< Hesekiel 45 >

1 Wenn ihr das Land zum Erbbesitze verlost, sollt ihr Jahwe eine Hebe davon abgeben, eine heilige Gabe vom Lande, 25000 Ellen lang und 20000 Ellen breit; das soll nach seinem ganzen Umfange ringsum heilig sein.
Und wenn ihr das Land als Erbteil verlosen werdet, sollt ihr für Jehova ein Hebopfer heben, als Heiliges vom Lande: die Länge fünfundzwanzigtausend Ruten lang, und die Breite zwanzigtausend; dasselbe soll heilig sein in seiner ganzen Grenze ringsum.
2 Und von dem sollen auf das Heiligtum entfallen 500 Ellen im Geviert ringsum, und fünfzig Ellen soll sein Bezirk ringsum betragen.
Davon sollen zum Heiligtum gehören fünfhundert bei fünfhundert ins Geviert ringsum, und fünfzig Ellen Freiplatz dazu ringsum.
3 Von diesem Ausmaße sollst du abmessen einen Bezirk von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite; darauf soll das Heiligtum, das Hochheilige, zu stehen kommen.
Und von jenem Maße sollst du eine Länge messen von fünfundzwanzigtausend und eine Breite von zehntausend; und darin soll das Heiligtum, das Allerheiligste, sein.
4 Das ist eine heilige Gabe vom Lande; den Priestern, die das Heiligtum zu bedienen haben, die herannahen dürfen, um Jahwe zu bedienen, soll es gehören, und zwar soll es ihnen als Raum für Häuser dienen, indem es als heiliger Raum zum Heiligtume gehört.
Dies soll ein Heiliges vom Lande sein; den Priestern, den Dienern des Heiligtums, soll es gehören, welche nahen, um Jehova zu dienen, und es soll ihnen ein Platz für Häuser sein, und ein Geheiligtes für das Heiligtum.
5 Und ein Bezirk von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite soll den Leviten, die den äußeren Dienst am Tempel besorgen, als Grundbesitz zufallen, zwanzig Städte zum Bewohnen.
Und fünfundzwanzigtausend Ruten in die Länge und zehntausend in die Breite soll den Leviten, den Dienern, des Hauses, gehören, ihnen zum Eigentum, als Städte zum Wohnen.
6 Und zum Bodenbesitze der Stadt sollt ihr 5000 Ellen in der Breite und eine Länge von 25000 Ellen, entsprechend der Länge der heiligen Hebe, bestimmen. Das soll dem ganzen Hause Israel gehören.
Und als Eigentum der Stadt sollt ihr fünftausend in die Breite und fünfundzwanzigtausend in die Länge geben, gleichlaufend dem heiligen Hebopfer; dem ganzen Hause Israel soll es gehören.
7 Für den Fürsten aber sollt ihr Landbesitz bestimmen auf beiden Seiten der heiligen Hebe und des Bodenbesitzes der Stadt, vor der heiligen Hebe und vor dem städtischen Bodenbesitz, sowohl auf der Westseite als auf der Ostseite, und in der Länge entsprechend einem der Landanteile von der Westgrenze bis zur Ostgrenze
Und dem Fürsten sollt ihr geben auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs des heiligen Hebopfers und längs des Eigentums der Stadt, an der Westseite westwärts und an der Ostseite ostwärts, und der Länge nach gleichlaufend einem der Stammteile, welche von der Westgrenze bis zur Ostgrenze liegen.
8 des Landes. Das soll ihm als Grundbesitz in Israel gehören, damit meine Fürsten mein Volk fortan nicht mehr vergewaltigen, sondern das übrige Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen.
Als Land soll es ihm gehören, als Eigentum in Israel; und meine Fürsten sollen nicht mehr mein Volk bedrücken, sondern das Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen.
9 So spricht der Herr Jahwe: Laßt's nun genug sein, ihr Fürsten Israels: Gewaltthat und Bedrückung schafft hinweg und übt vielmehr Recht und Gerechtigkeit. Hört auf, mein Volk zu berauben! ist der Spruch des Herrn Jahwe.
So spricht der Herr, Jehova: Laßt es euch genug sein, ihr Fürsten Israels! Tut Gewalttat und Bedrückung hinweg, und übet Recht und Gerechtigkeit; höret auf, mein Volk aus seinem Besitze zu vertreiben, spricht der Herr, Jehova.
10 Ihr sollt richtige Wage, richtiges Epha und richtiges Bath führen.
Gerechte Waage und gerechtes Epha und gerechtes Bath sollt ihr haben.
11 Das Epha und das Bath sollen einheitlich geregelt sein, so daß das Bath den zehnten Teil des Chomer faßt und das Epha den zehnten Teil des Chomer beträgt. Nach dem Chomer soll die Regelung erfolgen.
Das Epha und das Bath sollen von einerlei Maß sein, so daß das Bath den zehnten Teil des Homer enthalte, und das Epha den zehnten Teil des Homer; nach dem Homer soll ihr Maß sein.
12 Und der Sekel soll 20 Gera betragen; fünf Sekel sollen fünf und zehn Sekel sollen zehn sein, und zu fünfzig Sekeln sollt ihr die Mine rechnen.
Und der Sekel soll zwanzig Gera sein; zwanzig Sekel, fünfundzwanzig Sekel und fünfzehn Sekel soll euch die Mine sein.
13 Dies ist die Hebe, die ihr abgeben sollt: ein Sechstel Epha von jedem Chomer Weizen und ein Sechstel Epha von jedem Chomer Gerste.
Dies ist das Hebopfer, welches ihr heben sollt: ein sechstel Epha vom Homer Weizen und ein sechstel Epha vom Homer Gerste sollt ihr geben;
14 Und die Bestimmung in betreff des Öls lautet: ein Zehntel Bath von jedem Kor; zehn Bath machen ein Kor.
und die Gebühr an Öl, vom Bath Öl: ein zehntel Bath vom Kor, von zehn Bath, von einem Homer, denn zehn Bath sind ein Homer;
15 Ferner ein Schaf von der Herde, von je zweihundert, als Hebe von allen Geschlechtern Israels zum Speisopfer und zum Brandopfer und zum Heilsopfer, um ihnen Sühne zu schaffen, ist der Spruch des Herrn Jahwe.
und ein Stück vom Kleinvieh, von zweihundert, von dem bewässerten Lande Israel: zum Speisopfer und zum Brandopfer und zu den Friedensopfern, um Sühnung für sie zu tun, spricht der Herr, Jehova.
16 Das ganze Volk soll zu dieser Hebe an den Fürsten in Israel verpflichtet sein.
Das ganze Volk des Landes soll zu diesem Hebopfer für den Fürsten in Israel gehalten sein.
17 Dem Fürsten aber sollen obliegen die Brandopfer und das Speisopfer und das Trankopfer an den Festen und den Neumonden und den Sabbaten bei allen Festversammlungen des Hauses Israel. Er soll herrichten lassen das Sündopfer und das Speisopfer und das Brandopfer und die Heilsopfer, um dem Hause Israel Sühne zu schaffen.
Und dem Fürsten sollen obliegen die Brandopfer und das Speisopfer und das Trankopfer an den Festen und an den Neumonden und an den Sabbathen, zu allen Festzeiten des Hauses Israel. Er soll das Sündopfer und das Speisopfer und das Brandopfer und die Friedensopfer opfern, um Sühnung zu tun für das Haus Israel.
18 So spricht der Herr Jahwe: Im ersten Monat, am ersten des Monats, sollst du einen fehllosen jungen Stier nehmen und das Heiligtum entsündigen.
So spricht der Herr, Jehova: Im ersten Monat, am Ersten des Monats, sollst du einen jungen Farren ohne Fehl nehmen und das Heiligtum entsündigen.
19 Und der Priester soll etwas von dem Blute des Sündopfers nehmen und es an die Pfoste des Tempels und an die vier Ecken der Einfriedigung des Altars und an die Pfoste des Thors des inneren Vorhofs thun.
Und der Priester soll von dem Blute des Sündopfers nehmen, und es tun an die Türpfosten des Hauses und an die vier Ecken der Umwandung des Altars und an die Pfosten der Tore des inneren Vorhofs.
20 Und ebenso sollst du thun im siebenten Monat, am ersten Tage des Monats, wegen derer, die sich etwa aus Irrtum oder Unwissenheit verfehlt haben, und sollt so den Tempel entsündigen.
Und ebenso sollst du tun am Siebten des Monats für den, der aus Versehen sündigt, und für den Einfältigen. Und so sollt ihr Sühnung tun für das Haus.
21 Im ersten Monat, am vierzehnten Tage des Monats sollt ihr das Passahfest feiern; sieben Tage hindurch sollen ungesäuerte Brote gegessen werden.
Im ersten Monat, am vierzehnten Tage des Monats, soll euch das Passah sein, ein Fest von sieben Tagen; Ungesäuertes soll gegessen werden.
22 Und der Fürst soll an jenem Tage für sich selbst und für das gesamte Volk des Landes einen Farren als Sündopfer herrichten lassen.
Und der Fürst soll an selbigem Tage für sich und für das ganze Volk des Landes einen Farren als Sündopfer opfern.
23 Und die Sieben Festtage hindurch soll er an jedem der sieben Tage als Brandopfer für Jahwe sieben Farren und sieben Widder ohne Fehl, sowie täglich einen Ziegenbock als Sündopfer herrichten lassen.
Und die sieben Tage des Festes soll er dem Jehova sieben Farren und sieben Widder, ohne Fehl, täglich, die sieben Tage als Brandopfer opfern, und einen Ziegenbock täglich als Sündopfer.
24 Und als Speisopfer soll er je ein Epha auf den Farren und ein Epha auf den Widder herrichten lassen und Öl, je ein Hin auf das Epha.
Und als Speisopfer soll er ein Epha Feinmehl zu jedem Farren und ein Epha zu jedem Widder opfern; und Öl, ein Hin zu jedem Epha.
25 Im siebenten Monat, am fünfzehnten Tage des Monats, am Hauptfeste soll er sieben Tage lang ebensoviel herrichten lassen, sowohl Sündopfer, als Brandopfer, als Speisopfer und Öl.
Im siebten Monat, am fünfzehnten Tage des Monats, am Feste, soll er desgleichen tun die sieben Tage, betreffs des Sündopfers wie des Brandopfers und betreffs des Speisopfers wie des Öles.

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