< 3 Mose 25 >

1 Und Jahwe redete mit Mose auf dem Berge Sinai also:
Und Jehovah redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch verleihen werde, so soll das Land Jahwe eine Ruhezeit halten.
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das Ich euch gebe, soll das Land Jehovah einen Sabbath feiern.
3 Sechs Jahre hindurch magst du dein Feld besäen und sechs Jahre hindurch deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einheimsen.
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag sammeln.
4 Aber das siebente Jahr soll für das Land eine Zeit unbedingter Ruhe sein, eine Ruhezeit für Jahwe. Da darfst du dein Feld nicht besäen, noch deinen Weinberg beschneiden;
Aber im siebenten Jahr soll für das Land ein Sabbath der Sabbathe sein, ein Sabbath für Jehovah; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5 den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks nicht lesen - es soll ein Ruhejahr sein für das Land.
Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Weinbeeren deines ungeschnittenen nicht lesen: ein Jahr des Sabbaths sei es dem Lande!
6 Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen - dir, deinem Sklaven und deiner Sklavin, sowie deinem Lohnarbeiter und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;
Und der Sabbath des Landes ist euch zur Speise; für dich und für deinen Knecht und für deine Magd, und für deinen Lohnarbeiter und für deinen Beisassen, die sich bei dir aufhalten,
7 auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande soll alles, was es trägt, zur Nahrung dienen.
Und für dein Vieh und für das Wild in deinem Lande soll all sein Ertrag zur Speise sein.
8 Weiter sollst du sieben Ruhejahre zählen - siebenmal sieben Jahre - so daß die Zeit der sieben Ruhejahre neunundvierzig Jahren gleichkommt.
Und zähle dir sieben Sabbathe der Jahre, sieben Jahre siebenmal, und die Tage der sieben Sabbathjahre seien neunundvierzig Jahre.
9 Dann aber sollst du im siebenten Monat, am zehnten des Monats die Lärmposaune erschallen Iassen; am Sühntage sollt ihr überall in eurem Lande die Posaune erschallen lassen
Und laß im siebenten Monat am zehnten des Monats die Posaunen zum Lärmblasen durchziehen; am Tage der Sühnung durchziehe die Posaune all euer Land.
10 und sollt so das fünfzigste Jahr weihen und im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Als ein Halljahr soll es euch gelten; da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und zu seinem Geschlechte kommen.
Und heiligen sollt ihr das Jahr, das fünfzigste Jahr, und Freilassung ausrufen im Lande für alle seine Einwohner. Ein Jubel soll es euch sein. Und jeder Mann kehre zu seinem Eigentum, und jeder Mann zu seiner Familie zurück.
11 Als ein Halljahr soll es euch gelten, das fünfzigste Jahr; in ihm dürft ihr nicht säen und den Nachwuchs nicht einernten, noch von den unbeschnittenen Weinstöcken Trauben lesen.
Ein Jubeljahr soll das fünfzigste Jahr euch sein. Ihr sollt nicht säen, noch seinen Nachwuchs einernten, und nicht lesen, von dem ungeschnittenen.
12 Denn ein Halljahr ist es und soll euch als geheiligt gelten; vom Felde weg sollt ihr essen, was es trägt.
Denn ein Jubel ist es, heilig sei es euch. Vom Feld weg esset den Ertrag davon.
13 In solchem Halljahre sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitze kommen.
In diesem Jubeljahr kehre jeder Mann zu seinem Eigentum zurück.
14 Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten kaufst, so sollt ihr nicht einer den andern übervorteilen.
Und so ihr verkauft an euern Nächsten einen Verkauf oder kauft von der Hand eures Nächsten, so bedrücke kein Mann seinen Bruder.
15 Mit Rücksicht auf die Anzahl der Jahre seit dem letzten Halljahre sollst du deinem Nächsten abkaufen, und mit Rücksicht auf die Anzahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
Nach der Zahl der Jahre nach dem Jubel sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Jahre des Ertrages soll er an dich verkaufen.
16 Für eine größere Zahl von Jahren hast du einen entsprechend höheren Kaufpreis zu zahlen, wie für eine geringere Zahl von Jahren einen entsprechend geringeren; denn eine Anzahl von Ernten verkauft er dir.
Je nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis mehren, und nach den wenigeren Jahren den Kaufpreis weniger machen; denn die Zahl der Erträge verkauft er dir.
17 So übervorteilt nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gotte, denn ich bin Jahwe, euer Gott.
Es bedrücke kein Mann seinen Nächsten: und fürchte dich vor deinem Gott! Denn Ich bin Jehovah, euer Gott.
18 Darum sollt ihr nach meinen Satzungen thun und meine Rechte beobachten und nach ihnen thun, damit ihr sicher im Lande wohnt.
Und tut nach Meinen Satzungen und haltet Meine Rechte und tut sie, so werdet ihr in Sicherheit im Lande wohnen.
19 Da wird dann das Land seine Frucht hergeben, daß ihr euch satt essen könnt und sicher darin wohnt.
Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen zur Sättigung und darin wohnen in Sicherheit.
20 Und falls ihr sprächet: Was sollen wir essen im siebenten Jahre, wenn wir nicht säen und uns keine Früchte einsammeln dürfen?
Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? Siehe, wir säen nicht und werden auch nicht einsammeln unseren Ertrag.
21 So wisset: Ich werde im sechsten Jahre meinen Segen zu euren Gunsten aufbieten, daß es für alle drei Jahre den nötigen Ertrag abwerfen soll.
Ich aber will Meinem Segen über euch gebieten im sechsten Jahr, daß es den Ertrag für die drei Jahre traget.
22 Und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch immer von dem Ertrag altes Getreide essen; bis zum neunten Jahre - bis der Ertrag desselben zu Gebote steht - werdet ihr altes essen.
Und wenn ihr säet im achten Jahr, sollt ihr vom alten Ertrage essen, bis in das neunte Jahr, bis sein Ertrag kommt, sollt ihr Altes essen.
23 Grund und Boden darf nicht endgiltig verkauft werden, denn mein ist das Land; denn ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
Und das Land darf nicht verkauft werden, so daß es verfallen bliebe; denn Mein ist das Land. Ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei Mir.
24 Daher sollt ihr in dem Lande, das ihr zu eigen habt, überall eine Wiedereinlösung von Grund und Boden gestatten.
Und im ganzen Lande eures Eigentums, sollt ihr Lösung geben für das Land.
25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitztume verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das, was sein Verwandter verkauft hat, wieder einlösen.
So dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so komme sein nächster Löser und löse, was sein Bruder verkauft hat.
26 Und wenn jemand keinen Löser hat, aber so viel zu beschaffen vermag, als er zur Wiedereinlösung bedarf,
Ist aber kein Löser für den Mann da, und seine Hand reicht aus, daß er genügend findet für die Lösung,
27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkaufe verflossen sind, in Anrechnung bringen; was darüber ist, soll er demjenigen, an den er verkauft hat, zurückerstatten, damit er wieder zu seinem Besitztum komme.
So rechne er die Jahre des Verkaufs und gebe das Überflüssige dem Manne, dem er verkauft hat, zurück, und kehre in sein Eigentum zurück.
28 Beschafft er aber nicht so viel, als er zur Rückerstattung bedarf, so bleibt das von ihm Verkaufte im Besitze des Käufers bis zum Halljahr; im Halljahr aber soll es unentgeltlich heimfallen, so daß er wieder zu seinem Besitztume kommt.
Und findet seine Hand nicht genug zum Rückkauf, so sei sein Verkauftes in der Hand des Käufers bis zum Jubeljahr; und es gehe aus in dem Jubeljahr, und er kehre in sein Eigentum zurück.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll er es wieder einlösen dürfen bis zum Abschlusse des Jahres, in welchem er es verkauft hat; für seine Wiedereinlösung ist damit eine Frist gesetzt.
Und so ein Mann ein Haus zum Wohnsitz in einer Stadt mit Mauern verkauft, so steht ihm Lösung zu, bis das Jahr ganz ist seit dem Verkauf. Ein volles Jahr sei ihm Lösung.
30 Wenn es aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht eingelöst wird, so wird das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen endgiltig als Besitz bestätigt und fällt im Halljahre nicht heim.
Wird es aber, ehe das ganze Jahr voll wird, nicht gelöst, so soll das Haus in der Stadt, die eine Mauer hat, dem Käufer in seinen Geschlechtern verfallen sein; es wird nicht ausgehen im Jubeljahr.
31 Dagegen die Häuser in den Dörfern, welche nicht ringsum eine Mauer haben, sind als ein Teil des Ackerbesitzes zu betrachten; sie dürfen wieder eingelöst werden und fallen im Halljahre heim.
Und die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben: ein solches wird zu dem Felde des Landes gerechnet, Lösung soll sein für dasselbe, und es soll ausgehen im Jubeljahr.
32 Was aber die Häuser der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihr Eigentum sind -, so steht den Leviten jederzeit die Wiedereinlösung zu.
Und anlangend die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, sollen die Leviten ewiges Lösungsrecht haben.
33 Und wenn jemand von den Leviten seinen Besitz nicht wieder einlöst, so fällt das von ihm - und zwar in der Stadt, wo er seinen Erbbesitz hat - verkaufte Haus im Halljahre heim; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
Und wer etwas löst von den Leviten, dem soll das Verkaufte des Hauses und seiner Eigentumsstadt durch den Jubel ausgehen, denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum inmitten der Söhne Israels.
34 Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf nicht verkauft werden; denn es gehört ihnen für alle Zeiten als Erbbesitz.
Und das Feld im Weichbild ihrer Städte soll nicht verkauft werden; denn ein ewiges Eigentum ist es ihnen.
35 Und wenn dein Bruder verarmt, daß er sich neben dir nicht halten kann, so sollst du ihn aufrecht erhalten als Fremdling und Beisassen, daß er seinen Unterhalt neben dir habe.
Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand wankt bei dir, so sollst du ihn stärken, als Fremdling oder Beisasse, daß er bei dir lebe.
36 Du darfst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gotte, daß dein Bruder seinen Unterhalt neben dir habe.
Nimm keine Zinsen von ihm und keine Mehrung, und fürchte dich vor deinem Gott, auf daß dein Bruder bei dir lebe.
37 Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben, noch deine Nahrungsmittel um Wucher.
Gib ihm dein Silber nicht auf Zins, und auf Mehrung gib ihm deine Speise nicht.
38 Ich bin Jahwe, euer Gott, der euch aus Ägypten weggeführt hat, um euch das Land Kanaan zu verleihen, um euer Gott zu sein.
Ich bin Jehovah, euer Gott, Der Ich euch aus Ägyptenland herausbrachte, um euch das Land Kanaan zu geben, auf daß Ich euer Gott sei.
39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst thun lassen.
Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du dich seiner nicht zum Knechtdienst bedienen.
40 Gleich einem Lohnarbeiter, einem Beisassen, soll er bei dir sein; bis zum Halljahre soll er bei dir dienen.
Wie ein Lohnarbeiter, wie ein Beisasse sei er bei dir. Bis zum Jubeljahr soll er bei dir dienen.
41 Dann aber soll er samt seinen Kindern frei von dir ausgehen und zu seinem Geschlechte zurückkehren und wieder zu seinem väterlichen Besitztume kommen.
Und dann soll er von dir ausgehen, er und seine Söhne mit ihm, und zurückkehren zu seiner Familie, und in das Eigentum seiner Väter soll er zurückkehren.
42 Denn meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten weggeführt habe; sie dürfen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
Denn Meine Knechte sind sie, die Ich aus Ägyptenland herausbrachte, sie sollen nicht verkauft werden, wie man Knechte verkauft.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gotte.
Beherrsche ihn nicht mit Strenge, und fürchte dich vor deinem Gotte.
44 Und wenn du Sklaven und Sklavinnen haben willst: Von den Völkern, die euch rings umgeben, - von denen mögt ihr Sklaven und Sklavinnen kaufen.
Und was deinen Knecht und deine Magd anbelangt, die du haben magst, so sollst du von den Völkerschaften, die rings um euch sind, von ihnen Knechte und Mägde kaufen.
45 Auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, mögt ihr welche kaufen, sowie aus ihrer Sippschaft, die sich bei euch befindet, die in eurem Lande geboren ist; sie sollen euer Besitztum sein,
Und auch von den Söhnen der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen und ihren Familien, die bei euch sind, die sie in eurem Lande gezeugt, könnet ihr solche kaufen, so daß sie euer Eigentum werden.
46 und ihr mögt sie auf eure Kinder nach euch vererben, daß sie ihr Eigentum seien, und mögt sie so dauernd zu Sklaven haben. Aber über eure Brüder, die Israeliten, - da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen.
Und sie könnet ihr vererben als erblichen Besitz euren Söhnen nach euch zum Eigentum, daß sie euch ewiglich dienen; aber deine Brüder, Söhne Israels, soll der Mann nicht seinen Bruder mit Strenge beherrschen.
47 Und wenn ein Fremdling oder Beisaß neben dir zu Besitz gelangt, dagegen dein Bruder neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen oder einem Abkömmling von der Sippschaft eines Fremdlings neben dir verkauft,
Und so die Hand eines Fremdlings und eines Beisassen, der bei dir ist, ausreicht, und dein Bruder bei ihm verarmt, und sich dem Fremdling, der Beisasse ist bei dir, oder einem vom Familienstamm des Fremdlings verkauft,
48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, wieder ausgelöst werden können. Einer seiner Brüder mag ihn auslösen,
So soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösung für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen;
49 oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn auslösen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlechte mag ihn auslösen; oder, wenn er selbst wieder zu Besitz gelangt, so mag er sich auslösen.
Oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims soll ihn lösen; oder sonst einer von den Verwandten seines Fleisches aus seiner Familie soll ihn lösen; oder reicht seine Hand aus, soll er sich selbst lösen.
50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit berechnen von dem Jahr ab, wo er sich ihm verkaufte, bis zum Halljahr. Der Preis, um den er sich verkauft, soll der Anzahl der Jahre entsprechen; gleich einem Lohnarbeiter ist er eine bestimmte Zeit bei ihm.
Und er rechne mit dem, der ihn kauft, von dem Jahr, da er sich ihm verkauft, bis zum Jubeljahr, und das Silber seines Verkaufs sei nach der Zahl der Jahre, wie die Tage eines Lohnarbeiters soll er bei ihm sein.
51 Wenn noch viele Jahre fehlen, so hat er zum Behufe seiner Auslösung einen dementsprechenden Betrag von der Kaufsumme zurückzuerstatten.
Sind es noch viele Jahre, so gebe er nach Verhältnis zurück von dem Silber seines Kaufpreises seine Lösung.
52 Wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahre fehlen, so muß er sie ihm auch berechnen; nach seinen Dienstjahren richtet es sich, wie viel er zum Behufe seiner Auslösung zurückzuerstatten hat.
Und bleiben wenig Jahre bis zum Jubeljahr, so rechne er mit ihm. Je nach Verhältnis seiner Jahre gebe er seine Lösung zurück.
53 Gleich einem, der Jahr um Jahr für Lohn arbeitet, soll er bei ihm sein; du darfst nicht ruhig mit ansehen, daß er mit Härte über ihn herrscht.
Wie ein Lohnarbeiter sei er Jahr für Jahr bei ihm, nicht mit Strenge soll er vor deinen Augen ihn beherrschen.
54 Falls er aber nicht in dieser Weise ausgelöst wird, so soll er samt seinen Kindern im Halljahre frei ausgehen.
Und wird er nicht so gelöst, so gehe er und seine Söhne im Jubeljahr aus.
55 Denn die Israeliten gehören mir als Knechte zu; meine Knechte sind sie, der ich sie aus Ägypten weggeführt habe, ich, Jahwe, ihr Gott!
Denn Mir sind Knechte die Söhne Israels, Meine Knechte sind sie, die Ich aus Ägyptenland herausbrachte. Ich bin Jehovah, euer Gott.

< 3 Mose 25 >