< 3 Mose 25 >

1 Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
Und Jehovah redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Jehova einen Sabbath feiern.
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das Ich euch gebe, soll das Land Jehovah einen Sabbath feiern.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln.
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag sammeln.
4 Aber im siebten Jahre soll ein Sabbath der Ruhe für das Land sein, ein Sabbath dem Jehova; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
Aber im siebenten Jahr soll für das Land ein Sabbath der Sabbathe sein, ein Sabbath für Jehovah; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5 den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden: Es soll ein Jahr der Ruhe für das Land sein.
Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Weinbeeren deines ungeschnittenen nicht lesen: ein Jahr des Sabbaths sei es dem Lande!
6 Und der Sabbath des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Knechte und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;
Und der Sabbath des Landes ist euch zur Speise; für dich und für deinen Knecht und für deine Magd, und für deinen Lohnarbeiter und für deinen Beisassen, die sich bei dir aufhalten,
7 und deinem Vieh und dem wilden Getier, das in deinem Lande ist, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.
Und für dein Vieh und für das Wild in deinem Lande soll all sein Ertrag zur Speise sein.
8 Und du sollst dir sieben Jahrsabbathe zählen, siebenmal sieben Jahre, so daß die Tage von sieben Jahrsabbathen dir neunundvierzig Jahre ausmachen.
Und zähle dir sieben Sabbathe der Jahre, sieben Jahre siebenmal, und die Tage der sieben Sabbathjahre seien neunundvierzig Jahre.
9 Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, den Posaunenschall ergehen lassen; an dem Versöhnungstage sollt ihr die Posaune ergehen lassen durch euer ganzes Land.
Und laß im siebenten Monat am zehnten des Monats die Posaunen zum Lärmblasen durchziehen; am Tage der Sühnung durchziehe die Posaune all euer Land.
10 Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen und sollt im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahr soll es euch sein, und ihr werdet ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und ein jeder zurückkehren zu seinem Geschlecht.
Und heiligen sollt ihr das Jahr, das fünfzigste Jahr, und Freilassung ausrufen im Lande für alle seine Einwohner. Ein Jubel soll es euch sein. Und jeder Mann kehre zu seinem Eigentum, und jeder Mann zu seiner Familie zurück.
11 Ein Jubeljahr soll dasselbe, das Jahr des fünfzigsten Jahres, euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen;
Ein Jubeljahr soll das fünfzigste Jahr euch sein. Ihr sollt nicht säen, noch seinen Nachwuchs einernten, und nicht lesen, von dem ungeschnittenen.
12 denn ein Jubeljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
Denn ein Jubel ist es, heilig sei es euch. Vom Feld weg esset den Ertrag davon.
13 In diesem Jahre des Jubels sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
In diesem Jubeljahr kehre jeder Mann zu seinem Eigentum zurück.
14 Und wenn ihr eurem Nächsten etwas verkaufet oder von der Hand eures Nächsten etwas kaufet, so soll keiner seinen Bruder bedrücken.
Und so ihr verkauft an euern Nächsten einen Verkauf oder kauft von der Hand eures Nächsten, so bedrücke kein Mann seinen Bruder.
15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
Nach der Zahl der Jahre nach dem Jubel sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Jahre des Ertrages soll er an dich verkaufen.
16 Nach Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mehren, und nach Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mindern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.
Je nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis mehren, und nach den wenigeren Jahren den Kaufpreis weniger machen; denn die Zahl der Erträge verkauft er dir.
17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten bedrücken, und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin Jehova, euer Gott.
Es bedrücke kein Mann seinen Nächsten: und fürchte dich vor deinem Gott! Denn Ich bin Jehovah, euer Gott.
18 Und so tut meine Satzungen, und beobachtet meine Rechte und tut sie, so werdet ihr sicher wohnen in eurem Lande.
Und tut nach Meinen Satzungen und haltet Meine Rechte und tut sie, so werdet ihr in Sicherheit im Lande wohnen.
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in demselben wohnen.
Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen zur Sättigung und darin wohnen in Sicherheit.
20 Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebten Jahre essen? Siehe, wir säen nicht, und unseren Ertrag sammeln wir nicht ein: -
Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? Siehe, wir säen nicht und werden auch nicht einsammeln unseren Ertrag.
21 Ich werde euch ja im sechsten Jahre meinen Segen entbieten, daß es den Ertrag für drei Jahre bringe;
Ich aber will Meinem Segen über euch gebieten im sechsten Jahr, daß es den Ertrag für die drei Jahre traget.
22 und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch vom alten Ertrage essen; bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen.
Und wenn ihr säet im achten Jahr, sollt ihr vom alten Ertrage essen, bis in das neunte Jahr, bis sein Ertrag kommt, sollt ihr Altes essen.
23 Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir.
Und das Land darf nicht verkauft werden, so daß es verfallen bliebe; denn Mein ist das Land. Ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei Mir.
24 Und im ganzen Lande eures Eigentums sollt ihr dem Lande Lösung gestatten.
Und im ganzen Lande eures Eigentums, sollt ihr Lösung geben für das Land.
25 Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen.
So dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so komme sein nächster Löser und löse, was sein Bruder verkauft hat.
26 Und wenn jemand keinen Löser hat, und seine Hand erwirbt und findet, was zu seiner Lösung hinreicht,
Ist aber kein Löser für den Mann da, und seine Hand reicht aus, daß er genügend findet für die Lösung,
27 so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
So rechne er die Jahre des Verkaufs und gebe das Überflüssige dem Manne, dem er verkauft hat, zurück, und kehre in sein Eigentum zurück.
28 Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
Und findet seine Hand nicht genug zum Rückkauf, so sei sein Verkauftes in der Hand des Käufers bis zum Jubeljahr; und es gehe aus in dem Jubeljahr, und er kehre in sein Eigentum zurück.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
Und so ein Mann ein Haus zum Wohnsitz in einer Stadt mit Mauern verkauft, so steht ihm Lösung zu, bis das Jahr ganz ist seit dem Verkauf. Ein volles Jahr sei ihm Lösung.
30 Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen.
Wird es aber, ehe das ganze Jahr voll wird, nicht gelöst, so soll das Haus in der Stadt, die eine Mauer hat, dem Käufer in seinen Geschlechtern verfallen sein; es wird nicht ausgehen im Jubeljahr.
31 Aber die Häuser der Dörfer, welche keine Mauer ringsum haben, sollen dem Felde des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen.
Und die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben: ein solches wird zu dem Felde des Landes gerechnet, Lösung soll sein für dasselbe, und es soll ausgehen im Jubeljahr.
32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein.
Und anlangend die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, sollen die Leviten ewiges Lösungsrecht haben.
33 Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel.
Und wer etwas löst von den Leviten, dem soll das Verkaufte des Hauses und seiner Eigentumsstadt durch den Jubel ausgehen, denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum inmitten der Söhne Israels.
34 Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
Und das Feld im Weichbild ihrer Städte soll nicht verkauft werden; denn ein ewiges Eigentum ist es ihnen.
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir wankend wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremdling und der Beisasse soll er bei dir leben.
Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand wankt bei dir, so sollst du ihn stärken, als Fremdling oder Beisasse, daß er bei dir lebe.
36 Du sollst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe.
Nimm keine Zinsen von ihm und keine Mehrung, und fürchte dich vor deinem Gott, auf daß dein Bruder bei dir lebe.
37 Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Wucher geben.
Gib ihm dein Silber nicht auf Zins, und auf Mehrung gib ihm deine Speise nicht.
38 Ich bin Jehova, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.
Ich bin Jehovah, euer Gott, Der Ich euch aus Ägyptenland herausbrachte, um euch das Land Kanaan zu geben, auf daß Ich euer Gott sei.
39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; wie ein Tagelöhner,
Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du dich seiner nicht zum Knechtdienst bedienen.
40 wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jubeljahre soll er bei dir dienen.
Wie ein Lohnarbeiter, wie ein Beisasse sei er bei dir. Bis zum Jubeljahr soll er bei dir dienen.
41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen.
Und dann soll er von dir ausgehen, er und seine Söhne mit ihm, und zurückkehren zu seiner Familie, und in das Eigentum seiner Väter soll er zurückkehren.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
Denn Meine Knechte sind sie, die Ich aus Ägyptenland herausbrachte, sie sollen nicht verkauft werden, wie man Knechte verkauft.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
Beherrsche ihn nicht mit Strenge, und fürchte dich vor deinem Gotte.
44 Was aber deinen Knecht und deine Magd betrifft, die du haben wirst: von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen möget ihr Knecht und Magd kaufen.
Und was deinen Knecht und deine Magd anbelangt, die du haben magst, so sollst du von den Völkerschaften, die rings um euch sind, von ihnen Knechte und Mägde kaufen.
45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen möget ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Lande gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
Und auch von den Söhnen der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen und ihren Familien, die bei euch sind, die sie in eurem Lande gezeugt, könnet ihr solche kaufen, so daß sie euer Eigentum werden.
46 und ihr möget sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese möget ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.
Und sie könnet ihr vererben als erblichen Besitz euren Söhnen nach euch zum Eigentum, daß sie euch ewiglich dienen; aber deine Brüder, Söhne Israels, soll der Mann nicht seinen Bruder mit Strenge beherrschen.
47 Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprößling aus dem Geschlecht des Fremdlings verkauft,
Und so die Hand eines Fremdlings und eines Beisassen, der bei dir ist, ausreicht, und dein Bruder bei ihm verarmt, und sich dem Fremdling, der Beisasse ist bei dir, oder einem vom Familienstamm des Fremdlings verkauft,
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen.
So soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösung für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen;
49 Entweder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen.
Oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims soll ihn lösen; oder sonst einer von den Verwandten seines Fleisches aus seiner Familie soll ihn lösen; oder reicht seine Hand aus, soll er sich selbst lösen.
50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein.
Und er rechne mit dem, der ihn kauft, von dem Jahr, da er sich ihm verkauft, bis zum Jubeljahr, und das Silber seines Verkaufs sei nach der Zahl der Jahre, wie die Tage eines Lohnarbeiters soll er bei ihm sein.
51 Wenn der Jahre noch viele sind, so soll er nach ihrem Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgelde zurückzahlen;
Sind es noch viele Jahre, so gebe er nach Verhältnis zurück von dem Silber seines Kaufpreises seine Lösung.
52 und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jubeljahre, so soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner Jahre soll er seine Lösung zurückzahlen.
Und bleiben wenig Jahre bis zum Jubeljahr, so rechne er mit ihm. Je nach Verhältnis seiner Jahre gebe er seine Lösung zurück.
53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen.
Wie ein Lohnarbeiter sei er Jahr für Jahr bei ihm, nicht mit Strenge soll er vor deinen Augen ihn beherrschen.
54 Und wenn er nicht in dieser Weise gelöst wird, so soll er im Jubeljahre frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
Und wird er nicht so gelöst, so gehe er und seine Söhne im Jubeljahr aus.
55 Denn mir sind die Kinder Israel Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jehova, euer Gott.
Denn Mir sind Knechte die Söhne Israels, Meine Knechte sind sie, die Ich aus Ägyptenland herausbrachte. Ich bin Jehovah, euer Gott.

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