< 3 Mose 27 >
1 Und der Herr sprach zu Moses:
Und Jahwe redete mit Mose also:
2 "Sprich zu den Söhnen Israels und sage ihnen: 'Wenn jemand Personen nach dem Schätzungswert dem Herrn gelobt,
Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn jemand Jahwe ein Gelübde abträgt, und zwar ein solches von Personen nach dem Schätzungswert,
3 dann sei Schätzungswert des Männlichen von zwanzig bis zu sechzig Jahren nach heiligem Gewicht fünfzig Silberringe!
so soll der Schätzungswert eines Mannes von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silbersekel nach dem heiligen Gewichte betragen; ist es aber ein Weib, so soll der Schätzungswert dreißig Sekel betragen.
4 Ist es ein Weibliches, sei der Wert dreißig Ringe!
Ist es jemand von fünf bis zu zwanzig Jahren,
5 Ist es von fünf bis zu zwanzig Jahren, so sei der Wert des Männlichen zwanzig Ringe, der des Weiblichen zehn!
so soll der Schätzungswert der männlichen Person zwanzig Sekel, der weiblichen zehn SekeI betragen.
6 Ist es von einem Monat bis zu fünf Jahren, so sei der Wert des Männlichen fünf Silberringe, der des Weiblichen drei Silberringe!
Ist es jemand von einem Monat bis zu fünf Jahren, so soll der Schätzungswert des Knaben fünf Silbersekel, der Schätzungswert des Mädchens drei Silbersekel betragen.
7 Ist es von sechzig Jahren und darüber, so sei der Wert des Männlichen fünfzehn Ringe und der des Weibes zehn!
Ist es jemand von sechzig Jahren und darüber, so soll der Schätzungswert des Mannes fünfzehn Sekel betragen, der des Weibes zehn Sekel.
8 Ist es aber zu arm für den Schätzungswert, dann bringe man es vor den Priester, und der Priester werte es! Nach dem, was der Gelobende zahlen kann, soll ihn der Priester werten!
Und wenn der Betreffende zu arm ist, um den Schätzungswert zu entrichten, so stelle man ihn vor den Priester, und der Priester möge ihn abschätzen; mit Rücksicht darauf, wie viel der Gelobende zu leisten vermag, soll ihn der Priester abschätzen.
9 Und ist es Vieh, von dem man dem Herrn ein Opfer bringen will, dann soll alles, was einer davon gibt, dem Herrn geheiligt sein!
Und wenn es Vieh ist, von welchem man Jahwe Opfer bringen kann, so soll alles, was einer Jahwe davon giebt, als geheiligt gelten.
10 Er soll es nicht auswechseln und nicht Gutes für Schlechtes vertauschen oder Schlechtes für Gutes, und tauscht er doch das eine Vieh mit dem anderen, so sei das eine geheiligt; aber auch das andere soll es sein!
Er darf es nicht umwechseln, noch vertauschen - ein gutes für ein schlechtes oder ein schlechtes für ein gutes; und wenn er dennoch ein Stück Vieh mit einem anderen vertauschen sollte, so soll das eine wie das andere dem Heiligtume verfallen sein.
11 Ist es aber irgendein unreines Tier, das man dem Herrn nicht als Opfer darbringen darf, so stelle er das Vieh dem Priester vor!
Ist es aber irgend welches unreines Vieh, von dem man Jahwe keine Opfer bringen kann, so soll man das Vieh dem Priester darstellen,
12 Der Priester werte es zwischen gut und schlecht! Wie es der Priester wertet, so soll es bleiben!
und der Priester soll es abschätzen, je nachdem es schön oder gering ist; bei dem Schätzungswerte, den der Priester festsetzt, soll es verbleiben.
13 Löst er es aber ein, so lege er ein Fünftel auf den Schätzungswert!
Will er es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel von dem Schätzungswerte darauf zu legen.
14 Weiht jemand dem Herrn sein Haus als heilige Gabe, so werte es der Priester zwischen gut und schlecht! Wie es der Priester schätzt, dabei soll es bleiben!
Und wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, so soll es der Priester abschätzen, je nachdem es schön oder gering ist; so, wie es der Priester abschätzt, soll es zu stehen kommen.
15 Will jemand, der sein Haus geweiht hat, es einlösen, so lege er ein Fünftel des Wertes darauf, und es sei wieder sein!
Falls aber der, der sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel der Schätzungssumme darauf zu legen; dann gehört es ihm.
16 Weiht jemand etwas von seinem Besitz dem Herrn, so sei der Wert nach seiner Aussaat! Ein Malter Gerstenaussaat zu fünfzig Silberringen.
Wenn jemand etwas von seinem erblichen Grundbesitze Jahwe weiht, so richtet sich der Schätzungswert nach dem Maße der Aussaat; ein Feld von einem Gomer Gerste Aussaat ist auf fünfzig Silbersekel zu schätzen.
17 Weiht er vom Jubeljahre ab sein Feld, so soll es nach dem Richtwerte zu stehen kommen!
Weiht er sein Feld vom Halljahr ab, so soll es nach dem Schätzungswerte zu stehen kommen.
18 Weiht er aber nach dem Jubeljahr sein Feld, so berechne der Priester den Silberpreis mit Rücksicht nach den Jahren, die bis zum Jubeljahre fehlen! Dies werde vom Richtwert abgezogen!
Weiht er aber sein Feld nach dem Halljahr, so muß ihm der Priester den Betrag berechnen mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre, die noch bis zum Halljahre fehlen, und es ist dann von dem vollen Schätzungswert ein Abzug zu machen.
19 Will aber der, der das Feld geweiht, es einlösen, dann lege er ein Fünftel des Wertes darauf, und es sei wieder sein!
Will aber der, der das Feld geweiht hat, es doch wieder einlösen, so hat er ein Fünftel der Schätzungssumme darauf zu legen; dann verbleibt es ihm.
20 Löst er aber das Feld nicht ein und hat man das Feld an einen anderen verkauft, so kann es nicht mehr eingelöst werden.
Löst er das Feld nicht ein, verkauft aber trotzdem das Feld an einen anderen, so kann es nicht wiederum eingelöst werden,
21 Vielmehr ist dies Feld, wird es im Jubeljahre frei, etwas, was dem Herrn geweiht ist, wie ein dem Bann verfallenes Feld. Dem Priester soll sein Besitz zufallen.
sondern das Feld hat, wenn es im Halljahre frei wird, als etwas Jahwe Geweihtes zu gelten, wie ein dem Banne verfallenes Feld; das Eigentumsrecht daran fällt dem Priester zu.
22 Weiht er jedoch dem Herrn ein Feld, das er sich selbst gekauft und das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,
Weiht er dagegen Jahwe ein von ihm erkauftes Feld, welches nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört,
23 so berechne ihm der Priester den Betrag des Richtwertes bis zum Jubeljahr! Er gebe den Wert an demselben Tag als heilige Gabe für den Herrn!
so muß ihm der Priester ausrechnen, wie hoch sich der Schätzungswert für den Zeitraum bis zum Halljahre beläuft, und er soll diesen Schätzungswert am gleichen Tag als eine Jahwe geweihte Gabe entrichten.
24 Im Jubeljahre kommt das Feld an den zurück, von dem er es gekauft und dem es als Erbbesitz gehört hat.
Im Halljahr aber kommt das Feld wieder an den, von dem er es gekauft hatte, dem es als Erbbesitz gehörte.
25 Nach heiligem Gewicht geschehe jede Schätzung! Zwanzig Korn seien ein Ring!
Alle Schätzungen haben nach heiligem Gewichte zu geschehen; zwanzig Gera machen einen Sekel.
26 Erstgeburten aber, die beim Vieh als erstgeworfen des Herrn sind, darf niemand opfern, weder Rind noch Schaf. Dem Herrn gehören sie ohnehin.
Jedoch Erstgeburten unter dem Vieh, die als erstgeborne Jahwe verfallen, darf niemand weihen; es sei Rind oder Schaf - es gehört Jahwe.
27 Bei unreinem Vieh löse man es nach dem Schätzungswert und lege ein Fünftel des Betrags darauf! Wird es nicht eingelöst, so werde es nach dem Wert verkauft!
Handelt es sich aber um unreines Vieh, so muß man es loskaufen nach dem Schätzungswert und ein Fünftel des Betrags darauf legen; falls es aber nicht eingelöst wird, ist es nach dem Schätzungswerte zu verkaufen.
28 Keinerlei Banngut, das ein Mann dem Herrn bannt, nichts, was ihm gehört, Mensch oder Vieh oder Erbgrundstück, darf verkauft oder eingelöst werden. Alles Banngut ist dem Herrn hochheilig.
Gebanntes jedoch, welches jemand Jahwe mittels des Bannes weiht von allem, was ihm gehört, es seien Menschen oder Vieh oder erblicher Grundbesitz, darf niemals verkauft oder eingelöst werden; alles Gebannte ist Jahwe hochheilig.
29 Was von Menschen gebannt wird, darf nicht losgekauft werden. Es soll getötet werden!
Wenn irgend Menschen mit dem Banne belegt werden, so dürfen sie nicht losgekauft werden, sondern müssen getötet werden.
30 Aller Zehnte vom Boden, der Saatfrucht und der Baumfrüchte sind des Herrn. Sie sind dem Herrn geheiligt.
Alle Zehnten vom Boden, von der Saatfrucht, wie von den Baumfrüchten, gehören Jahwe, sind Jahwe geheiligt.
31 Löst aber jemand einen Teil von seinem Zehnten ein, so soll er ein Fünftel des Betrages darauflegen!
Sollte aber jemand einen Teil seines Zehnten einlösen wollen, so hat er ein Fünftel des Betrags darauf zu legen.
32 Bei allem Zehnten von Rind und Schaf, von allem, was unterm Hirtenstabe durchgeht, soll das zehnte Stück dem Herrn geheiligt werden.
Was aber den Zehnten von den Rindern und Schafen anlangt, so soll von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, das je zehnte Stück Jahwe geheiligt sein.
33 Man soll nicht zwischen gut und schlecht untersuchen! Man soll es nicht vertauschen! Tauschte man es doch, dann sei das eine dem Heiligtum verfallen, ebenso soll es mit dem anderen sein! Es darf nicht eingelöst werden.'"
Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und darf es nicht mit einem anderen vertauschen. Sollte es einer aber doch vertauschen, so ist das eine wie das andere dem Heiligtume verfallen und darf nicht eingelöst werden.
34 Dies sind die Gebote, die der Herr dem Moses für die Israeliten auf dem Berge Sinai gegeben hat.
Das sind die Gebote, die Jahwe Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten auftrug.