusehen als die Haut seines Fleisches, so ist es ein Aussatzmal, und der Priester sehe ihn und erkläre ihn für unrein.
4 Wenn aber etwas eiterweiß ist an der Haut seines Fleisches, und doch das Ansehen nicht tiefer denn die andere Haut des Fleisches, und die Haare nicht in Weiß verwandelt sind, so soll der Priester denselben verschließen sieben Tage
Und wenn ein weißer, lichter Fleck auf der Haut seines Fleisches ist, aber nicht tiefer als die Haut anzusehen, und das Haar nicht in Weiß verwandelt ist, so lasse der Priester den mit dem Male sieben Tage einschließen.
5 und am siebenten Tage besehen. Ist's, daß das Mal bleibt, wie er's zuvor gesehen hat, und hat nicht weiter gefressen an der Haut,
Und am siebenten Tage sehe ihn der Priester, und siehe, das Mal ist in seinen Augen stehengeblieben, und das Mal hat auf der Haut nicht um sich gegriffen, so lasse ihn der Priester zum zweitenmal sieben Tage einschließen.
6 so soll ihn der Priester abermal sieben Tage verschließen. Und wenn er ihn zum andernmal am siebenten Tage besiehet und findet, daß das Mal verschwunden ist und nicht weiter gefressen hat an der Haut, so soll er ihn rein urteilen, denn es ist Grind. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
Und wenn ihn dann der Priester am siebenten Tag zum zweitenmal sieht, und siehe, das Mal ist trüber geworden, und das Mal hat auf der Haut nicht um sich gegriffen, so erkläre ihn der Priester rein. Es ist ein Schorf. Und er wasche seine Kleider und ist rein.
7 Wenn aber der Grind weiter frißt in der Haut, nachdem er vom Priester besehen und rein gesprochen ist, und wird nun zum andernmal vom Priester besehen;
Hat aber der Schorf um sich gegriffen auf der Haut, nachdem er vom Priester für seine Reinsprechung besehen worden ist, so werde er vom Priester zum zweitenmal besehen.
8 wenn denn da der Priester siehet, daß der Grind weiter gefressen hat in der Haut, soll er ihn unrein urteilen, denn es ist gewiß Aussatz.
Und sieht ihn der Priester, und siehe, der Schorf hat in der Haut um sich gegriffen, so erkläre ihn der Priester für unrein: es ist Aussatz.
9 Wenn ein Mal des Aussatzes am Menschen sein wird, den soll man zum Priester bringen.
Ist das Aussatzmal am Menschen, so werde er zum Priester gebracht.
10 Wenn derselbe siehet und findet, daß weiß aufgefahren ist an der Haut, und die Haare in Weiß verwandelt, und roh Fleisch im Geschwür ist,
Und sieht der Priester, und siehe, eine weiße Erhebung ist in der Haut und hat das Haar in Weiß verwandelt, und frisches wildes Fleisch in der Erhebung;
11 so ist's gewiß ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen und nicht verschließen; denn er ist schon unrein.
So ist alter Aussatz in der Haut seines Fleisches; und der Priester erkläre ihn für unrein. Er schließe ihn nicht ein; denn er ist unrein.
12 Wenn aber der Aussatz blühet in der Haut und bedeckt die ganze Haut, von dem Haupt an bis auf die Füße, alles, was dem Priester vor Augen sein mag;
So aber der Aussatz so in der Haut hervorbricht, daß der Aussatz die ganze Haut mit dem Male bedeckt, von seinem Kopfe und bis zu seinen Füßen, soweit das Auge des Priesters sieht;
13 wenn dann der Priester besiehet und findet, daß der Aussatz das ganze Fleisch bedeckt hat, so soll er denselben rein urteilen, dieweil es alles an ihm in Weiß verwandelt ist; denn er ist rein.
Und der Priester sieht, und siehe, der Aussatz hat sein ganzes Fleisch bedeckt, so soll er das Mal für rein erklären. Alles an ihm ist in Weiß verwandelt; er ist rein.
14 Ist aber roh Fleisch da des Tages, wenn er besehen wird, so ist er unrein.
Am Tage aber, da sich wildes Fleisch an ihm sehen läßt, wird er unrein.
15 Und wenn der Priester das rohe Fleisch besiehet, soll er ihn unrein urteilen; denn er ist unrein, und es ist gewiß Aussatz.
Und sieht der Priester das wilde Fleisch, so erkläre er ihn für unrein; das wilde Fleisch ist unrein, es ist der Aussatz.
16 Verkehret sich aber das rohe Fleisch wieder und verwandelt sich in Weiß, so soll er zum Priester kommen.
Oder wenn das wilde Fleisch sich zurückzieht und verwandelt sich in Weiß, so komme er zu dem Priester.
17 Und wenn der Priester besiehet und findet, daß das Mal ist in Weiß verwandelt, soll er ihn rein urteilen, denn er ist rein.
Und sieht ihn der Priester und siehe, das Mal ist in Weiß verwandelt, so erkläre der Priester das Mal für rein. Er ist rein.
18 Wenn in jemandes Fleisch an der Haut eine Drüse wird, und wieder heilet,
Und so an jemandes Fleisch in der Haut ein Geschwür ist und geheilt wird;
19 danach an demselben Ort etwas weiß auffähret oder rötlich Eiterweiß wird, soll er vom Priester besehen werden.
Und an dem Orte des Geschwürs eine weiße Erhebung oder ein lichter weißrötlicher Fleck wird, so erscheine er bei dem Priester.
20 Wenn dann der Priester siehet, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut und das Haar in Weiß verwandelt; so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal aus der Drüse worden.
Und sieht der Priester, und siehe, es ist niedriger anzusehen als die Haut, und das Haar ist in Weiß verwandelt, so erkläre ihn der Priester für unrein; denn das Aussatzmal ist an dem Geschwür ausgebrochen.
21 Siehet aber der Priester und findet, daß die Haare nicht weiß sind, und ist nicht tiefer denn die andere Haut, und ist verschwunden, so soll er ihn sieben Tage verschließen.
Und sieht sie der Priester, und siehe, es ist kein weißes Haar darin, und es ist nicht niedriger als die Haut und ist trübe, so lasse ihn der Priester sieben Tage einschließen.
22 Frißt es weiter in der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal.
Greift es aber um sich in der Haut, so erkläre ihn der Priester für unrein: es ist das Mal.
23 Bleibt aber das Eiterweiß also stehen und frißt nicht weiter, so ist's die Narbe von der Drüse, und der Priester soll ihn rein urteilen.
Blieb aber der lichte Fleck an seiner Stelle stehen und greift nicht um sich, so ist es eine Entzündung des Geschwürs, und der Priester erkläre ihn für rein.
24 Wenn sich jemand an der Haut am Feuer brennet, und das Brandmal rötlich oder weiß, ist,
Oder so am Fleische in der Haut ein Brandmal vom Feuer ist und wildes Fleisch am Brandmal und ein weißrötlicher oder weißer, lichter Fleck wird;
25 und der Priester ihn besiehet und findet das Haar in Weiß verwandelt an dem Brandmal und das Ansehen tiefer denn die andere Haut, so ist gewiß Aussatz aus dem Brandmal worden. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen; denn es ist ein Aussatzmal.
Und der Priester sieht es, und siehe, das Haar ist auf dem lichten Fleck in Weiß verwandelt und ist tiefer anzusehen als die Haut, so ist es Aussatz, der auf dem Brandmal ausgebrochen ist, und der Priester soll ihn für unrein erklären: es ist das Aussatzmal.
26 Siehet aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht in Weiß verwandelt, und nicht tiefer ist denn die andere Haut, und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschließen.
Und wenn es der Priester sieht, und siehe, es ist an dem lichten Fleck kein weißes Haar, und er ist nicht niedriger als die Haut und ist trübe, so schließe ihn der Priester ein sieben Tage.
27 Und am siebenten Tage soll er ihn besehen. Hat's weiter gefressen an der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist Aussatz.
Und sieht ihn der Priester am siebenten Tag, und es hat in der Haut um sich gegriffen: so erkläre ihn der Priester für unrein. Es ist das Aussatzmal.
28 Ist's aber gestanden an dem Brandmal und nicht weiter gefressen an der Haut und ist dazu verschwunden, so ist's ein Geschwür des Brandmals. Und der Priester soll ihn rein urteilen; denn es ist eine Narbe des Brandmals.
Steht aber der lichte Fleck an derselben Stelle und hat nicht in der Haut um sich gegriffen, und die Erhebung des Brandmals ist trübe geworden, so erkläre der Priester ihn für rein, denn es ist die Entzündung des Brandmals.
29 Wenn ein Mann oder Weib auf dem Haupt oder am Bart schäbicht wird,
Und hat ein Mann oder ein Weib ein Mal auf dem Kopf oder am Bart:
30 und der Priester das Mal besiehet und findet, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut, und das Haar daselbst gülden und dünne, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist aussätziger Grind des Haupts oder des Barts.
Und sieht der Priester das Mal, und siehe, es ist tiefer anzusehen als die Haut, und es ist feines, goldgelbes Haar darin, so erkläre der Priester ihn für unrein: es ist der Nethek, der Aussatz am Kopf oder Bart.
31 Siehet aber der Priester, daß der Grind nicht tiefer anzusehen ist denn die Haut, und das Haar nicht falb ist, soll er denselben sieben Tage verschließen.
Und sieht der Priester das Mal des Nethek und siehe, es ist nicht tiefer im Ansehen als die Haut, und ist kein schwarzes Haar darin, so lasse der Priester den mit dem Male des Nethek einschließen sieben Tage.
32 Und wenn er am siebenten Tage besiehet und findet, daß der Grind nicht weiter gefressen hat, und kein gülden Haar da ist, und das Ansehen des Grindes nicht tiefer ist denn die andere Haut,
Und sieht der Priester das Mal am siebenten Tag, und siehe, der Nethek hat nicht um sich gegriffen, und ist kein goldgelbes Haar darin, und ist der Nethek nicht tiefer im Ansehen als die Haut:
33 soll er sich bescheren, doch daß er den Grind nicht beschere. Und soll ihn der Priester abermal sieben Tage verschließen.
So soll er sich scheren, den Nethek aber soll er nicht scheren. Und der Priester schließe den mit Nethek Behafteten zum zweiten Male sieben Tage ein.
34 Und wenn er ihn am siebenten Tage besiehet und findet, daß der Grind nicht weiter gefressen hat in der Haut, und das Ansehen ist nicht tiefer denn die andere Haut, so soll ihn der Priester rein sprechen; und er soll seine Kleider waschen, denn er ist rein.
Und sieht der Priester den Nethek am siebenten Tage, und siehe, der Nethek hat nicht in der Haut um sich gegriffen, und ist nicht tiefer anzusehen als die Haut ist, so erkläre ihn der Priester für rein. Und er wasche seine Kleider, und ist rein.
35 Frißt aber der Grind weiter an der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,
Greift aber der Nethek in der Haut um sich, nachdem er für rein erklärt worden ist;
36 und der Priester besiehet und findet, daß der Grind also weiter gefressen hat an der Haut, so soll er nicht mehr danach fragen, ob die Haare gülden sind; denn er ist unrein.
Und sieht ihn der Priester und siehe, der Nethek hat in der Haut um sich gegriffen, so forsche der Priester nicht nach dem goldgelben Haar. Er ist unrein.
37 Ist aber vor Augen der Grind still gestanden, und falb Haar daselbst aufgegangen, so ist der Grind heil und er rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.
Wenn aber in seinen Augen der Nethek stille steht, und schwarzes Haar darin sproßt, so ist der Nethek geheilt. Er ist rein und der Priester erkläre ihn für rein.
38 Wenn einem Mann oder Weib an der Haut ihres Fleisches etwas eiterweiß ist,
Und wenn beim Mann oder beim Weib auf der Haut ihres Fleisches lichte Flecken, weiße lichte Flecken sind;
39 und der Priester siehet daselbst, daß das Eiterweiß schwindet, das ist ein weißer Grind, in der Haut aufgegangen, und er ist rein.
Und der Priester sieht sie, und siehe, auf der Haut ihres Fleisches sind trübe, weiße lichte Flecken, so ist es der Bohak, der in der Haut ausgebrochen. Er ist rein.
40 Wenn einem Manne die Haupthaare ausfallen, daß er kahl wird, der ist rein.
Und wenn einem Manne die Haare seines Hauptes ausfallen, und er wird ein Kahlkopf, so ist er rein.
41 Fallen sie ihm vorne am Haupt aus, und wird eine Glatze, so ist er rein.
Und wenn einem auf der Seite seines Angesichts das Haar seines Hauptes ausfällt, und eine Vorderglatze wird, so ist er rein.
42 Wird aber an der Glatze, oder da er kahl ist, ein weiß oder rötlich Mal, so ist ihm Aussatz an der Glatze oder am Kahlkopf aufgegangen.
Und wenn in der Hinterglatze oder in der Vorderglatze ein weißrötliches Mal wird, so ist es der Aussatz, der auf seiner Hinterglatze oder seiner Vorderglatze ausgebrochen ist.
43 Darum soll ihn der Priester besehen. Und wenn er findet, daß ein weiß oder rötlich Mal aufgelaufen an seiner Glatze oder Kahlkopf, daß es siehet, wie sonst der Aussatz an der Haut,
Und sieht ihn der Priester, und siehe, ein weißrötliches Erhebungsmal ist auf seiner Hinterglatze oder seiner Vorderglatze, wie das Ansehen des Aussatzes auf der Haut des Fleisches:
44 so ist er aussätzig und unrein; und der Priester soll ihn unrein sprechen solches Mals halben auf seinem Haupt.
So ist er ein aussätziger Mann, er ist unrein. Der Priester soll ihn für unrein erklären. Auf seinem Haupte ist sein Mal.
45 Wer nun aussätzig ist, des Kleider sollen zerrissen sein und das Haupt bloß und die Lippen verhüllet und soll allerdinge unrein genannt werden:
Und der Aussätzige, an dem das Mal ist, soll aufgerissene Kleider haben, und das Haupt blößen, und bis an den Bart sich einhüllen und Unrein! Unrein! rufen.
46 Und solange das Mal an ihm ist, soll er unrein sein, alleine wohnen, und seine Wohnung soll außer dem Lager sein.
Alle Tage, die das Mal an ihm ist, soll er unrein sein! Unrein ist er. Allein soll er wohnen. Außerhalb des Lagers soll sein Wohnen sein.
47 Wenn an einem Kleide eines Aussatzes Mal sein wird, es sei wollen oder leinen,
Und wenn an einem Kleide das Aussatzmal ist, an einem Kleide von Wolle oder einem Kleide von Linnen,
48 am Werft oder am Eintracht, es sei leinen oder wollen, oder an einem Fell, oder an allem, das aus Fellen gemacht wird;
Oder am Aufzug, oder am Einschlag von Lein oder von Wolle, oder am Fell oder an irgendeiner Arbeit von Fell;
49 und wenn das Mal bleich oder rötlich ist am Kleid, oder am Fell, oder am Werft, oder am Eintracht, oder an einigerlei Ding, das von Fellen gemacht ist: das ist gewiß ein Mal des Aussatzes; darum soll's der Priester besehen.
Und ist das Mal grünlich oder rötlich am Kleide oder am Fell, oder am Aufzug oder am Einschlag oder an irgendeinem Gerät von Fell, so ist es ein Aussatzmal; und man soll es den Priester sehen lassen.
50 Und wenn er das Mal siehet, soll er's einschließen sieben Tage.
Und hat der Priester das Mal gesehen, so lasse er das Mal sieben Tage einschließen.
51 Und wenn er am siebenten Tage siehet, daß das Mal hat weiter gefressen am Kleid, am Werft oder am Eintracht, am Fell oder an allem, das man aus Fellen macht, so ist's ein fressend Mal des Aussatzes und ist unrein.
Und sieht er das Mal am siebenten Tage, daß das Mal um sich gegriffen hat am Kleide, oder am Aufzug oder am Einschlag oder am Fell, an allem, was aus Fell gemacht wird zur Arbeit, so ist das Mal ein zerfressender Aussatz. Es ist unrein.
52 Und soll das Kleid verbrennen, oder den Werft, oder den Eintracht, es sei wollen oder leinen, oder allerlei Fellwerk, darin solch Mal ist; denn es ist ein Mal des Aussatzes; und soll es mit Feuer verbrennen.
Und er verbrenne das Kleid, oder den Aufzug, oder den Einschlag von Wolle oder von Lein, oder jegliches Gerät von Leder, oder an dem das Mal ist, denn ein zerfressender Aussatz ist es. Es werde im Feuer verbrannt.
53 Wird aber der Priester sehen, daß das Mal nicht weiter gefressen hat am Kleid, oder am Werft, oder am Eintracht, oder an allerlei Fellwerk,
Sieht aber der Priester, und siehe, das Mal hat nicht am Kleide oder am Aufzug oder am Einschlag oder an irgendwelchem ledernen Gerät um sich gegriffen;
54 so soll er gebieten, daß man's wasche, darin das Mal ist; und soll es einschließen andere sieben Tage.
So soll der Priester gebieten, daß man das, an dem das Mal ist, wasche, und soll es andere sieben Tage verschließen.
55 Und wenn der Priester sehen wird, nachdem das Mal gewaschen ist, daß das Mal nicht verwandelt ist vor seinen Augen und auch nicht weiter gefressen hat, so ist's unrein, und sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist tief eingefressen und hat es beschabt gemacht.
Und sieht der Priester, nachdem das Mal gewaschen ist, und siehe, das Mal hat sein Aussehen nicht verwandelt, und das Mal hat nicht weiter um sich gegriffen, so ist es unrein, und du sollst es im Feuer verbrennen. Es ist eingefressen auf der Kehrseite wie auf der rechten Seite.
56 Wenn aber der Priester siehet, daß das Mal verschwunden ist nach seinem Waschen, so soll er's abreißen vom Kleid, vom Fell, vom Werft oder vom Eintracht.
Sieht aber der Priester, und siehe, das Mal ist nach dem Waschen trübe, so reiße er es aus dem Kleide oder aus dem Fell oder aus dem Aufzug oder aus dem Einschlag.
57 Wird's aber noch gesehen am Kleid, am Werft, am Eintracht oder allerlei Fellwerk, so ist's ein Fleck, und sollst es mit Feuer verbrennen, darin solch Mal ist.
Wird es aber am Kleid oder am Aufzug oder am Einschlag oder an irgendeinem Gerät von Fell wieder gesehen, so ist es ein Ausbruch; dann sollst du das, woran das Mal ist, im Feuer verbrennen.
58 Das Kleid aber, oder Werft, oder Eintracht, oder allerlei Fellwerk, das gewaschen ist und das Mal von ihm gelassen hat, soll man zum andernmal waschen, so ist s rein.
Das Kleid aber oder der Aufzug oder der Einschlag oder irgendwelches Gerät von Fell, das du gewaschen hast, und von dem das Mal gewichen ist, soll zum zweitenmal gewaschen werden, und dann ist es rein.
59 Das ist das Gesetz über die MaLE des Aussatzes an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, am Werft und am Eintracht und an allerlei Fellwerk, rein oder unrein zu sprechen.
Dies ist das Gesetz über das Aussatzmal an Kleidern von Wolle oder Lein, oder am Aufzug oder am Einschlag oder an jeglichem Gerät von Fell, es für rein zu erklären oder es unrein zu erklären.