< 4 Mose 35 >

1 Und der Herr redete mit Moses in Moabs Steppen am Jordan bei Jericho:
Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:
2 "Befiehl den Söhnen Israels, daß sie von ihrem Besitze den Leviten Städte zum Siedeln geben! Auch die Weidetrift rings um die Städte sollt ihr den Leviten geben!
»Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.
3 Die Städte seien ihnen zum Besiedeln, die Weidetriften aber seien für ihr Vieh, ihre Habe und all ihren Lebensbedarf!
Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.
4 Der Städte Weidetriften, die ihr den Leviten geben sollt, seien ringsum tausend Ellen weit von der Stadtmauer!
Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;
5 Meßt außerhalb der Stadt zweitausend Ellen auf der Ostseite ab, desgleichen südlich, westlich, nördlich, so daß die Stadt in die Mitte kommt! Das soll ihnen Weidetrift bei den Städten sein!
und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.
6 Und den Städten, die ihr den Leviten geben sollt, sechs Freistädten, die ihr abtretet, daß der Totschläger dahin fliehe, sollt ihr noch zweiundvierzig andere hinzufügen!
Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:
7 All der Städte, die ihr den Leviten gebt, sind es achtundvierzig samt den Weidetriften.
die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.
8 Die Zahl der Städte, die ihr vom Besitz der Söhne Israels abtretet, sollt ihr bei den Größeren größer bemessen und bei den kleineren kleiner! Jeder soll entsprechend dem Besitz einige seiner Städte den Leviten geben!"
Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.«
9 Und der Herr sprach zu Moses:
Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:
10 "Sag den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: 'Wenn ihr, den Jordan überschreitend, in das Land Kanaan kommt,
»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,
11 dann wählt Städte, die euch so gelegen sind, daß sie euch Freistädte seien! Dorthin fliehe jeder Totschläger und jeder, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat!
sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.
12 Die Städte seien euch Zuflucht vor Bluträchern, daß nicht der Totschläger den Tod leide, bis er vor der Gemeinde zum Gericht gestanden!
Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.
13 Der Städte, die ihr dazu hergebt, seien es sechs! Sie sollen euch Freistädte sein!
Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:
14 Drei der Städte sollt ihr über dem Jordan abtreten und drei Städte im Lande Kanaan! Freistädte seien es!
drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.
15 Den Söhnen Israels sowie dem Gast und dem Beisassen bei euch sollen die sechs Städte eine Zuflucht sein, daß jeder dorthin fliehe, der unvorsätzlich einen Menschen erschlagen!
Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.«
16 Hat er ihn aber mit einem eisernen Gerät geschlagen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
»Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
17 Und hat er ihn mit einem handlichen Steine getroffen, wodurch jemand sterben kann, und er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
18 Und hat er ihn mit einem handlichen Holzgerät getroffen, wodurch jemand sterben kann, und er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;
19 Der Bluträcher soll selber den Mörder töten! Wo er auf ihn trifft, soll er ihn töten!
der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 Und hat dieser jemandem aus Haß einen Stoß gegeben, oder hat er nach ihm hinterlistig geworfen, daß er starb,
Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist,
21 oder hat er ihn aus Feindschaft mit der Hand niedergeschlagen, daß er starb, dann leide der, der ihn geschlagen, den Tod! Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wo er ihn trifft!
oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.
22 Hat er von ungefähr jemanden gestoßen, ohne Feindschaft, oder hat er irgendein Gerät auf ihn geworfen, ohne daß er zielte,
Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen
23 oder hat er irgendeinen Stein, wodurch einer sterben kann, unversehens auf ihn fallen lassen, daß er starb, ist ihm aber kein Feind gewesen und hat ihm nichts Böses tun wollen,
oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte:
24 dann richte die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Satzungen!
so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,
25 Den Totschläger beschütze die Gemeinde vor der Hand des Bluträchers! Die Gemeinde bringe ihn in seine Zufluchtsstadt, in die er fliehen will! Er bleibe dort bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit heiligem Öl gesalbt hat!
und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Verläßt aber der Totschläger die Gemarkung seiner Zufluchtsstadt, in die er sich gerichtet,
Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht
27 und trifft ihn der Bluträcher außerhalb der Gemarkung seiner Zufluchtsstadt und tötet der Bluträcher den Totschläger, dann ist kein Mord an ihm verübt worden.
und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;
28 Er soll ja bis zum Tode des Hohenpriesters in der Zufluchtsstadt verbleiben! Doch nach des Hohenpriesters Tod darf der Totschläger zu seines Besitzes Boden zurückkehren.
denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.
29 Dies sei euch Rechtssatzung für eure Geschlechter in allen euren Siedlungen!
Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.
30 Wenn jemand einen Menschen umbringt, so soll man den Mörder nach dem Mund von Zeugen hinrichten! Ein einziger Zeuge aber soll nicht aussagen gegen jemand, daß er sterbe!
Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.
31 Ihr sollt kein Lösegeld für das Leben eines Mörders annehmen, der des Todes schuldig ist! Er muß den Tod leiden.
Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
32 Ihr sollt auch keine Gegengabe dafür nehmen, daß einer in seine Zufluchtsstadt flieht und dann heimkehrt, bevor der Priester gestorben ist!
Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.
33 Ihr dürft das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen. Denn Blut entweiht das Land. Sühne wird dem Land für das darin vergossene Blut nur durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Ihr sollt also nicht das Land unrein machen, in dem ihr siedelt, weil auch ich darin wohne! Denn ich, der Herr, wohne mitten unter Israels Söhnen.'"
So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.«

< 4 Mose 35 >