< 3 Mose 13 >
1 Der Herr sprach zu Moses und Aaron also:
Und der HERR redete mit Mose und Aaron und sprach:
2 "Zeigt sich auf jemandes Haut ein Mal oder ein Grind oder ein Fleck und bildet sich auf seiner Haut ein Aussatzschaden, dann bringe man ihn vor den Priester Aaron oder einen seiner Priestersöhne!
Wenn einem Menschen an der Haut seines Fleisches etwas auffähret, oder schäbicht oder eiterweiß wird, als wollte ein Aussatz werden an der Haut seines Fleisches, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu seiner Söhne einem unter den Priestern.
3 Sieht nun der Priester den Schaden an der Haut und ist das Haar in dem Schaden weiß geworden und ist der Schein des Schadens tiefer als die Haut seines Fleisches, so ist es Aussatzschaden. Sieht dies der Priester, dann erkläre er ihn für unrein!
Und wenn der Priester das Mal an der Haut des Fleisches siehet, daß die Haare in Weiß verwandelt sind, und das Ansehen an dem Ort tiefer ist denn die andere Haut seines Fleisches, so ist's gewiß der Aussatz. Darum soll ihn der Priester besehen und für unrein urteilen.
4 Ist ein weißer Fleck an der Haut seines Fleisches und ist sein Schein nicht tiefer als die Haut und ist das Haar daran nicht weiß geworden, dann sondere der Priester sieben Tage den Schaden ab!
Wenn aber etwas eiterweiß ist an der Haut seines Fleisches, und doch das Ansehen nicht tiefer denn die andere Haut des Fleisches, und die Haare nicht in Weiß verwandelt sind, so soll der Priester denselben verschließen sieben Tage
5 Beschaut ihn der Priester am siebten Tage und blieb der Schaden bei seiner Farbe, griff der Schaden auf der Haut nicht weiter um sich, dann sondere der Priester weitere sieben Tage den Schaden ab!
und am siebenten Tage besehen. Ist's, daß das Mal bleibt, wie er's zuvor gesehen hat, und hat nicht weiter gefressen an der Haut,
6 Beschaut ihn der Priester abermals am siebten Tage und wurde der Schaden blässer und griff der Schaden auf der Haut nicht weiter um sich, dann erkläre ihn der Priester für rein! Ein Grind ist es. Er wasche seine Kleider! Dann ist er rein.
so soll ihn der Priester abermal sieben Tage verschließen. Und wenn er ihn zum andernmal am siebenten Tage besiehet und findet, daß das Mal verschwunden ist und nicht weiter gefressen hat an der Haut, so soll er ihn rein urteilen, denn es ist Grind. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
7 Greift aber auf der Haut der Grind immer weiter um sich, nachdem er vom Priester zu seiner Reinsprechung beschaut war, und zeigt er sich abermals dem Priester
Wenn aber der Grind weiter frißt in der Haut, nachdem er vom Priester besehen und rein gesprochen ist, und wird nun zum andernmal vom Priester besehen;
8 und sieht der Priester, daß auf der Haut der Grind um sich griff, dann erkläre der Priester ihn für unrein! Aussatz ist es.
wenn denn da der Priester siehet, daß der Grind weiter gefressen hat in der Haut, soll er ihn unrein urteilen, denn es ist gewiß Aussatz.
9 Ist an einem Menschen ein Aussatzschaden, so bringe man diesen Fall vor den Priester!
Wenn ein Mal des Aussatzes am Menschen sein wird, den soll man zum Priester bringen.
10 Sieht der Priester, daß ein weißes Mal an der Haut ist, und das Haar daran ist weiß geworden und in dem Mal wuchert wildes Fleisch,
Wenn derselbe siehet und findet, daß weiß aufgefahren ist an der Haut, und die Haare in Weiß verwandelt, und roh Fleisch im Geschwür ist,
11 dann ist an der Haut seines Fleisches ein unheilbarer Aussatz. Der Priester erkläre ihn für unrein! Er soll ihn aber nicht absondern! Er ist unrein.
so ist's gewiß ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen und nicht verschließen; denn er ist schon unrein.
12 Blüht aber der Aussatz auf der Haut und bedeckt der Aussatz vom Kopf bis zu den Füßen die ganze Schadenhaut im ganzen Schaubereich des Priesters
Wenn aber der Aussatz blühet in der Haut und bedeckt die ganze Haut, von dem Haupt an bis auf die Füße, alles, was dem Priester vor Augen sein mag;
13 und sieht der Priester, daß der Aussatz seinen ganzen Leib bedeckt, dann erkläre er den Schaden für rein! Ganz weiß geworden, ist er rein.
wenn dann der Priester besiehet und findet, daß der Aussatz das ganze Fleisch bedeckt hat, so soll er denselben rein urteilen, dieweil es alles an ihm in Weiß verwandelt ist; denn er ist rein.
14 Wenn sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt, dann wird er unrein.
Ist aber roh Fleisch da des Tages, wenn er besehen wird, so ist er unrein.
15 Und sieht der Priester das wilde Fleisch, dann erkläre er ihn für unrein! Das wilde Fleisch ist unrein. Aussatz ist es.
Und wenn der Priester das rohe Fleisch besiehet, soll er ihn unrein urteilen; denn er ist unrein, und es ist gewiß Aussatz.
16 Verschwindet freilich das wilde Fleisch und er wird weiß und kam er zum Priester
Verkehret sich aber das rohe Fleisch wieder und verwandelt sich in Weiß, so soll er zum Priester kommen.
17 und besah ihn der Priester und wurde der Schaden weiß, dann erkläre der Priester den Schaden für rein! Er ist rein.
Und wenn der Priester besiehet und findet, daß das Mal ist in Weiß verwandelt, soll er ihn rein urteilen, denn er ist rein.
18 Ist an der Haut ein Geschwür und heilt es wieder
Wenn in jemandes Fleisch an der Haut eine Drüse wird, und wieder heilet,
19 und entsteht an Stelle des Geschwüres ein weißes Mal oder ein weißrötliches, ein Fleck, so zeige er sich dem Priester!
danach an demselben Ort etwas weiß auffähret oder rötlich Eiterweiß wird, soll er vom Priester besehen werden.
20 Und sieht der Priester, daß die Gestalt des Fleckes tiefer als die Haut ist, und ist daran sein Haar weiß geworden, dann erkläre ihn der Priester für unrein! Aussatzschaden ist es, im Geschwür ausgebrochen.
Wenn dann der Priester siehet, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut und das Haar in Weiß verwandelt; so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal aus der Drüse worden.
21 Beschaut es der Priester und kein Haar ist daran weiß geworden, auch ist es nicht tiefer als die Haut, nur blasser, dann sondere ihn der Priester sieben Tage ab!
Siehet aber der Priester und findet, daß die Haare nicht weiß sind, und ist nicht tiefer denn die andere Haut, und ist verschwunden, so soll er ihn sieben Tage verschließen.
22 Greift es dann weiter auf der Haut um sich, dann erkläre ihn der Priester für unrein! Ein Schaden ist es.
Frißt es weiter in der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal.
23 Bleibt aber der Fleck an der gleichen Stelle und breitet er sich nicht aus, so ist es die Narbe des Geschwürs. Dann erkläre ihn der Priester für rein!
Bleibt aber das Eiterweiß also stehen und frißt nicht weiter, so ist's die Narbe von der Drüse, und der Priester soll ihn rein urteilen.
24 Oder ist eine Brandwunde an der Haut und ist das Fleisch an der Brandwunde ein weißroter oder weißer Fleck
Wenn sich jemand an der Haut am Feuer brennet, und das Brandmal rötlich oder weiß, ist,
25 und der Priester beschaut ihn, und das Haar ist an dem Fleck weiß geworden und seine Gestalt ist tiefer als die Haut, so ist der Aussatz in der Brandwunde ausgebrochen. Der Priester erkläre ihn für unrein! Es ist der Aussatz.
und der Priester ihn besiehet und findet das Haar in Weiß verwandelt an dem Brandmal und das Ansehen tiefer denn die andere Haut, so ist gewiß Aussatz aus dem Brandmal worden. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen; denn es ist ein Aussatzmal.
26 Beschaut ihn der Priester und ist kein weißes Haar am Fleck und ist er nicht tiefer als die Haut, nur blässer, dann sondere ihn der Priester sieben Tage ab!
Siehet aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht in Weiß verwandelt, und nicht tiefer ist denn die andere Haut, und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschließen.
27 Beschaut ihn der Priester am siebten Tag, dann erkläre ihn der Priester für unrein, falls es auf seiner Haut weiter um sich griff! Dann ist es Aussatz.
Und am siebenten Tage soll er ihn besehen. Hat's weiter gefressen an der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist Aussatz.
28 Blieb aber der Fleck auf der gleichen Stelle und griff er nicht auf der Haut um sich und ward er nur blässer, so ist es das Mal der Brandwunde. Für rein erkläre ihn der Priester! Nur Brandwundnarbe ist es.
Ist's aber gestanden an dem Brandmal und nicht weiter gefressen an der Haut und ist dazu verschwunden, so ist's ein Geschwür des Brandmals. Und der Priester soll ihn rein urteilen; denn es ist eine Narbe des Brandmals.
29 Ist bei einem Manne oder Weib ein Schaden am Kopf oder Bart
Wenn ein Mann oder Weib auf dem Haupt oder am Bart schäbicht wird,
30 und der Priester beschaut den Schaden und ist er tiefer als die Haut und goldgelbes dünnes Haar daran, dann erkläre ihn der Priester für unrein! Krätze ist es, Aussatz des Kopfes oder Bartes.
und der Priester das Mal besiehet und findet, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut, und das Haar daselbst gülden und dünne, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist aussätziger Grind des Haupts oder des Barts.
31 Besichtigt der Priester den Krätzeschaden und ist er nicht tiefer als die Haut, fehlen aber schwarze Haare, dann sondere der Priester den Krätzeschaden sieben Tage ab!
Siehet aber der Priester, daß der Grind nicht tiefer anzusehen ist denn die Haut, und das Haar nicht falb ist, soll er denselben sieben Tage verschließen.
32 Besichtigt der Priester am siebten Tag den Schaden und griff die Krätze nicht um sich und war darin kein goldgelbes Haar und ist die Krätze nicht tiefer als die Haut,
Und wenn er am siebenten Tage besiehet und findet, daß der Grind nicht weiter gefressen hat, und kein gülden Haar da ist, und das Ansehen des Grindes nicht tiefer ist denn die andere Haut,
33 So lasse er sich scheren, aber nicht die Krätze! Dann sondere der Priester die Krätze nochmals sieben Tage ab!
soll er sich bescheren, doch daß er den Grind nicht beschere. Und soll ihn der Priester abermal sieben Tage verschließen.
34 Besichtigt am siebten Tag der Priester die Krätze und griff die Krätze nicht auf der Haut um sich und ist ihre Gestalt nicht tiefer als die Haut, so erkläre ihn der Priester für rein. Er wasche seine Kleider! Dann ist er rein.
Und wenn er ihn am siebenten Tage besiehet und findet, daß der Grind nicht weiter gefressen hat in der Haut, und das Ansehen ist nicht tiefer denn die andere Haut, so soll ihn der Priester rein sprechen; und er soll seine Kleider waschen, denn er ist rein.
35 Greift aber die Krätze auf der Haut um sich nach seiner Reinerklärung
Frißt aber der Grind weiter an der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,
36 und besichtigt ihn der Priester und hat die Krätze weiter auf der Haut um sich gegriffen, so braucht der Priester nicht nach dem goldgelben Haar zu suchen. Er ist unrein.
und der Priester besiehet und findet, daß der Grind also weiter gefressen hat an der Haut, so soll er nicht mehr danach fragen, ob die Haare gülden sind; denn er ist unrein.
37 Bleibt sich aber die Krätze im Aussehen gleich und wächst schwarzes Haar daran, so ist die Krätze geheilt. Er ist rein. Für rein erkläre ihn der Priester!
Ist aber vor Augen der Grind still gestanden, und falb Haar daselbst aufgegangen, so ist der Grind heil und er rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.
38 Sind bei einem Manne oder Weibe Flecken auf der Haut, mattweiße Flecken
Wenn einem Mann oder Weib an der Haut ihres Fleisches etwas eiterweiß ist,
39 und bemerkt ein Priester, daß auf der Haut ihres Fleisches verblaßte, weiße Flecken sind, so sind es Flechten, die auf der Haut ausbrachen. Ein solcher ist rein.
und der Priester siehet daselbst, daß das Eiterweiß schwindet, das ist ein weißer Grind, in der Haut aufgegangen, und er ist rein.
40 Wird jemandes Haupt kahl und ist es ein Hinterglatzkopf, so ist er rein.
Wenn einem Manne die Haupthaare ausfallen, daß er kahl wird, der ist rein.
41 Wird aber vorn sein Kopf kahl, so ist es ein Vorderglatzkopf. Er ist rein.
Fallen sie ihm vorne am Haupt aus, und wird eine Glatze, so ist er rein.
42 Zeigt sich aber an der hinteren oder vorderen Glatze ein weißlichroter Schaden, so ist es der Aussatz, der an seiner hinteren oder vorderen Glatze ausbricht.
Wird aber an der Glatze, oder da er kahl ist, ein weiß oder rötlich Mal, so ist ihm Aussatz an der Glatze oder am Kahlkopf aufgegangen.
43 Besichtigt ihn der Priester und ist ein weißlichrotes Schadenmal an seiner hinteren oder vorderen Glatze, das aussieht wie der Aussatz auf der Haut des Fleisches,
Darum soll ihn der Priester besehen. Und wenn er findet, daß ein weiß oder rötlich Mal aufgelaufen an seiner Glatze oder Kahlkopf, daß es siehet, wie sonst der Aussatz an der Haut,
44 so ist er ein aussätziger Mann. Er ist unrein. Der Priester soll ihn für unrein erklären! An seinem Kopfe ist sein Schaden.
so ist er aussätzig und unrein; und der Priester soll ihn unrein sprechen solches Mals halben auf seinem Haupt.
45 Der Aussätzige, der den Schaden an sich hat, soll sein Gewand zerreißen und soll das Haupthaar fliegen lassen, den Bart verhüllen und rufen "Unrein! Unrein!"
Wer nun aussätzig ist, des Kleider sollen zerrissen sein und das Haupt bloß und die Lippen verhüllet und soll allerdinge unrein genannt werden:
46 Er bleibe die ganze Zeit, da er den Schaden hat, unrein! Er soll abgesondert wohnen! Sein Bleiben sei außerhalb des Lagers!
Und solange das Mal an ihm ist, soll er unrein sein, alleine wohnen, und seine Wohnung soll außer dem Lager sein.
47 Ist an einem Tuche ein Aussatzschaden, an Woll- oder Leintuch,
Wenn an einem Kleide eines Aussatzes Mal sein wird, es sei wollen oder leinen,
48 oder an Leinen- oder Wollgewebe oder Einschlag, oder auch an Leder oder an Lederware,
am Werft oder am Eintracht, es sei leinen oder wollen, oder an einem Fell, oder an allem, das aus Fellen gemacht wird;
49 und ist der Schaden grünlich oder rötlich am Tuch oder am Leder oder am Gewebe oder am Einschlag oder an der Lederware, so ist es Aussatzschaden. Er werde vom Priester beschaut!
und wenn das Mal bleich oder rötlich ist am Kleid, oder am Fell, oder am Werft, oder am Eintracht, oder an einigerlei Ding, das von Fellen gemacht ist: das ist gewiß ein Mal des Aussatzes; darum soll's der Priester besehen.
50 Besichtigt der Priester den Schaden, so sondere er den Schaden sieben Tage ab!
Und wenn er das Mal siehet, soll er's einschließen sieben Tage.
51 Am siebten Tage beschaue er den Schaden! Hat auf dem Tuche, dem Gewebe, dem Einschlag, dem Leder oder an der Lederware der Schaden um sich gegriffen, dann ist der Schaden ein fressender Aussatz. Er ist unrein.
Und wenn er am siebenten Tage siehet, daß das Mal hat weiter gefressen am Kleid, am Werft oder am Eintracht, am Fell oder an allem, das man aus Fellen macht, so ist's ein fressend Mal des Aussatzes und ist unrein.
52 Man verbrenne das Tuch oder das Gewebe oder den Einschlag in Wolle oder Leinen oder jede Ledertasche, woran der Schaden ist! Denn fressender Aussatz ist es. Im Feuer soll es verbrannt werden!
Und soll das Kleid verbrennen, oder den Werft, oder den Eintracht, es sei wollen oder leinen, oder allerlei Fellwerk, darin solch Mal ist; denn es ist ein Mal des Aussatzes; und soll es mit Feuer verbrennen.
53 Besichtigt es der Priester, und der Schaden griff nicht um sich auf dem Tuch oder Gewebe oder Einschlag oder auf irgendwelchen Ledersache,
Wird aber der Priester sehen, daß das Mal nicht weiter gefressen hat am Kleid, oder am Werft, oder am Eintracht, oder an allerlei Fellwerk,
54 dann gebiete der Priester, daß man wasche, an denen der Schaden ist, und sondere es nochmals sieben Tage ab!
so soll er gebieten, daß man's wasche, darin das Mal ist; und soll es einschließen andere sieben Tage.
55 Beschaut es dann der Priester, nachdem der Schaden gewaschen wurde, und hat sich die Farbe des Schadens nicht verändert und hat der Schaden nicht um sich gegriffen, so ist es unrein. Im Feuer sollst du es verbrennen, sei es eine Einfressung an seiner hinteren oder vorderen Seite!
Und wenn der Priester sehen wird, nachdem das Mal gewaschen ist, daß das Mal nicht verwandelt ist vor seinen Augen und auch nicht weiter gefressen hat, so ist's unrein, und sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist tief eingefressen und hat es beschabt gemacht.
56 Besieht es aber der Priester, und ist der Schaden verblaßt, nachdem man ihn gewaschen hat, so schneide man ihn aus dem Tuche oder Leder oder Aufzug oder Einschlag!
Wenn aber der Priester siehet, daß das Mal verschwunden ist nach seinem Waschen, so soll er's abreißen vom Kleid, vom Fell, vom Werft oder vom Eintracht.
57 Erscheint er nochmals am Tuch oder Gewebe oder Einschlag oder an irgendeiner Ledersache, so ist es ein frisch ausbrechender. Du sollst im Feuer das verbrennen, woran der Schaden ist!
Wird's aber noch gesehen am Kleid, am Werft, am Eintracht oder allerlei Fellwerk, so ist's ein Fleck, und sollst es mit Feuer verbrennen, darin solch Mal ist.
58 Das Tuch, das Gewebe, der Einschlag oder die Lederwaren aller Art, die du wuschest und von denen der Schaden gewichen, müssen wiederum gewaschen werden. Dann erst sind sie rein.
Das Kleid aber, oder Werft, oder Eintracht, oder allerlei Fellwerk, das gewaschen ist und das Mal von ihm gelassen hat, soll man zum andernmal waschen, so ist s rein.
59 Dies ist die Lehre über den Aussatzschaden an wollenem oder linnenem Tuch oder an Gewebe oder Einschlag oder irgendeiner Ledersache, inwiefern sie für rein oder unrein zu erklären sind."
Das ist das Gesetz über die MaLE des Aussatzes an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, am Werft und am Eintracht und an allerlei Fellwerk, rein oder unrein zu sprechen.