< 4 Mose 35 >
1 Und der Herr redete mit Moses in Moabs Steppen am Jordan bei Jericho:
And the Lord spak these thingis to Moises, in the feeldi places of Moab, aboue Jordan,
2 "Befiehl den Söhnen Israels, daß sie von ihrem Besitze den Leviten Städte zum Siedeln geben! Auch die Weidetrift rings um die Städte sollt ihr den Leviten geben!
ayens Jericho, Comaunde thou to the sones of Israel, that thei yyue to dekenes of her possessiouns,
3 Die Städte seien ihnen zum Besiedeln, die Weidetriften aber seien für ihr Vieh, ihre Habe und all ihren Lebensbedarf!
citees to dwelle, and the suburbabis of tho bi cumpas, that thei dwelle in `the citees, and the suburbabis be to beestis, and `werk beestis;
4 Der Städte Weidetriften, die ihr den Leviten geben sollt, seien ringsum tausend Ellen weit von der Stadtmauer!
whiche suburbabis schulen be strecchid forth fro the wallis of citees with outforth `bi cumpas, in the space of a thousynde paacis;
5 Meßt außerhalb der Stadt zweitausend Ellen auf der Ostseite ab, desgleichen südlich, westlich, nördlich, so daß die Stadt in die Mitte kommt! Das soll ihnen Weidetrift bei den Städten sein!
ayens the eest schulen be two thousynde cubitis, and ayens the south in lijk manere schulen be two thousynde cubitis, and at the see that biholdith to the west schal be the same mesure, and the north coost schal be endid bi euene terme. And the citees schulen be in the myddis, and the suburbabis with outforth.
6 Und den Städten, die ihr den Leviten geben sollt, sechs Freistädten, die ihr abtretet, daß der Totschläger dahin fliehe, sollt ihr noch zweiundvierzig andere hinzufügen!
Forsothe of tho citees whiche ye schulen yyue to dekenes, sixe schulen be departid in to helpis of fugityues, `ether of fleynge men, that he that schedde blood, fle to tho; and outakun these sixe, ye schulen yyue to dekenes othere two and fourti citees,
7 All der Städte, die ihr den Leviten gebt, sind es achtundvierzig samt den Weidetriften.
that is, togidere eiyte and fourti, with her surburbabis.
8 Die Zahl der Städte, die ihr vom Besitz der Söhne Israels abtretet, sollt ihr bei den Größeren größer bemessen und bei den kleineren kleiner! Jeder soll entsprechend dem Besitz einige seiner Städte den Leviten geben!"
And tho citees that schulen be youun of the possessiouns of sones of Israel, schulen be takun awey, mo fro hem that han more, and fewere `schulen be takun awey fro hem that han lesse, alle bi hem silf schulen yyue bi the mesure of her eritage, citees to dekenes.
9 Und der Herr sprach zu Moses:
The Lord seide to Moises,
10 "Sag den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: 'Wenn ihr, den Jordan überschreitend, in das Land Kanaan kommt,
Spek thou to the sones of Israel, and thou schalt seie to hem, Whanne ye han passid Jordan, in the lond of Canaan,
11 dann wählt Städte, die euch so gelegen sind, daß sie euch Freistädte seien! Dorthin fliehe jeder Totschläger und jeder, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat!
deme ye whiche citees owen to be in to the helpis of fugityues, whiche not wilfuli han sched blood.
12 Die Städte seien euch Zuflucht vor Bluträchern, daß nicht der Totschläger den Tod leide, bis er vor der Gemeinde zum Gericht gestanden!
In whiche whanne the fleere hath fled, the kynesman of hym that is slayn, schal not mow sle hym, til he stonde in the siyt of the multitude, and the cause of hym be demed.
13 Der Städte, die ihr dazu hergebt, seien es sechs! Sie sollen euch Freistädte sein!
Forsothe of tho citees that ben departid to the helpis of fugityues,
14 Drei der Städte sollt ihr über dem Jordan abtreten und drei Städte im Lande Kanaan! Freistädte seien es!
thre schulen be ouer Jordan, and thre in the lond of Canaan;
15 Den Söhnen Israels sowie dem Gast und dem Beisassen bei euch sollen die sechs Städte eine Zuflucht sein, daß jeder dorthin fliehe, der unvorsätzlich einen Menschen erschlagen!
as wel to the sones of Israel as to comelyngis and pilgryms; that he fle to tho citees, that schedde blood not wilfuli.
16 Hat er ihn aber mit einem eisernen Gerät geschlagen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
If ony man smytith a man with yrun, and he that is smytun is deed, `the smyter schal be gilti of mansleyng, and he schal die.
17 Und hat er ihn mit einem handlichen Steine getroffen, wodurch jemand sterben kann, und er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
If he castith a stoon, and a man is deed bi the strook, he schal be punyschid in lijk maner.
18 Und hat er ihn mit einem handlichen Holzgerät getroffen, wodurch jemand sterben kann, und er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
If a man smytun with a staf dieth, he schal be vengid bi `the blood of the smytere.
19 Der Bluträcher soll selber den Mörder töten! Wo er auf ihn trifft, soll er ihn töten!
The niy kynesman of hym that is slayn schal sle the mansleere; anoon as he takith hym, `that is, the manquellere, he schal sle hym.
20 Und hat dieser jemandem aus Haß einen Stoß gegeben, oder hat er nach ihm hinterlistig geworfen, daß er starb,
If bi haterede a man hurtlith, `ethir schoufith, `a man, ethir castith ony thing in to hym bi aspiyngis,
21 oder hat er ihn aus Feindschaft mit der Hand niedergeschlagen, daß er starb, dann leide der, der ihn geschlagen, den Tod! Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wo er ihn trifft!
ether whanne he was enemy, smoot with hond, and he is deed, the smytere schal be gilti of mansleyng. The kynesman `of him that is slayn, anoon as he findith him, `that is, the sleere, schal sle hym.
22 Hat er von ungefähr jemanden gestoßen, ohne Feindschaft, oder hat er irgendein Gerät auf ihn geworfen, ohne daß er zielte,
That if bi sudeyn caas, and without hatrede and enemytees,
23 oder hat er irgendeinen Stein, wodurch einer sterben kann, unversehens auf ihn fallen lassen, daß er starb, ist ihm aber kein Feind gewesen und hat ihm nichts Böses tun wollen,
he doith ony thing of these;
24 dann richte die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Satzungen!
and this is preued in heryng `of the puple, and the questioun of blood is discussid bitwixe the smytere and the kynesman,
25 Den Totschläger beschütze die Gemeinde vor der Hand des Bluträchers! Die Gemeinde bringe ihn in seine Zufluchtsstadt, in die er fliehen will! Er bleibe dort bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit heiligem Öl gesalbt hat!
the innocent schal be delyuered fro the hond of the vengere, and bi sentence of iugis he schal be led ayen in to the citee, to which he fledde, and he schal dwelle there, til the grete preest die, which is anoyntid with oile.
26 Verläßt aber der Totschläger die Gemarkung seiner Zufluchtsstadt, in die er sich gerichtet,
If the sleere is foundun with out the coostis `of the citees that ben asigned to exilid men,
27 und trifft ihn der Bluträcher außerhalb der Gemarkung seiner Zufluchtsstadt und tötet der Bluträcher den Totschläger, dann ist kein Mord an ihm verübt worden.
and is slayn of him that is vengere, he that sleeth him, `that is, the exilid man, schal be with out gilt;
28 Er soll ja bis zum Tode des Hohenpriesters in der Zufluchtsstadt verbleiben! Doch nach des Hohenpriesters Tod darf der Totschläger zu seines Besitzes Boden zurückkehren.
for the exilid man ouyte sitte in the citee `til to the `deth of the bischop; forsothe aftir that thilke bischop is deed, the mansleere schal turne ayen in to his lond.
29 Dies sei euch Rechtssatzung für eure Geschlechter in allen euren Siedlungen!
These schulen be euerlastynge and lawful thingis in alle youre dwellyngis.
30 Wenn jemand einen Menschen umbringt, so soll man den Mörder nach dem Mund von Zeugen hinrichten! Ein einziger Zeuge aber soll nicht aussagen gegen jemand, daß er sterbe!
A mansleere schal be punyschid vndur witnessis; no man schal `be dampned at the witnessyng of o man.
31 Ihr sollt kein Lösegeld für das Leben eines Mörders annehmen, der des Todes schuldig ist! Er muß den Tod leiden.
Ye schulen not take prijs of him which is gilti of blood, anoon and he schal die.
32 Ihr sollt auch keine Gegengabe dafür nehmen, daß einer in seine Zufluchtsstadt flieht und dann heimkehrt, bevor der Priester gestorben ist!
Men exilid, and fugityues, schulen not mow turne ayen in ony maner in to her citees, bifore the deeth of the bischop, lest ye defoulen the lond of youre abitacioun,
33 Ihr dürft das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen. Denn Blut entweiht das Land. Sühne wird dem Land für das darin vergossene Blut nur durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
which is defoulid bi the blood of innocent men; and it may not be clensid in other maner, no but bi the blood of hym, that schedde the blood of anothir man.
34 Ihr sollt also nicht das Land unrein machen, in dem ihr siedelt, weil auch ich darin wohne! Denn ich, der Herr, wohne mitten unter Israels Söhnen.'"
And so youre possessioun schal be clensid, for Y schal dwelle with you; for Y am the Lord, that dwelle among the sones of Israel.