< 3 Mose 14 >
1 Und Jahwe redete mit Mose also:
Weiter gab der HERR dem Mose folgende Weisungen:
2 Dies sind die Bestimmungen in betreff des Aussätzigen zur Zeit seiner Reinigung: Er soll zum Priester gebracht werden;
»Folgende Vorschriften gelten für einen Aussätzigen am Tage, da er für rein erklärt wird: Er soll zu dem Priester geführt werden;
3 und zwar muß der Priester zu ihm hinaus vor das Lager gehen. Wenn nun der Priester bei der Besichtigung findet, daß die vom Aussatze betroffene Stelle am Aussätzigen heil geworden ist,
und zwar muß der Priester vor das Lager hinausgehen. Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, daß der bösartige Aussatz an dem Aussätzigen zur Heilung gekommen ist,
4 so soll der Priester Befehl geben, daß man für den, der sich reinigen läßt, zwei lebendige reine Vögel, Cedernholz, Karmesin und Ysop bringe.
so soll der Priester anordnen, daß man für den, der als rein erklärt werden soll, zwei lebende reine Vögel sowie ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden und Ysop bringe.
5 Sodann soll der Priester Befehl geben, daß man den einen Vogel schlachte, in ein irdenes Gefäß über lebendigem Wasser.
Sodann soll der Priester anordnen, daß man den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachte.
6 Den lebendigen Vogel aber, das Cedernholz, den Karmesin und Ysop soll er nehmen und es samt dem lebendigen Vogel in das Blut des über dem lebendigen Wasser geschlachteten Vogels eintauchen.
Den lebenden Vogel aber nebst dem Zedernholz, dem Karmesin und dem Ysop soll er nehmen und dies alles, auch den lebenden Vogel, in das Blut des über dem Quell- oder Flußwasser geschlachteten Vogels eintauchen.
7 Sodann soll er den, der sich vom Aussatze reinigen läßt, siebenmaI besprengen und ihn so reinigen; den lebendigen Vogel aber lasse er ins freie Feld fliegen.
Hierauf soll er den, welcher für rein vom Aussatz erklärt werden soll, siebenmal damit besprengen und ihn so reinigen; den lebenden Vogel aber soll er ins freie Feld fliegen lassen.
8 Und der, welcher sich reinigen läßt, muß seine Kleider waschen, alle seine Haare abscheren und sich baden, so wird er rein werden. Darnach darf er hineingehen ins Lager, muß aber noch sieben Tage außerhalb seines Zeltes bleiben.
Hierauf soll der, welcher sich reinigen läßt, seine Kleider waschen, sein gesamtes Haar abscheren und ein Wasserbad nehmen: dann ist er rein. Danach darf er zwar wieder ins Lager kommen, muß aber noch sieben Tage außerhalb seines Zeltes bleiben.
9 Am siebenten Tag aber soll er alle seine Haare abscheren - Haupt, Bart und Augenbrauen, kurz alle seine Haare soll er abscheren; sodann soll er seine Kleider waschen und seinen Leib baden, so wird er rein werden.
Am siebten Tage sodann soll er alle seine Haare abermals scheren, Kopfhaar, Bart und Augenbrauen, überhaupt sein gesamtes Haar soll er abscheren, seine Kleider waschen und seinen Leib im Wasser baden: dann ist er rein.«
10 Am achten Tag aber soll er zwei fehllose Lämmer nehmen und ein einjähriges, fehlloses weibliches Lamm, nebst drei Zehntel Feinmehl, das mit Öl angemacht ist, zum Speisopfer und einem Log Öl.
»Hierauf soll er am achten Tage zwei fehlerlose (männliche) Lämmer und ein einjähriges, fehlerloses weibliches Lamm nehmen, außerdem drei Zehntel Epha Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer, und ein Log Öl.
11 Und der Priester, der die Reinigung vollzieht, soll den Mann, der sich reinigen läßt, und diese Dinge Jahwe darstellen an der Thüre des Offenbarungszeltes.
Der Priester aber, der die Reinigung vollzieht, soll denjenigen, der sich reinigen läßt, samt jenen Opfergaben vor den HERRN an den Eingang des Offenbarungszeltes stellen.
12 Sodann soll der Priester das eine Lamm nehmen und es zum Schuldopfer darbringen mit dem Log Öl und soll beides als Webe vor Jahwe weben.
Dann nehme der Priester das eine (männliche) Lamm, bringe es als Schuldopfer dar nebst dem Log Öl und webe beides als Webeopfer vor dem HERRN.
13 Und zwar soll man das Lamm da schlachten, wo man die Sündopfer und die Brandopfer zu schlachten pflegt, an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester: hochheilig ist es.
Dann schlachte er das andere Lamm an der Stätte, wo man die Sündopfer und die Brandopfer zu schlachten pflegt, an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester: es ist hochheilig.
14 Sodann nehme der Priester etwas von dem Blute des Schuldopfers und der Priester streiche es dem, der sich reinigen läßt, an den rechten Ohrknorpel, den Daumen der rechten Hand und die große Zehe des rechten Fußes.
Hierauf nehme der Priester etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
15 Alsdann nehme der Priester etwas von dem Log Öl und gieße es auf seine - des Priesters - linke Hand.
Dann nehme der Priester etwas von dem Log Öl und gieße es in seine linke Hand,
16 Sodann tauche der Priester seinen rechten Finger in das Öl, das in seiner linken Hand ist, und sprenge von dem Öl mit seinem Finger siebenmal vor Jahwe.
tauche dann seinen rechten Finger in das Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, und sprenge von dem Öl mit seinem Finger siebenmal vor den HERRN.
17 Von dem übrigen Öl aber, das in seiner Hand ist, streiche der Priester dem, der sich reinigen läßt, etwas an den rechten Ohrknorpel, an den Daumen der rechten Hand und die große Zehe des rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers.
Von dem übrigen Öl aber, das sich in seiner Hand befindet, streiche der Priester dem, der sich reinigen läßt, etwas an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
18 Und was noch übrig ist von dem Öl in der Hand des Priesters, das thue er auf das Haupt dessen, der sich reinigen läßt, damit ihm so der Priester Sühne schaffe vor Jahwe.
Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
19 Sodann soll der Priester das Sündopfer herrichten, um dem, der sich reinigen läßt, Sühne zu schaffen wegen seiner Unreinigkeit; darnach soll er das Brandopfer schlachten.
Hierauf richte der Priester das Sündopfer her und erwirke dadurch dem, welcher sich reinigen läßt, Sühne wegen seiner Unreinheit; darauf schlachte er das Brandopfertier.
20 Und der Priester soll das Brandopfer samt dem Speisopfer auf dem Altar darbringen; und wenn ihm so der Priester Sühne geschafft hat, wird er rein werden.
Wenn dann der Priester das Brandopfer und das Speisopfer auf dem Altar dargebracht und ihm so Sühne erwirkt hat, so ist der Betreffende rein.«
21 Wenn er aber arm ist und nicht so viel zu leisten vermag, so nehme er ein Lamm als Schuldopfer, damit es gewebt und ihm Sühne geschafft werde, dazu ein Zehntel Feinmehl, mit Öl angemacht, zum Speisopfer und ein Log Öl,
»Wenn er aber arm ist und sein Vermögen nicht ausreicht, so soll er nur ein einziges Lamm als Schuldopfer zur Vollziehung der Webe nehmen, damit ihm Sühne erwirkt werde, ferner nur ein einziges Zehntel Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer und ein Log Öl,
22 ferner zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben - was er zu leisten vermag -, damit die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer diene.
dazu zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, je nach seinem Vermögen, und zwar die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer.
23 Und zwar soll er sie am achten Tage, nachdem er rein geworden, zum Priester bringen, an die Thüre des Offenbarungszeltes vor Jahwe;
Er bringe sie am achten Tage, nachdem er für rein erklärt worden ist, zu dem Priester an den Eingang des Offenbarungszeltes vor den HERRN.
24 und der Priester nehme das Schuldopferlamm nebst dem Log Öl und der Priester webe beides als Webe vor Jahwe.
Der Priester nehme dann das zum Schuldopfer bestimmte Lamm sowie das Log Öl und webe beides als Webeopfer vor dem HERRN.
25 Sodann schlachte man das Schuldopferlamm, und der Priester nehme etwas von dem Blute des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an den rechten Ohrknorpel, den Daumen der rechten Hand und die große Zehe des rechten Fußes.
Hierauf schlachte man das zum Schuldopfer bestimmte Lamm, und der Priester nehme etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
26 Von dem Öl aber gieße der Priester etwas in seine - des Priesters - linke Hand
Dann gieße der Priester etwas von dem Öl in seine linke Hand
27 und es sprenge der Priester von dem Öl, das in seiner linken Hand ist, mit seinem rechten Finger siebenmal vor Jahwe.
und sprenge mit seinem rechten Finger von dem Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, siebenmal vor den HERRN.
28 Sodann streiche der Priester etwas von dem Öl, das in seiner Hand ist, dem, der sich reinigen läßt, an den rechten Ohrknorpel, den Daumen der rechten Hand und die große Zehe des rechten Fußes, auf die mit dem Blute des Schuldopfers bestrichene Stelle.
Dann streiche der Priester etwas von dem Öl, das sich in seiner Hand befindet, dem, welcher sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
29 Und was noch übrig ist von dem Öl in der Hand des Priesters, das thue er auf das Haupt dessen, der sich reinigen läßt, damit er ihm Sühne schaffe vor Jahwe.
Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
30 Sodann soll er die eine von den Turteltauben oder von den jungen Tauben, die er zu leisten vermochte, herrichten,
Hierauf richte der Priester die eine von den Turteltauben oder von den jungen Tauben her, für deren Beschaffung das Vermögen des Betreffenden ausgereicht hat,
31 - die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer, samt dem Speisopfer, und so soll der Priester dem, der sich reinigen läßt, Sühne schaffen vor Jahwe.
die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer samt dem Speisopfer. So erwirke der Priester dem, der sich reinigen läßt, Sühne vor dem HERRN.«
32 Das sind die Bestimmungen in betreff dessen, der mit Aussatz behaftet ist, bei seiner Reinigung aber nicht so viel zu leisten vermag.
Dies sind die Vorschriften in betreff eines Aussätzigen, dessen Vermögen bei seiner Reinigung für die regelmäßigen Opfer nicht zureicht.
33 Und Jahwe redete mit Mose und Aaron also:
Hierauf gebot der HERR dem Mose und Aaron folgendes:
34 Wenn ihr ins Land Kanaan kommt, das ich euch zu eigen geben will, und ich lasse in dem Lande, das ihr zu eigen habt, an irgend einem Hause eine aussätzige Stelle entstehen,
»Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zum Eigentum geben will, und ich in dem Lande, das euch alsdann gehört, an einem Hause einen Aussatzschaden entstehen lasse,
35 so soll der, dem das Haus gehört, hingehen und es dem Priester melden und sprechen: An meinem Hause zeigt sich etwas wie Aussatz!
so soll der Eigentümer des Hauses hingehen und dem Priester die Anzeige machen: ›Es zeigt sich mir an meinem Hause etwas, das wie Aussatzschaden aussieht.‹
36 So soll dann der Priester Befehl geben, das Haus auszuräumen, bevor der Priester hineingeht, um die betreffende Stelle zu besichtigen, damit nicht etwa alles, was sich im Hause befindet, für unrein erklärt werden muß. Alsdann soll der Priester hineingehen, um das Haus zu besehen.
Dann soll der Priester anordnen, daß man, noch ehe er selbst zur Besichtigung des Schadens hineingeht, das Haus ausräume, damit nicht alles, was sich im Hause befindet, unrein werde; hierauf soll der Priester hingehen, um das Haus zu besichtigen.
37 Wenn er nun bei der Besichtigung der aussätzigen Stellen wahrnimmt, daß sich dieselben an den Wänden des Hauses befinden in Gestalt grünlicher oder rötlicher Grübchen, die tiefer zu liegen scheinen, als die Wandfläche,
Wenn er dann bei der Besichtigung des Ausschlags findet, daß der Ausschlag sich an den Wänden des Hauses in Gestalt grünlicher oder rötlicher Vertiefungen zeigt und diese tiefer liegend erscheinen als die sie umgebende Wand,
38 so soll der Priester aus dem Hause heraus an die Thüre des Hauses gehen und das Haus auf sieben Tage verschließen.
so soll der Priester aus dem Hause hinaus an den Eingang des Hauses gehen und das Haus auf sieben Tage verschließen.
39 Wenn dann der Priester am siebenten Tage wiederkehrt und bei der Besichtigung findet, daß der Aussatz an den Wänden des Hauses weiter um sich gegriffen hat,
Wenn der Priester dann am siebten Tage wiederkommt und bei der Besichtigung findet, daß der Schaden sich an den Wänden des Hauses weiter verbreitet hat,
40 so soll der Priester Befehl geben, daß man die Steine, an denen sich der Aussatz zeigt, herausreißt und draußen vor der Stadt an einen unreinen Ort wirft.
so soll der Priester anordnen, daß man die Steine, an denen sich der Schaden zeigt, herausbreche und sie außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hinwerfe.
41 Das Haus selbst aber soll man inwendig ringsum abkratzen und den abgekratzten Lehm draußen vor der Stadt an einen unreinen Ort schütten.
Das Haus aber lasse er im Inneren überall abkratzen, und den abgekratzten Bewurf schütte man außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hin.
42 Sodann soll man andere Steine nehmen und an Stelle jener Steine einsetzen; ebenso soll man anderen Lehm nehmen und das Haus bewerfen.
Dann soll man andere Steine nehmen und sie an die Stelle der ausgebrochenen Steine einsetzen; auch soll man andern Lehm nehmen und das Haus damit bewerfen.
43 Wenn dann der Aussatz abermals am Hause hervorbricht, nachdem man die Steine herausgerissen, das Haus abgekratzt und neu beworfen hat,
Wenn dann der Ausschlag wiederkehrt und am Hause ausbricht, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und neu beworfen hat,
44 so soll der Priester hineingehen, und wenn er bei der Besichtigung findet, daß der Aussatz weiter um sich gegriffen hat am Hause, so ist es ein bösartiger Aussatz an dem Hause: dasselbe ist unrein.
so soll der Priester wiederkommen. Wenn er dann bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause weiter um sich gegriffen hat, so ist es ein bösartiger Aussatz am Hause: es ist unrein.
45 Und man soll das Haus abbrechen, die zu ihm gehörenden Steine, Balken und den gesamten Lehmbewurf am Hause, und soll es hinausschaffen an einen unreinen Ort draußen vor der Stadt.
Man soll deshalb das Haus niederreißen, seine Steine, sein Holzwerk und allen Bewurf des Hauses, und soll dies alles außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort schaffen.
46 Und wer das Haus betritt, so lange es verschlossen ist, der soll für unrein gelten bis zum Abend.
Und wer in das Haus hineingegangen ist, solange es verschlossen ist, soll bis zum Abend als unrein gelten,
47 Und wer in dem Hause geschlafen hat, der muß seine Kleider waschen; und wer in dem Hause gegessen hat, der muß seine Kleider waschen.
und wer in dem Hause geschlafen hat, muß seine Kleider waschen; ebenso muß der, welcher in dem Hause gegessen hat, seine Kleider waschen.
48 Wenn aber der Priester hineinkommen und bei der Besichtigung finden sollte, daß der Aussatz nicht weiter am Hause um sich gegriffen hat, nachdem das Haus neu beworfen war, so soll der Priester das Haus für rein erklären, denn der Schaden ist geheilt.
Wenn aber der Priester hineingeht und bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause, nachdem das Haus neu beworfen worden ist, nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester das Haus für rein erklären; denn der Schaden ist geheilt.
49 So soll er dann, um das Haus zu entsündigen, zwei Vögel, Cedernholz, Karmesin und Ysop nehmen.
Er soll dann zur Entsündigung des Hauses zwei Vögel nehmen, ferner ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden und Ysop,
50 Den einen Vogel schlachte er in ein irdenes Gefäß über lebendigem Wasser;
und soll den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachten.
51 das Cedernholz aber, den Ysop, den Karmesin und den lebendigen Vogel soll er nehmen und in das Blut des geschlachteten Vogels und in das lebendige Wasser tauchen und das Haus siebenmal besprengen
Dann nehme er das Zedernholz, den Ysop, den Karmesin und den lebenden Vogel und tauche das alles in das Blut des geschlachteten Vogels und in das Quell- oder Flußwasser, besprenge damit das Haus siebenmal
52 und soll so das Haus mit dem Blute des Vogels und mit dem lebendigen Wasser, sowie mit dem lebendigen Vogel, dem Cedernholz, dem Ysop und dem Karmesin entsündigen.
und entsündige so das Haus mit dem Blut des Vogels und mit dem Quell- oder Flußwasser sowie mit dem lebenden Vogel und dem Zedernholz, mit dem Ysop und dem Karmesin;
53 Den lebendigen Vogel aber lasse er hinaus vor der Stadt ins freie Feld fliegen und schaffe so dem Hause Sühne: so wird es rein werden.
den lebenden Vogel aber lasse er außerhalb der Ortschaft ins freie Feld fliegen. Wenn er so dem Hause Sühne erwirkt hat, so ist es rein.«
54 Das sind die Bestimmungen in betreff der verschiedenen Arten des Aussatzes und in betreff des Grindes,
Dies sind die Vorschriften bezüglich aller Arten von Aussatz und bezüglich des Grindes,
55 sowie des Aussatzes an Kleidern und Häusern,
ferner bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken und an Häusern,
56 der Hautmale, des Schorfs und der weißen Flecken,
ferner bezüglich der Anschwellungen sowie des Ausschlags und der hellen Flecken,
57 um darüber zu belehren, wenn etwas unrein oder rein ist. Das sind die Bestimmungen in betreff des Aussatzes.
um Belehrung darüber zu geben, wann etwas für unrein und wann für rein zu erklären ist. Dies sind die Vorschriften über den Aussatz.