< 2 Mose 22 >
1 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh, und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen und vier Stück Kleinvieh für das Stück. -
Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und dann es schlachtet oder es verkauft, dann gebe er für das Rind fünf und für das Schaf vier andere!
2 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, daß er stirbt, so ist es ihm keine Blutschuld;
Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und dann totgeschlagen, so entsteht seinetwegen keine Blutschuld.
3 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewißlich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.
Hat dabei aber schon die Sonne geschienen, dann ist seinethalben Blutschuld. Ersatz muß der Dieb leisten. Hat er nichts, dann werde er für seinen Diebstahl verkauft.
4 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.
Wird bei ihm das Gestohlene, Rind, Esel oder Schaf noch lebend gefunden, dann leiste er nur doppelte Buße!
5 So jemand ein Feld oder einen Weingarten abweiden läßt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Felde eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.
Läßt jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden und läßt er das Vieh laufen, daß es ein anderes Feld abweidet, dann gebe er zum Ersatz das Beste von seinem Feld und Weinberg!
6 Wenn ein Feuer ausbricht und Dornen erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewißlich erstatten, der den Brand angezündet hat.
Wenn Feuer auskommt und Gestrüpp ergreift und ein Getreidehaufen wird dabei verbrannt oder das Korn auf dem Halm oder das Feld, dann ersetze, wer den Brand entzündet hat!
7 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Hause dieses Mannes gestohlen, wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten;
Wenn jemand seinem Genossen Geld gibt oder Geräte zum Aufheben und dies ist aus dem Hause des Mannes gestohlen worden, dann ersetze der Dieb doppelt, falls er entdeckt wird!
8 wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat. -
Wird aber der Dieb nicht entdeckt, dann trete der Hausherr vor die Gottheit, wenn er sich nicht an des anderen Habe vergriffen hat!
9 Bei jedem Falle von Veruntreuung betreffs eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, betreffs alles Verlorenen, wovon man sagt: “das ist es”, soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten. -
Bei Unterschlagung eines Rindes, eines Esels, eines Schafes, eines Mantels, bei allem, was abhanden gekommen und wovon man sagt: 'Das ist es', komme vor die Gottheit der beiden Sache! Wen Gott schuldig spricht, der ersetze dem anderen doppelt!
10 So jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgend ein Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es,
Wenn jemand einem anderen Esel oder Rinder oder Schafe oder sonst ein Tier zu hüten gibt und es stirbt oder wird verstümmelt oder verschleppt und keiner sieht es,
11 so soll der Eid Jehovas zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein Besitzer soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten.
dann entscheidet zwischen beiden der Schwur beim Herrn, er habe nicht seine Hand an des anderen Habe gelegt. Das nehme der Besitzer an, und jener hat nichts zu ersetzen!
12 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten.
Ward es aber in seinem Beisein gestohlen, dann ersetze er dem Eigentümer!
13 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.
Und wenn es zerrissen ward und er kann des zerrissenen Tieres Fell vorlegen, dann ersetze er nichts!
14 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück Vieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewißlich erstatten;
Wenn aber jemand eins vom anderen entlehnt und es wird verstümmelt oder stirbt, dann ersetze er, wenn sein Besitzer nicht zugegen war!
15 wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.
War aber der Besitzer da, dann ersetze er nichts! War es gemietet, bekommt er dafür den Mietpreis.
16 Und so jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewißlich durch eine Heiratsgabe sich zum Weibe erkaufen.
Betört jemand eine noch nicht verlobte Jungfrau und wohnt er ihr bei, dann mache er sie durch Morgengabe zum Weib!
17 Wenn ihr Vater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen nach der Heiratsgabe der Jungfrauen. -
Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so zahle er nach der Brautgabe der Jungfrauen!
18 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen. -
Du sollst nicht eine Verführerin aufziehen!
19 Jeder, der bei einem Vieh liegt, soll gewißlich getötet werden. -
Wer einem Tier beiwohnt, sterbe des Todes!
20 Wer den Göttern opfert außer Jehova allein, soll verbannt werden.
Wer den Göttern opfert, sei im Banne! Einzig und allein dem Herrn!
21 Und den Fremdling sollst du nicht bedrängen und ihn nicht bedrücken, denn Fremdlinge seid ihr im Lande Ägypten gewesen.
Einen Fremdling sollst du nicht drücken noch quälen! Auch ihr seid Fremdlinge im Land Ägypten gewesen.
22 Keine Witwe und Waise sollt ihr bedrücken.
Ihr sollt nie Witwen und Waisen bedrücken!
23 Wenn du sie irgend bedrückst, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreit, ihr Geschrei gewißlich erhören;
Drückst du sie, dann schreit sie zu mir, und ich höre ihr Schreien.
24 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwerte töten, und eure Weiber sollen Witwen und eure Kinder Waisen werden. -
Aufflammt mein Zorn, und mit dem Schwerte töt ich euch, und eure Weiber werden Witwen, und Waisen eure Kinder.
25 Wenn du meinem Volke, dem Armen bei dir, Geld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. -
Leihst du Geld meinem Volk, dem Armen bei dir, sei ihm nie wie ein Wucherer! Zins sollt ihr ihm nicht auferlegen!
26 Wenn du irgend deines Nächsten Mantel zum Pfande nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die Sonne untergeht;
Pfändest du des Genossen Mantel, gib ihn zurück bis zum Sonnenuntergang!
27 denn es ist seine einzige Decke, sein Kleid für seine Haut; worin soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig. -
Denn er ist seine einzige Hülle, für seine Haut sein Kleid. Worin soll er sich schlafen legen? Schreit er zu mir, dann höre ich darauf. Denn ich bin mitleidsvoll.
28 Die Richter sollst du nicht lästern, und einem Fürsten deines Volkes sollst du nicht fluchen.
Du sollst Gott nicht lästern. Du sollst keinem Fürsten deines Volkes fluchen!
29 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluß deiner Kelter sollst du nicht zögern. Den erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
Hinterziehen sollst du nicht deine Fülle noch dein Tröpflein! Gib mir deiner Söhne Erstgeborenen!
30 Desgleichen sollst du mit deinem Ochsen tun und mit deinem Kleinvieh; sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es mir geben. -
So sollst du auch mit deinem Rinde und deinem Schafe tun! Bei seiner Mutter bleibe es sieben Tage! Am achten magst du es mir bringen.
31 Und heilige Männer sollt ihr mir sein, und Fleisch, das auf dem Felde zerrissen worden ist, sollt ihr nicht essen; ihr sollt es den Hunden vorwerfen.
Heilige Männer sollt ihr mir sein! Zerrissenes Wildfleisch sollt ihr nicht essen! Den Hunden sollt ihr es vorwerfen!