< 2 Mose 21 >
1 "Dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:
2 Kaufst du dir einen hebräischen Knecht, so diene er dir sechs Jahre! Im siebten aber gehe er frei und ledig aus!
So du einen ebräischen Knecht kaufest, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ledig ausgehen.
3 Kam er mit seinem Bündel, so gehe er mit seinem Bündel; hatte er ein Weib, so gehe sein Weib mit ihm!
Ist er ohne Weib kommen, so, soll er auch ohne Weib ausgehen. Ist er aber mit Weib kommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Gab ihm sein Herr ein Weib und gebar sie ihm Söhne oder Töchter, so bleibe das Weib mit seinen Kindern bei seinem Herrn. Er selber aber gehe mit seinem Bündel weg!
Hat ihm aber sein HERR ein Weib gegeben und hat Söhne oder Töchter gezeuget, so soll das Weib und die Kinder seines HERRN sein; er aber soll ohne Weib ausgehen.
5 Erklärt aber der Knecht: 'Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder' und mag nicht frei weggehen,
Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen HERRN lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,
6 dann bringe ihn sein Herr vor die Gottheit und stelle ihn an die Tür oder den Türpfosten! Und dann steche ihm sein Herr mit seinem Pfriemen durch das Ohr: Und nun sei er für immer sein Knecht!
So bringe ihn sein HERR vor die Götter und halte ihn an die Tür oder Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein Ohr; und er sei sein Knecht ewig.
7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, dann darf sie nicht wie Knechte fortgehen.
Verkauft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.
8 Mißfällt sie ihrem Herrn, der sie sich bestimmt hatte, dann lasse er sie loskaufen! Sie fremdem Volk zu verkaufen, hat er keine Macht, wenn er sie gehen läßt.
Gefällt sie aber ihrem HERRN nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat.
9 Bestimmt er sie aber seinem Sohne, dann tue er ihr nach der freien Mädchen Recht!
Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.
10 Nimmt er sich noch eine andere, dann schmälere er ihr nicht Fleisch, Kost, Gewand und Umarmung!
Gibt er ihm aber eine andere, so soll er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen.
11 Tut er ihr von diesen dreien keines, dann gehe sie ohne Entgelt, umsonst weg!
Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.
12 Wer einen anderen totschlägt, soll des Todes sterben!
Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13 Hat er aber nicht aufgelauert, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann bestimme ich dir eine Stätte, wohin er fliehen kann.
Hat er ihm aber nicht nachgestellet sondern Gott hat ihn lassen ohngefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll
14 Wenn aber jemand wider den Genossen brütet, ihn mit List zu töten, dann hole ihn von meinem Altar weg, daß er getötet werde!
Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll des Todes sterben!
Wer seinen Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen raubt, er habe ihn verkauft oder er finde sich noch in seiner Hand, soll des Todes sterben!
Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben!
Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18 Wenn Männer streiten und einer schlägt den anderen so mit einem Steine oder mit der Faust, daß er zwar nicht stirbt, aber aufs Lager fällt,
Wenn sich Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 so bleibe der Schläger frei, wenn er wieder aufsteht und im Freien an seiner Krücke umhergeht! Nur sein Feiernmüssen ersetze er und lasse ihn ausheilen!
kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe.
20 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, und es stirbt eines unter seiner Hand, so werde es gesühnt!
Wer seinen Knecht oder Magd schlägt mit einem Stabe, daß er stirbt unter seinen Händen, der, soll darum gestraft werden.
21 Übersteht es aber noch einen oder zwei Tage, dann werde es nicht gesühnt; denn um sein eigen Geld geht es!
Bleibt er aber einen oder zween Tage, so soll er nicht darum gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Wenn sich Männer raufen und stoßen ein schwangeres Weib, so daß es eine Fehlgeburt gibt, aber kein weiterer Schaden entsteht, so werde der Schuldige mit soviel bestraft, wie ihm der Gatte des Weibes auflegt! Er gebe es als Buße!
Wenn sich Männer hadern und verletzen ein schwanger Weib, daß ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und soll's geben nach der Teidingsleute Erkennen.
23 Entsteht jedoch ein Schaden, dann wende an: Leben um Leben,
Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule!
Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26 Schlägt jemand seinem Knecht oder seiner Magd ins Auge und zerstört es, so lasse er ihn für sein Auge frei!
Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbet es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so lasse er ihn für seinen Zahn frei!
Desselbigengleichen, wenn er seinem Knecht oder Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.
28 Und stößt ein Rind einen Mann oder ein Weib tot, so werde das Rind gesteinigt! Sein Fleisch werde nicht gegessen. Des Rindes Besitzer aber sei straffrei!
Wenn ein Ochse einen Mann oder Weib stößet, daß er stirbt, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der HERR des Ochsen unschuldig.
29 War aber das Rind lange zuvor stößig und war sein Besitzer schon verwarnt, er aber hütete es nicht und nun tötet es einen Mann oder ein Weib, so werde das Rind gesteinigt, und auch sein Besitzer soll des Todes sterben!
Ist aber der Ochse vorhin stößig gewesen, und seinem HERRN ist's angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und tötet darüber einen Mann oder Weib, soll man den Ochsen steinigen, und sein HERR soll sterben.
30 Wird ihm aber ein Sühnegeld auferlegt, so zahle er für sein Leben soviel Lösung, wie man ihm auflegt!
Wird man aber ein Geld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt.
31 Gleichviel, ob es einen Sohn oder eine Tochter stößt, werde ihm dann nach diesem Recht getan!
Desselbigengleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößet.
32 Stößt aber das Rind einen Knecht oder eine Magd, dann zahle er ihrem Herrn dreißig Silberlinge! Das Rind aber werde gesteinigt
Stößet er aber einen Knecht oder Magd, so soll er ihrem HERRN dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soll man steinigen.
33 Läßt jemand einen Brunnen offen oder gräbt er einen Brunnen und überdeckt ihn nicht und fällt ein Rind oder Esel hinein,
so jemand eine Grube auftut, oder gräbt eine Grube und decket sie nicht zu, und fällt darüber ein Ochse oder Esel hinein,
34 dann zahle der Brunnenbesitzer! Den Geldwert erstatte er seinem Besitzer; das Tote aber sei sein!
so soll's der HERR der Grube mit Geld dem andern wieder bezahlen; das Aas aber soll sein sein.
35 Wenn jemandes Rind des anderen Rind totstößt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und seinen Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen!
Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößet, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.
36 Ist es aber bekannt gewesen, daß dieses Rind schon lange stößig war und sein Eigentümer behütete es nicht, so ersetze er das Rind durch ein anderes! Das tote aber sei sein!
Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse stößig vorhin gewesen ist, und sein HERR hat ihn nicht verwahret, so soll er einen Ochsen um den andern vergelten und das Aas haben.