< 3 Mose 25 >
1 Und Jahwe redete mit Mose auf dem Berge Sinai also:
And the Lord spak to Moises in the hil of Synai,
2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch verleihen werde, so soll das Land Jahwe eine Ruhezeit halten.
and seide, Speke thou to the sones of Israel, and thou schalt seye to hem, Whanne ye han entrid in to the lond which Y schal yyue to you, `the erthe kepe the sabat of the Lord;
3 Sechs Jahre hindurch magst du dein Feld besäen und sechs Jahre hindurch deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einheimsen.
sixe yeeris thou schalt sowe thi feeld, and sixe yeeris thou schalt kitte thi vyner, and thou schalt gadere the fruytis ther of;
4 Aber das siebente Jahr soll für das Land eine Zeit unbedingter Ruhe sein, eine Ruhezeit für Jahwe. Da darfst du dein Feld nicht besäen, noch deinen Weinberg beschneiden;
forsothe in the seuenthe yeer schal be sabat of the erthe of the restyng of the Lord;
5 den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks nicht lesen - es soll ein Ruhejahr sein für das Land.
thou schalt not sowe the feeld, and thou schalt not kitte the vyner, thou schalt not repe tho thingis whiche the erthe bryngith forth `bi fre wille, and thou schalt not gadere the grapis of thi firste fruytis, as vyndage; for it is the yeer of restyng of the lond; but tho schulen be to you in to mete,
6 Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen - dir, deinem Sklaven und deiner Sklavin, sowie deinem Lohnarbeiter und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;
to thee, and to thi seruaunt, to thin handmaide, and to thin hirid man, and to the comelyng which is a pilgrym at thee; alle thingis that `comen forth,
7 auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande soll alles, was es trägt, zur Nahrung dienen.
schulen yyue mete to thi werk beestis and smale beestis.
8 Weiter sollst du sieben Ruhejahre zählen - siebenmal sieben Jahre - so daß die Zeit der sieben Ruhejahre neunundvierzig Jahren gleichkommt.
Also thou schalt noumbre to thee seuene woukis of yeeris, that is, seuene sithes seuene, whiche togidere maken nyn and fourti yeer;
9 Dann aber sollst du im siebenten Monat, am zehnten des Monats die Lärmposaune erschallen Iassen; am Sühntage sollt ihr überall in eurem Lande die Posaune erschallen lassen
and thou schalt sowne with a clarioun in the seuenthe monethe, in the tenthe dai of the monethe, in the tyme of propiciacioun, `that is, merci, in al youre lond.
10 und sollt so das fünfzigste Jahr weihen und im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Als ein Halljahr soll es euch gelten; da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und zu seinem Geschlechte kommen.
And thou schalt halewe the fiftithe yeer, and thou schalt clepe remissioun to alle the dwellers of thi lond; for thilke yeer is iubilee; a man schal turne ayen to hys possessioun, and ech man schal go ayen to the firste meynee,
11 Als ein Halljahr soll es euch gelten, das fünfzigste Jahr; in ihm dürft ihr nicht säen und den Nachwuchs nicht einernten, noch von den unbeschnittenen Weinstöcken Trauben lesen.
for it is iubilee, and the fiftithe yeer. Ye schulen not sowe, nether ye schulen repe thingis, that comen forth freli in the feeld, and ye schulen not gadere the firste fruytis of vyndage, for the halewyng of iubilee;
12 Denn ein Halljahr ist es und soll euch als geheiligt gelten; vom Felde weg sollt ihr essen, was es trägt.
but anoon ye schulen ete thingis takun awey;
13 In solchem Halljahre sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitze kommen.
in the yeer of iubilee alle men go ayen to her possessiouns.
14 Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten kaufst, so sollt ihr nicht einer den andern übervorteilen.
Whanne thou schalt sille ony thing to thi citeseyn, ether schalt bie of hym, make thou not sory thi brother, but bi the noumbre of `yeeris of iubile thou schalt bie of him,
15 Mit Rücksicht auf die Anzahl der Jahre seit dem letzten Halljahre sollst du deinem Nächsten abkaufen, und mit Rücksicht auf die Anzahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
and bi the rekenyng of fruytis he schal sille to thee.
16 Für eine größere Zahl von Jahren hast du einen entsprechend höheren Kaufpreis zu zahlen, wie für eine geringere Zahl von Jahren einen entsprechend geringeren; denn eine Anzahl von Ernten verkauft er dir.
Bi as myche as mo yeeris dwellen after the iubilee, by so myche also the prijs schal encreesse, and bi as myche as thou noumbrist lesse of tyme, bi so myche and the biyng schal cost lesse; for he schal sille to thee the time of fruytis.
17 So übervorteilt nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gotte, denn ich bin Jahwe, euer Gott.
Nyle ye turment men of youre lynagis, but ech man drede his God; for Y am youre Lord God.
18 Darum sollt ihr nach meinen Satzungen thun und meine Rechte beobachten und nach ihnen thun, damit ihr sicher im Lande wohnt.
Do ye my comaundementis, and kepe ye my domes, and fille ye tho, that ye moun dwelle in his lond without ony drede,
19 Da wird dann das Land seine Frucht hergeben, daß ihr euch satt essen könnt und sicher darin wohnt.
and that the erthe brynge forth hise fruytis to you, whiche ye schulen ete `til to fulnesse, and drede not the assailyng of ony man.
20 Und falls ihr sprächet: Was sollen wir essen im siebenten Jahre, wenn wir nicht säen und uns keine Früchte einsammeln dürfen?
That if ye seien, what schulen we ete in the seuenthe yeer, if we sowen not, nether gaderen oure fruytis?
21 So wisset: Ich werde im sechsten Jahre meinen Segen zu euren Gunsten aufbieten, daß es für alle drei Jahre den nötigen Ertrag abwerfen soll.
Y schal yyue my blessyng to you in the sixte yeer, and it schal make fruytis of three yeer;
22 Und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch immer von dem Ertrag altes Getreide essen; bis zum neunten Jahre - bis der Ertrag desselben zu Gebote steht - werdet ihr altes essen.
and ye schulen sowe in the eiyte yeer, and ye schulen ete elde fruytis `til to the nynthe yeer; til newe thingis comen forth ye schulen ete the elde thingis.
23 Grund und Boden darf nicht endgiltig verkauft werden, denn mein ist das Land; denn ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
Also the lond schal not be seeld `in to with outen ende, for it is myn, and ye ben my comelyngis and tenauntis;
24 Daher sollt ihr in dem Lande, das ihr zu eigen habt, überall eine Wiedereinlösung von Grund und Boden gestatten.
wherfor al the cuntre of youre possessioun schal be seeld vndur the condicioun of ayenbiyng.
25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitztume verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das, was sein Verwandter verkauft hat, wieder einlösen.
If thi brother is maad pore, and sillith his litil possessioun, and his nyy kynesman wole, he may ayenbie that that he seelde;
26 Und wenn jemand keinen Löser hat, aber so viel zu beschaffen vermag, als er zur Wiedereinlösung bedarf,
sotheli if he hath no nyy kynesman, and he may fynde prijs to ayenbie,
27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkaufe verflossen sind, in Anrechnung bringen; was darüber ist, soll er demjenigen, an den er verkauft hat, zurückerstatten, damit er wieder zu seinem Besitztum komme.
the fruytis schulen be rekynyd fro that tyme in which he seelde, and he schal yelde `that that is residue to the biere, and he schal resseyue so his possessioun.
28 Beschafft er aber nicht so viel, als er zur Rückerstattung bedarf, so bleibt das von ihm Verkaufte im Besitze des Käufers bis zum Halljahr; im Halljahr aber soll es unentgeltlich heimfallen, so daß er wieder zu seinem Besitztume kommt.
That if his hond fynde not, that he yelde the prijs, the biere schal haue that that he bouyte, `til to the yeer of iubilee; for in that yeer ech sillyng schal go ayen to the lord, and to the firste weldere.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll er es wieder einlösen dürfen bis zum Abschlusse des Jahres, in welchem er es verkauft hat; für seine Wiedereinlösung ist damit eine Frist gesetzt.
He that sillith his hows, with ynne the wallis of a citee, schal haue licence to ayenbie til o yeer be fillid;
30 Wenn es aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht eingelöst wird, so wird das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen endgiltig als Besitz bestätigt und fällt im Halljahre nicht heim.
if he ayenbieth not, and the sercle of the yeer is passid, the biere schal welde it, and his eiris `in to with outen ende, and it schal not mow be ayenbouyt, ye, in the iubilee.
31 Dagegen die Häuser in den Dörfern, welche nicht ringsum eine Mauer haben, sind als ein Teil des Ackerbesitzes zu betrachten; sie dürfen wieder eingelöst werden und fallen im Halljahre heim.
Forsothe if the hows is in a town `that hath not wallis, it schal be seeld bi the lawe of feeldis; sotheli if it is not ayenbouyt in the iubilee, it schal turne ayen to `his lord.
32 Was aber die Häuser der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihr Eigentum sind -, so steht den Leviten jederzeit die Wiedereinlösung zu.
The howsis of dekenes, that ben in citees, moun euer be ayenbouyt; if tho ben not ayenbouyt,
33 Und wenn jemand von den Leviten seinen Besitz nicht wieder einlöst, so fällt das von ihm - und zwar in der Stadt, wo er seinen Erbbesitz hat - verkaufte Haus im Halljahre heim; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
tho schulen turne ayen in the iubilee `to the lordis; for the `howsis of the citees of dekenes ben for possessiouns among the sones of Israel;
34 Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf nicht verkauft werden; denn es gehört ihnen für alle Zeiten als Erbbesitz.
forsothe the suburbabis of hem schulen not be seeld, for it is euerlastynge possessioun.
35 Und wenn dein Bruder verarmt, daß er sich neben dir nicht halten kann, so sollst du ihn aufrecht erhalten als Fremdling und Beisassen, daß er seinen Unterhalt neben dir habe.
If thi brother is maad pore, and feble in power, and thou resseyuest hym as a comelyng and pilgrym, and he lyueth with thee,
36 Du darfst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gotte, daß dein Bruder seinen Unterhalt neben dir habe.
take thou not vsuris of hym, nether more than thou hast youe; drede thou thi God, that thi brothir mai lyue anentis thee.
37 Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben, noch deine Nahrungsmittel um Wucher.
Thou schalt not yyue to hym thi money to vsure, and thou schalt not axe ouer `aboundaunce, ether encrees ouer of fruytis;
38 Ich bin Jahwe, euer Gott, der euch aus Ägypten weggeführt hat, um euch das Land Kanaan zu verleihen, um euer Gott zu sein.
Y am youre Lord God, that ladde you out of the lond of Egipt, that Y schulde yyue to you the lond of Canaan, and that Y schulde be youre God.
39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst thun lassen.
If thi brother compellid bi pouert sillith hym silf to thee, thou schalt not oppresse hym bi seruage of seruauntis,
40 Gleich einem Lohnarbeiter, einem Beisassen, soll er bei dir sein; bis zum Halljahre soll er bei dir dienen.
but he schal be as an hirid man and tenaunt; `til to the yeer of iubilee he schal worche at thee,
41 Dann aber soll er samt seinen Kindern frei von dir ausgehen und zu seinem Geschlechte zurückkehren und wieder zu seinem väterlichen Besitztume kommen.
and aftirward he schal go out with his fre children, and he schal turne ayen to the kynrede, and to `the possessioun of his fadris.
42 Denn meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten weggeführt habe; sie dürfen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
For thei ben my seruauntis, and Y ledde hem out of the lond of Egipt; thei schulen not be seeld bi the condicioun of seruauntis;
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gotte.
turmente thou not hem bi thi power, but drede thou thi Lord.
44 Und wenn du Sklaven und Sklavinnen haben willst: Von den Völkern, die euch rings umgeben, - von denen mögt ihr Sklaven und Sklavinnen kaufen.
A seruaunt and handmaide be to you of naciouns that ben in youre cumpas,
45 Auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, mögt ihr welche kaufen, sowie aus ihrer Sippschaft, die sich bei euch befindet, die in eurem Lande geboren ist; sie sollen euer Besitztum sein,
and of comelyngis that ben pilgrimys at you, ether thei that ben borun of hem in youre lond; ye schulen haue these seruauntis,
46 und ihr mögt sie auf eure Kinder nach euch vererben, daß sie ihr Eigentum seien, und mögt sie so dauernd zu Sklaven haben. Aber über eure Brüder, die Israeliten, - da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen.
and bi riyt of eritage ye schulen `sende ouer to aftir comeris, and ye schulen welde with outen ende; sothely oppresse ye not bi power youre britheren, the sones of Israel.
47 Und wenn ein Fremdling oder Beisaß neben dir zu Besitz gelangt, dagegen dein Bruder neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen oder einem Abkömmling von der Sippschaft eines Fremdlings neben dir verkauft,
If the hond of a comelyng and of a pilgrim wexith strong at you, and thi brother is maad pore, and sillith hym silf to hym,
48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, wieder ausgelöst werden können. Einer seiner Brüder mag ihn auslösen,
ether to ony of his kyn, he may be ayenbouyt aftir the sillyng; he that wole of hise britheren, ayenbie hym; bothe `the brother of fadir,
49 oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn auslösen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlechte mag ihn auslösen; oder, wenn er selbst wieder zu Besitz gelangt, so mag er sich auslösen.
and the sone of `the fadris brother, and kynesman, and alye. Ellis if also he schal mow, he schal ayenbie hym silf,
50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit berechnen von dem Jahr ab, wo er sich ihm verkaufte, bis zum Halljahr. Der Preis, um den er sich verkauft, soll der Anzahl der Jahre entsprechen; gleich einem Lohnarbeiter ist er eine bestimmte Zeit bei ihm.
while the yeeris ben rykenid oneli fro the tyme of his sillyng `til in to the yeer of iubylee; and while the money, for which he was seeld, is rikenyd bi the noumbre of yeeris, and while the hire of an hirid man is rikenyd.
51 Wenn noch viele Jahre fehlen, so hat er zum Behufe seiner Auslösung einen dementsprechenden Betrag von der Kaufsumme zurückzuerstatten.
If mo yeeris ben that dwellen `til to the iubilee, bi these yeeris he schal yelde also the prijs; if fewe yeeris ben,
52 Wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahre fehlen, so muß er sie ihm auch berechnen; nach seinen Dienstjahren richtet es sich, wie viel er zum Behufe seiner Auslösung zurückzuerstatten hat.
he schal sette rikenyng with hym bi the noumbre of yeeris;
53 Gleich einem, der Jahr um Jahr für Lohn arbeitet, soll er bei ihm sein; du darfst nicht ruhig mit ansehen, daß er mit Härte über ihn herrscht.
and he schal yeelde to the biere that that is residue of yeeris, while tho yeeris, bi whiche he seruyde bifore, ben rikenyd for hiris; he schal not turmente `that Ebreu violentli in thi siyt.
54 Falls er aber nicht in dieser Weise ausgelöst wird, so soll er samt seinen Kindern im Halljahre frei ausgehen.
That if he may not be ayenbouyt bi this, he schal go out with his free children in the `yeer of iubilee; for the sones of Israel ben myn seruauntis,
55 Denn die Israeliten gehören mir als Knechte zu; meine Knechte sind sie, der ich sie aus Ägypten weggeführt habe, ich, Jahwe, ihr Gott!
whiche Y ledde out of the lond of Egipt.