< 2 Mose 21 >

1 "Dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Kaufst du dir einen hebräischen Knecht, so diene er dir sechs Jahre! Im siebten aber gehe er frei und ledig aus!
So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst.
3 Kam er mit seinem Bündel, so gehe er mit seinem Bündel; hatte er ein Weib, so gehe sein Weib mit ihm!
Wenn er allein [W. mit seinem Leibe, d. h. unverheiratet] gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Gab ihm sein Herr ein Weib und gebar sie ihm Söhne oder Töchter, so bleibe das Weib mit seinen Kindern bei seinem Herrn. Er selber aber gehe mit seinem Bündel weg!
Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen.
5 Erklärt aber der Knecht: 'Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder' und mag nicht frei weggehen,
Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen,
6 dann bringe ihn sein Herr vor die Gottheit und stelle ihn an die Tür oder den Türpfosten! Und dann steche ihm sein Herr mit seinem Pfriemen durch das Ohr: Und nun sei er für immer sein Knecht!
so soll sein Herr ihn vor die Richter [H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8. 9; vergl. Ps. 82] bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.
7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, dann darf sie nicht wie Knechte fortgehen.
Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 Mißfällt sie ihrem Herrn, der sie sich bestimmt hatte, dann lasse er sie loskaufen! Sie fremdem Volk zu verkaufen, hat er keine Macht, wenn er sie gehen läßt.
Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
9 Bestimmt er sie aber seinem Sohne, dann tue er ihr nach der freien Mädchen Recht!
Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter.
10 Nimmt er sich noch eine andere, dann schmälere er ihr nicht Fleisch, Kost, Gewand und Umarmung!
Wenn er sich [And. üb.: ihm] eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern.
11 Tut er ihr von diesen dreien keines, dann gehe sie ohne Entgelt, umsonst weg!
Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.
12 Wer einen anderen totschlägt, soll des Todes sterben!
Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden;
13 Hat er aber nicht aufgelauert, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann bestimme ich dir eine Stätte, wohin er fliehen kann.
hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14 Wenn aber jemand wider den Genossen brütet, ihn mit List zu töten, dann hole ihn von meinem Altar weg, daß er getötet werde!
Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist-von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll des Todes sterben!
Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden.
16 Wer einen Menschen raubt, er habe ihn verkauft oder er finde sich noch in seiner Hand, soll des Todes sterben!
Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden.
17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben!
Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden.
18 Wenn Männer streiten und einer schlägt den anderen so mit einem Steine oder mit der Faust, daß er zwar nicht stirbt, aber aufs Lager fällt,
Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig:
19 so bleibe der Schläger frei, wenn er wieder aufsteht und im Freien an seiner Krücke umhergeht! Nur sein Feiernmüssen ersetze er und lasse ihn ausheilen!
wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis [Eig. sein Stillsitzen] erstatten und ihn völlig heilen lassen.
20 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, und es stirbt eines unter seiner Hand, so werde es gesühnt!
Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden:
21 Übersteht es aber noch einen oder zwei Tage, dann werde es nicht gesühnt; denn um sein eigen Geld geht es!
nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. [d. h. für sein Geld erkauft]
22 Wenn sich Männer raufen und stoßen ein schwangeres Weib, so daß es eine Fehlgeburt gibt, aber kein weiterer Schaden entsteht, so werde der Schuldige mit soviel bestraft, wie ihm der Gatte des Weibes auflegt! Er gebe es als Buße!
Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter. [O. nach der Richter Ermessen]
23 Entsteht jedoch ein Schaden, dann wende an: Leben um Leben,
Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule!
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Schlägt jemand seinem Knecht oder seiner Magd ins Auge und zerstört es, so lasse er ihn für sein Auge frei!
Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge.
27 Schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so lasse er ihn für seinen Zahn frei!
Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.
28 Und stößt ein Rind einen Mann oder ein Weib tot, so werde das Rind gesteinigt! Sein Fleisch werde nicht gegessen. Des Rindes Besitzer aber sei straffrei!
Und wenn ein Ochse [Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln] einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, [W. daß er stirbt] so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
29 War aber das Rind lange zuvor stößig und war sein Besitzer schon verwarnt, er aber hütete es nicht und nun tötet es einen Mann oder ein Weib, so werde das Rind gesteinigt, und auch sein Besitzer soll des Todes sterben!
Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden.
30 Wird ihm aber ein Sühnegeld auferlegt, so zahle er für sein Leben soviel Lösung, wie man ihm auflegt!
Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.
31 Gleichviel, ob es einen Sohn oder eine Tochter stößt, werde ihm dann nach diesem Recht getan!
Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden.
32 Stößt aber das Rind einen Knecht oder eine Magd, dann zahle er ihrem Herrn dreißig Silberlinge! Das Rind aber werde gesteinigt
Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer [W. er] ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.
33 Läßt jemand einen Brunnen offen oder gräbt er einen Brunnen und überdeckt ihn nicht und fällt ein Rind oder Esel hinein,
Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34 dann zahle der Brunnenbesitzer! Den Geldwert erstatte er seinem Besitzer; das Tote aber sei sein!
so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, [W. zurückgeben] und das tote Tier soll ihm gehören.
35 Wenn jemandes Rind des anderen Rind totstößt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und seinen Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen!
Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös [W. sein Geld] teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
36 Ist es aber bekannt gewesen, daß dieses Rind schon lange stößig war und sein Eigentümer behütete es nicht, so ersetze er das Rind durch ein anderes! Das tote aber sei sein!
Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.

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