< 4 Mose 35 >
1 Und Jahwe redete mit Mose in den Steppen Moabs am Jordan gegenüber Jericho also:
haec quoque locutus est Dominus ad Mosen in campestribus Moab super Iordanem contra Hiericho
2 Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitze den Leviten Städte zu Wohnsitzen geben. Zu den Städten aber sollt ihr den Leviten auch Weidetrift rings um sie her geben;
praecipe filiis Israhel ut dent Levitis de possessionibus suis
3 und zwar sollen ihnen die Städte als Wohnsitz dienen, die dazu gehörenden Weidetriften aber sollen sie für ihre Lasttiere, ihren Viehstand und für alle ihre anderen Tiere haben.
urbes ad habitandum et suburbana earum per circuitum ut ipsi in oppidis maneant et suburbana sint pecoribus ac iumentis
4 Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten abtreten werdet, von der Stadtmauer ab ringsum tausend Ellen weit erstrecken.
quae a muris civitatum forinsecus per circuitum mille passuum spatio tendentur
5 Und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, während die Stadt in die Mitte zu liegen kommt. Das soll ihnen als Weidetrift bei den Städten zufallen.
contra orientem duo milia erunt cubiti et contra meridiem similiter duo milia ad mare quoque quod respicit occidentem eadem mensura erit et septentrionalis plaga aequali termino finietur eruntque urbes in medio et foris suburbana
6 Und was die Städte betrifft, die ihr den Leviten abzutreten habt, so sollt ihr die sechs Freistädte abtreten, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außerdem aber sollt ihr zweiundvierzig Städte abtreten.
de ipsis autem oppidis quae Levitis dabitis sex erunt in fugitivorum auxilia separata ut fugiat ad ea qui fuderit sanguinem exceptis his alia quadraginta duo oppida
7 Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten abzutreten habt, soll sich auf achtundvierzig Städte samt den zugehörigen Weidetriften belaufen.
id est simul quadraginta octo cum suburbanis suis
8 Und zwar sollt ihr die größeren Stämme der Israeliten mehr, die kleineren weniger Städte von ihrem Erbbesitz abtreten lassen; nach Maßgabe des erblichen Besitzes, den sie zu eigen erhalten werden, sollen sie ein jeder eine Anzahl seiner Städte an die Leviten abtreten.
ipsaeque urbes quae dabuntur de possessionibus filiorum Israhel ab his qui plus habent plures auferentur et qui minus pauciores singuli iuxta mensuram hereditatis suae dabunt oppida Levitis
9 Und Jahwe redete mit Mose also:
ait Dominus ad Mosen
10 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan hinüber in das Land Kanaan kommt,
loquere filiis Israhel et dices ad eos quando transgressi fueritis Iordanem in terram Chanaan
11 so sollt ihr geeignete Städte bestimmen, damit sie euch als Freistädte dienen; dorthin mag fliehen, wer einen Totschlag begangen, einen Menschen unvorsätzlich getötet hat.
decernite quae urbes esse debeant in praesidia fugitivorum qui nolentes sanguinem fuderint
12 Und zwar sollen euch diese Städte als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, bis er zum behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat.
in quibus cum fuerit profugus cognatus occisi eum non poterit occidere donec stet in conspectu multitudinis et causa illius iudicetur
13 Es sollen aber der Freistädte, die ihr abzutreten habt, sechs sein.
de ipsis autem urbibus quae ad fugitivorum subsidia separantur
14 Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abtreten und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abtreten; Freistädte sollen es sein.
tres erunt trans Iordanem et tres in terra Chanaan
15 Den Israeliten, sowie dem Fremden und dem Beisassen unter euch, sollen diese sechs Städte als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin ziehe, der unvorsätzlich einen Menschen getötet hat.
tam filiis Israhel quam advenis atque peregrinis ut confugiat ad eas qui nolens sanguinem fuderit
16 Hat er ihn aber mit einem eisernen Geräte getroffen, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
si quis ferro percusserit et mortuus fuerit qui percussus est reus erit homicidii et ipse morietur
17 Wenn er ihn mit einem Steine, den er in der Hand führte, und durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
si lapidem iecerit et ictus occubuerit similiter punietur
18 Und wenn er ihn mit einem hölzernen Geräte, das er in der Hand führte, und durch das einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
si ligno percussus interierit percussoris sanguine vindicabitur
19 Und zwar soll der Bluträcher den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
propinquus occisi homicidam interficiet statim ut adprehenderit eum percutiet
20 Und wenn er ihm aus Haß einen Stoß gegeben oder absichtlich etwas auf ihn geworfen hat, so daß er starb,
si per odium quis hominem inpulerit vel iecerit quippiam in eum per insidias
21 oder wenn er ihn aus Feindschaft auch nur mit der Hand geschlagen hat, so daß er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
aut cum esset inimicus manu percusserit et ille mortuus fuerit percussor homicidii reus erit cognatus occisi statim ut invenerit eum iugulabit
22 Hat er ihn aber von ungefähr gestoßen, ohne daß Feindschaft vorlag, oder unabsichtlich irgend ein Geräte auf ihn geworfen
quod si fortuito et absque odio
23 oder irgend einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn fallen lassen, so daß er starb, während er doch keine Feindschaft gegen ihn hegte und ihm nichts Böses zufügen wollte,
et inimicitiis quicquam horum fecerit
24 so soll die Gemeinde nach obigen Rechtssatzungen schiedsrichterlich zwischen dem Schläger und dem Bluträcher entscheiden.
et hoc audiente populo fuerit conprobatum atque inter percussorem et propinquum sanguinis quaestio ventilata
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger vor dem Bluträcher retten und die Gemeinde soll ihn in die Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, zurückbringen lassen, und er soll in ihr bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
liberabitur innocens de ultoris manu et reducetur per sententiam in urbem ad quam confugerat manebitque ibi donec sacerdos magnus qui oleo sancto unctus est moriatur
26 Sollte aber der Totschläger den Bereich der Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, verlassen,
si interfector extra fines urbium quae exulibus deputatae sunt
27 und der Bluträcher ihn außerhalb des Bereichs der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, antreffen, und sollte dann der Bluträcher den Totschläger töten, so hat er keine Blutschuld.
fuerit inventus et percussus ab eo qui ultor est sanguinis absque noxa erit qui eum occiderit
28 Denn jener hat in der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben; nach dem Tode des Hohenpriesters jedoch darf der Totschläger dahin zurückkehren, wo er seinen Erbbesitz hat.
debuerat enim profugus usque ad mortem pontificis in urbe residere postquam autem ille obierit homicida revertetur in terram suam
29 Diese Bestimmungen sollen euch als Rechtssatzung gelten, die ihr beobachten sollt von Geschlecht zu Geschlecht in allen euren Wohnsitzen.
haec sempiterna erunt et legitima in cunctis habitationibus vestris
30 Wenn jemand einen Menschen erschlägt, so soll man auf Grund der Aussage von Zeugen den Mörder hinrichten; doch soll auf die Aussage nur eines Zeugen hin niemand zum Tode verurteilt werden.
homicida sub testibus punietur ad unius testimonium nullus condemnabitur
31 Ihr dürft aber kein Lösegeld annehmen für das Leben des Mörders, der des Todes schuldig ist, vielmehr soll er mit dem Tode bestraft werden.
non accipietis pretium ab eo qui reus est sanguinis statim et ipse morietur
32 Auch dürft ihr kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, daß einer nicht in die Stadt, die ihm Zuflucht bietet, zu fliehen braucht, sondern noch vor dem Tode des Priesters wiederkommen und irgendwo im Lande wohnen darf.
exules et profugi ante mortem pontificis nullo modo in urbes suas reverti poterunt
33 Und ihr sollt das Land, in welchem ihr euch befindet, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande wird nicht Sühne geschafft für das Blut, das in ihm vergossen ward, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
ne polluatis terram habitationis vestrae quae insontium cruore maculatur nec aliter expiari potest nisi per eius sanguinem qui alterius sanguinem fuderit
34 So verunreinigt denn das Land nicht, in welchem ihr wohnt, da auch ich darin wohne; denn ich, Jahwe, wohne unter den Israeliten.
atque ita emundabitur vestra possessio me commorante vobiscum ego enim sum Dominus qui habito inter filios Israhel