< 5 Mose 22 >
1 "Nicht sollst du mit ansehen, wie deines Bruders Rind oder Schaf irreläuft! Stiehl dich nicht davor beiseite! Du sollst sie deinem Bruder zurücktreiben!
»Wenn du siehst, daß das Rind eines deiner Volksgenossen oder ein Stück seines Kleinviehs sich verlaufen hat, so sollst du ihnen deine Hilfe nicht versagen, sollst sie vielmehr deinem Volksgenossen zurückbringen.
2 Wohnt dein Bruder nicht nahe bei dir oder ist er dir nicht bekannt, so nimm es in dein Haus und behalt's bei dir, bis es dein Bruder sucht! Dann gib es ihm zurück!
Wenn aber dein Volksgenosse nicht in deiner Nähe wohnt oder du ihn nicht kennst, so sollst du das Tier in dein Haus aufnehmen, und es soll bei dir bleiben, bis dein Volksgenosse es sucht: dann gib es ihm zurück.
3 Ebenso sollst du mit seinem Esel tun, mit seinem Gewande und mit allem, was deinem Bruder abhanden gekommen und was du gefunden hast! Nicht darfst du dich davor beiseitestehlen.
Ebenso sollst du es mit seinem Esel und ebenso mit einem Kleidungsstück von ihm machen, überhaupt mit allem, was einem von deinen Volksgenossen verlorengeht oder ihm abhanden kommt und was du findest: du darfst ihm deine Hilfe nicht versagen. –
4 Siehst du deines Bruders Esel oder Rind auf dem Wege zusammenbrechen, so darfst du dich ihm nicht versagen. Du mußt sie ihm aufrichten.
Wenn du den Esel oder das Rind eines deiner Volksgenossen auf dem Wege zusammengebrochen daliegen siehst, sollst du ihm deine Hilfe nicht versagen, vielmehr sollst du das Tier mit ihm wieder auf die Beine bringen.«
5 Ein Weib soll keine Männertracht tragen! Ein Mann keine Weiberkleider anziehen! Wer solches tut, ist dem Herrn, deinem Gott, ein Greuel.
»Eine Frau soll keine Männerkleider tragen und ein Mann keine Frauenkleider anziehen; denn wer dieses tut, ist für den HERRN, deinen Gott, ein Greuel. –
6 Triffst du auf der Wanderung auf einem Baume oder am Boden ein Vogelnest mit Jungen oder Eiern, und sitzt die Mutter auf den Jungen oder Eiern, dann darfst du nicht die Mutter mitsamt den Jungen nehmen.
Wenn dir bei einer Wanderung ein Vogelnest auf irgendeinem Baum oder auf der Erde mit Jungen oder mit Eiern zu Gesicht kommt und die Vogelmutter auf den Jungen oder auf den Eiern sitzt, so sollst du nicht die Vogelmutter samt den Jungen nehmen;
7 Die Mutter sollst du fliegen lassen, die Jungen aber kannst du dir nehmen, auf daß es dir wohlergehe und du lange lebest!
laß vielmehr die Mutter fliegen und nimm dir nur die Jungen, damit es dir wohl ergeht und du lange lebst. –
8 Baust du ein neues Haus, so mach deinem Dach ein Geländer, daß du nicht Blutschuld auf dein Haus ladest, wenn jemand herabfiele.
Wenn du ein neues Haus baust, so sollst du ein Geländer an deinem Dach anbringen, damit du keine Blutschuld auf dein Haus bringst, wenn jemand von ihm abstürzen sollte. –
9 In einen Weinberg sollst du nicht zweierlei pflanzen! Sonst wird der volle Ertrag, die Anlage, die du machst, und der Weinbergsertrag, etwas Geweihtes.
Du darfst deinen Weinberg nicht mit zweierlei Gewächsen bepflanzen, damit nicht der volle Weinbergertrag, sowohl die Anpflanzung, die du gemacht hast, als auch der Ertrag des Weinbergs, dem Heiligtum verfällt. –
10 Pflügen sollst du nicht mit Rind und Esel zusammen!
Du sollst nicht mit einem Ochsen und einem Esel zusammen ackern. –
11 Du sollst kein Zeug anlegen, Gewebe aus Wolle und Flachs!
Du sollst kein Zeug von verschiedenartigen Stoffen anziehen, das aus Wolle und Leinen zusammen hergestellt ist. –
12 Quasten sollst du dir an die Zipfel deines Mantels machen, in den du dich hüllst!
An den vier Zipfeln deines Obergewandes, mit dem du dich umhüllst, sollst du dir Quasten anbringen.«
13 Führt jemand ein Weib heim und wohnt ihr bei, und spürt er Widerwillen gegen sie,
»Wenn ein Mann eine Frau geheiratet und mit ihr ehelich gelebt hat, dann aber ihrer überdrüssig wird
14 tut ihr Unbill durch Worte an und bringt sie in üblen Ruf und sagt: 'Ich habe dieses Weib heimgeführt; dann nahte ich mich ihr. Ich habe sie aber nicht als Jungfrau erfunden',
und ihr schandbare Dinge, die nur Gerede sind, zur Last legt und sie in üblen Ruf bringt, indem er sagt: ›Diese Frau habe ich geheiratet, aber als ich mich ihr nahte, habe ich die Zeichen der Jungfräulichkeit nicht an ihr gefunden‹,
15 da sollen des Mädchens Eltern die Zeichen der Jungfrauschaft des Mädchens nehmen und vor die Ältesten der Stadt zum Tor bringen!
so sollen die Eltern der jungen Frau die Zeichen der Jungfräulichkeit der jungen Frau nehmen und vor die Ältesten der Ortschaft an das Tor hinausbringen;
16 Der Vater des Mädchens sage zu den Ältesten: 'Ich habe meine Tochter diesem Manne zum Weibe gegeben, und da er Widerwillen gegen sie spürt,
dann soll der Vater der jungen Frau zu den Ältesten sagen: ›Ich habe meine Tochter diesem Mann zur Frau gegeben, aber er ist ihrer überdrüssig geworden
17 tut er ihr Unbill durch Worte an und sagt: "Ich habe deine Tochter nicht als Jungfrau erfunden", hier aber sind die Jungfernzeichen meiner Tochter!' Dann sollen sie das Bettuch vor den Ältesten der Stadt ausbreiten!
und legt ihr nun schandbare Dinge, die nichts als Gerede sind, zur Last, indem er behauptet: Ich habe an deiner Tochter die Zeichen der Jungfräulichkeit nicht gefunden –, und hier sind doch die Beweise für die Jungfräulichkeit meiner Tochter!‹ Und sie (die Eltern) sollen dabei das betreffende Stück Zeug vor den Ältesten der Ortschaft ausbreiten.
18 Daraufhin sollen die Ältesten jener Stadt den Mann nehmen und ihn züchtigen!
Hierauf sollen die Ältesten jener Ortschaft den Mann ergreifen und ihn züchtigen;
19 Auch sollen sie ihn um hundert Silberlinge büßen und sie dem Vater des Mädchens geben! Denn er hat eine Jungfrau Israels in bösen Ruf gebracht. Sie soll sein Weib bleiben! Er kann sich im ganzen Leben nicht von ihr scheiden.
auch sollen sie ihm eine Geldstrafe von hundert Silberschekeln auferlegen und diese dem Vater der jungen Frau geben, weil er eine israelitische Jungfrau in üblen Ruf gebracht hat. Auch soll sie ihm dann als Frau angehören, die er zeitlebens nicht entlassen kann.
20 Ist aber solche Nachrede wahr und kann die Jungfrauschaft des Mädchens nicht erwiesen werden,
Wenn aber jene Behauptung: ›Es ist kein Zeichen der Jungfräulichkeit an der jungen Frau gefunden worden‹ auf Wahrheit beruht,
21 dann führe man das Mädchen vor ihres Vaterhauses Tür, und die Leute aus ihrer Stadt sollen sie zu Tode steinigen! Denn sie hat eine Schandtat in Israel getan. Sie hat Unzucht getrieben in ihres Vaters Haus. So tilge das Böse aus deiner Mitte!
so soll man die junge Frau an den Eingang ihres Vaterhauses führen, und die Männer der betreffenden Ortschaft sollen sie zu Tode steinigen, weil sie eine Schandtat in Israel verübt hat, indem sie in ihrem Vaterhause Unzucht trieb. So sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen!«
22 Wird ein Mann bei einer verheirateten Frau liegend betroffen, so sollen beide sterben, der Mann, der dem Weibe beiwohnt, und das Weib! So tilge das Böse aus Israel!
»Wird ein Mann im Ehebruch mit der Ehefrau eines andern ertappt, so sollen sie alle beide sterben, der Mann, der sich mit der Frau vergangen hat, und die Frau. So sollst du das Böse aus Israel wegschaffen!
23 Trifft ein Mann eine verlobte Jungfrau innerhalb der Stadt und wohnt ihr bei,
Wenn ein Mädchen, eine Jungfrau, einem Manne verlobt ist und jemand sie innerhalb der Ortschaft trifft und ihr beiwohnt,
24 so führt beide zum Tor jener Stadt und steinigt sie zu Tod, das Mädchen, weil es in der Stadt nicht geschrieen, und den Mann, weil er seines Nächsten Weib geschwächt hat! So tilge das Böse aus deiner Mitte!
so sollt ihr sie beide zum Tor der betreffenden Ortschaft hinausführen und sie zu Tode steinigen: das Mädchen deshalb, weil sie in der Ortschaft nicht um Hilfe geschrien hat, und den Mann deshalb, weil er die Braut eines andern entehrt hat. So sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen! –
25 Trifft aber der Mann die verlobte Jungfrau auf freiem Felde, und der Mann packt sie und wohnt ihr bei, so soll der Mann allein sterben, der ihr beigewohnt!
Wenn aber der Mann das verlobte Mädchen auf dem Felde angetroffen und sie ergriffen und ihr beigewohnt hat, so soll der Mann, der ihr Gewalt angetan hat, allein sterben;
26 Dem Mädchen sollst du nichts tun! Am Mädchen haftet kein todeswürdiges Vergehen. Es ist so, wie wenn jemand seinen Nächsten überfällt und totschlägt.
dem Mädchen aber soll man nichts tun: sie hat sich kein todeswürdiges Verbrechen zuschulden kommen lassen; denn es verhält sich in diesem Falle ebenso, wie wenn ein Mann einen andern überfällt und ihn ums Leben bringt.
27 Denn da er sie auf freiem Felde getroffen, kann die verlobte Jungfrau geschrieen haben; aber niemand ist ihr zu Hilfe gekommen.
Er hat sie ja auf dem Felde getroffen; und wenn das verlobte Mädchen auch geschrien hätte, so würde doch kein Retter für sie dagewesen sein. –
28 Trifft jemand eine unverlobte Jungfrau, ergreift sie, wohnt ihr bei, und er wird ausfindig gemacht,
Wenn ein Mann ein Mädchen, eine Jungfrau, die nicht verlobt ist, antrifft und sie ergreift und ihr beiwohnt und man ihn ertappt,
29 So gebe der Mann, der ihr beigewohnt, dem Vater des Mädchens fünfzig Silberlinge! Sie aber soll sein Weib sein, weil er sie geschwächt hat! Sein ganzes Leben lang kann er sie nicht entlassen."
so soll der Mann, der ihr beigewohnt hat, dem Vater des Mädchens fünfzig Schekel Silber geben, und sie soll ihm als Frau angehören; zur Strafe dafür, daß er sie entehrt hat, darf er sie zeitlebens nicht entlassen. –
30 "Niemand darf seines Vaters Weib heiraten, noch seines Vaters Laken aufheben.
Niemand darf die Frau seines Vaters zum Weibe nehmen und überhaupt nicht die Bettdecke seines Vaters aufdecken.«