< Hesekiel 45 >
1 Und wenn ihr das Land als Erbteil verlosen werdet, sollt ihr für Jehova ein Hebopfer heben, als Heiliges [O. Geheiligtes; so auch v 4] vom Lande: die Länge 25000 Ruten lang, und die Breite 20000 [So nach der alexandr. Übersetzung. Im hebr. Texte steht: zehntausend. [Vergl. zu dieser Stelle Kap. 48;] dasselbe soll heilig sein in seiner ganzen Grenze ringsum.
Und wenn ihr das Land durch das Los verteilt zum Erbe, sollt ihr für Jehovah eine Hebe heben als Heiliges vom Land, die Länge sei fünfundzwanzigtausend in die Länge, und die Länge zehntausend. Heilig sei es in all seiner Grenze ringsum.
2 Davon sollen zum Heiligtum [Eig. zum Heiligen] gehören fünfhundert bei fünfhundert ins Geviert ringsum, und fünfzig Ellen Freiplatz dazu ringsum.
Von diesem sei für das Heiligtum fünfhundert bei fünfhundert ins Gevierte ringsum und fünfzig Ellen sei sein Weichbild ringsum.
3 Und von jenem Maße sollst du eine Länge messen von 25000 und eine Breite von 10000; und darin soll das Heiligtum, das Allerheiligste, sein.
Und sollst von diesem Maß messen in die Länge fünfundzwanzigtausend und in die Breite zehntausend, und darauf soll das Heiligtum, das Heilige des Heiligen sein.
4 Dies soll ein Heiliges vom Lande sein; den Priestern, den Dienern des Heiligtums, soll es gehören, welche nahen, um Jehova zu dienen, und es soll ihnen ein Platz für Häuser sein, und ein Geheiligtes für das Heiligtum.
Das Heiligtum vom Lande ist für die Priester, die Diener des Heiligtums; die zum Dienst tun Jehovah nahen, und ihnen sei es zum Orte für Häuser und das Geheiligte als Heiligtum.
5 Und 25000 Ruten in die Länge und 10000 in die Breite soll den Leviten, den Dienern, des Hauses, gehören, ihnen zum Eigentum, als Städte zum Wohnen [Im hebr. Texte steht: zum Eigentum, zwanzig Zellen. And. l. mit geringerer Veränderung als oben: als Tore zum Wohnen.]
Und fünfundzwanzigtausend in die Länge und zehntausend in die Breite soll für die Leviten sein, die Diener des Hauses, ihnen zum Eigentum für zwanzig Zellen.
6 Und als Eigentum der Stadt sollt ihr 5000 in die Breite und 25000 in die Länge geben, gleichlaufend dem heiligen Hebopfer; dem ganzen Hause Israel soll es gehören.
Und als Eigentum der Stadt sollt ihr geben fünftausend in die Breite und in die Länge fünfundzwanzigtausend entlang der Hebe für das Heiligtum. Es sei für das ganze Haus Israel;
7 Und dem Fürsten sollt ihr geben auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs des heiligen Hebopfers und längs des Eigentums der Stadt, an der Westseite westwärts und an der Ostseite ostwärts, und der Länge nach [d. h. eigentlich der Breite nach, da es die Schmalseite ist; aber hier und in Kap. 48 bedeutet der Ausdruck "Länge" stets die von Osten nach Westen sich erstreckende Seite. S. die Anm. zu Kap. 48,21] gleichlaufend einem der Stammteile, welche von der Westgrenze bis zur Ostgrenze liegen.
Und für den Fürsten sei hüben und drüben von der Hebe des Heiligtums und dem Eigentum der Stadt, vor der Hebe des Heiligtums und vor dem Eigentum der Stadt, von der Meeresseite dem Meere zu, und von der Ostseite dem Osten zu; und die Länge sei entlang einem der Teile von der Grenze meerwärts bis zur Grenze ostwärts.
8 Als Land soll es ihm gehören, als Eigentum in Israel; und meine Fürsten sollen nicht mehr mein Volk bedrücken, sondern das Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen [Eig. geben.]
Es sei ihm zum Lande, zum Eigentum in Israel; und nicht mehr sollen Meine Fürsten Mein Volk bedrücken und sollen das Land dem Hause Israels geben für seine Stämme.
9 So spricht der Herr, Jehova: Laßt es euch genug sein, ihr Fürsten Israels! tut Gewalttat und Bedrückung hinweg, und übet Recht und Gerechtigkeit; höret auf, mein Volk aus seinem Besitze zu vertreiben, spricht der Herr, Jehova.
So spricht der Herr Jehovah: Es ist genug für euch, ihr Fürsten Israels. Tut weg Gewalttat und Verheerung, und tut Recht und Gerechtigkeit, und hebt auf eure Austreibungen von Meinem Volk, spricht der Herr Jehovah.
10 Gerechte Waage und gerechtes Epha und gerechtes Bath sollt ihr haben.
Eine Waage der Gerechtigkeit und ein Ephah der Gerechtigkeit und ein Bath der Gerechtigkeit seien bei euch.
11 Das Epha und das Bath sollen von einerlei Maß sein, so daß das Bath den zehnten Teil des Homer enthalte, und das Epha den zehnten Teil des Homer; nach dem Homer soll ihr Maß sein.
Ephah und Bath sollen ein Maß sein, so daß man das Bath als ein Zehntel vom Chomer halte und das Ephah den Zehntel des Chomers. Nach dem Chomer soll sein ihr Maß.
12 Und der Sekel soll zwanzig Gera sein; zwanzig Sekel, 25 Sekel und fünfzehn Sekel soll euch die Mine sein.
Und ein Schekel sei zwanzig Gerah, und zwanzig Schekel, fünfundzwanzig Schekel, fünfzehn Schekel sei bei euch die Mine.
13 Dies ist das Hebopfer, welches ihr heben sollt: ein sechstel Epha vom Homer Weizen und ein sechstel Epha vom Homer Gerste sollt ihr geben;
Das soll die Hebe sein, die ihr hebet: Ein Sechstel Ephah von dem Chomer Weizen, und ein Sechstel Ephah von dem Chomer Gerste.
14 und die Gebühr an Öl, vom Bath Öl: ein zehntel Bath vom Kor [Kor ist eine spätere Benennung für Homer, ] von zehn Bath, von einem Homer, denn zehn Bath sind ein Homer;
Und die Satzung vom Öl, das Bath Öl, der zehnte Teil des Baths vom Cor. Zehn Bath sind ein Chomer; denn zehn Bath machen ein Chomer;
15 und ein Stück vom Kleinvieh, von zweihundert, von dem bewässerten Lande Israel: -zum Speisopfer und zum Brandopfer und zu den Friedensopfern, um Sühnung für sie zu tun, spricht der Herr, Jehova.
Und ein Schaf von der Herde von zweihundert von den bewässerten Wiesen Israels zum Speiseopfer und zum Brandopfer und zu Dankopfern, um für sie zu sühnen, spricht der Herr Jehovah.
16 Das ganze Volk des Landes soll zu diesem Hebopfer für den Fürsten in Israel gehalten sein.
Alles Volk im Lande sei für diese Hebe an den Fürsten in Israel.
17 Und dem Fürsten sollen obliegen die Brandopfer und das Speisopfer und das Trankopfer an den Festen [Das hebr. Wort bezeichnet nur die großen Jahresfeste] und an den Neumonden und an den Sabbathen, zu allen Festzeiten [S. die Anm. zu Kap. 36,38] des Hauses Israel. Er soll das Sündopfer und das Speisopfer und das Brandopfer und die Friedensopfer opfern, um Sühnung zu tun für das Haus Israel.
Und auf dem Fürsten seien die Brandopfer und das Speiseopfer und das Trankopfer an den Festen und an den Neumonden und an den Sabbathen bei allen Festversammlungen des Hauses Israel. Er soll das Sündopfer und das Speiseopfer und das Brandopfer und die Dankopfer bringen, zu sühnen für das Haus Israel.
18 So spricht der Herr, Jehova: Im ersten Monat, am Ersten des Monats, sollst du einen jungen Farren ohne Fehl nehmen und das Heiligtum entsündigen.
So spricht der Herr Jehovah: Im ersten am ersten des Monats sollst du einen Farren nehmen, ein junges Rind, ohne Fehl, und das Heiligtum entsündigen.
19 Und der Priester soll von dem Blute des Sündopfers nehmen, und es tun an die Türpfosten des Hauses und an die vier Ecken der Umwandung des Altars und an die Pfosten der Tore des inneren Vorhofs.
Und der Priester soll von dem Blut des Sündopfers nehmen und an die Türpfosten des Hauses und an die vier Ecken der Einfassung des Altars und an die Türpfosten am Tor des inneren Vorhofs sprengen.
20 Und ebenso sollst du tun am Siebten des Monats für den, der aus Versehen sündigt, und für den Einfältigen. Und so sollt ihr Sühnung tun für das Haus.
Und du sollst also tun am siebenten des Monats wegen des Mannes, der sich versehen, und wegen des Einfältigen, auf daß ihr sühnt für das Haus.
21 Im ersten Monat, am vierzehnten Tage des Monats, soll euch das Passah sein, ein Fest von sieben Tagen; Ungesäuertes soll gegessen werden.
Im ersten, am vierzehnten Tag des Monats soll bei euch das Paschah sein, das Fest der sieben Tage; Ungesäuertes sollt ihr essen.
22 Und der Fürst soll an selbigem Tage für sich und für das ganze Volk des Landes einen Farren als Sündopfer opfern.
Und am selben Tage soll der Fürst für sich und für das ganze Volk des Landes einen Farren als Sündopfer bringen.
23 Und die sieben Tage des Festes soll er dem Jehova sieben Farren und sieben Widder, ohne Fehl, täglich, die sieben Tage als Brandopfer opfern, und einen Ziegenbock täglich als Sündopfer.
Und die sieben Tage des Festes soll er als Brandopfer Jehovah sieben Farren opfern und sieben Widder ohne Fehl die sieben Tage täglich, und als Sündopfer einen Bock der Ziegen täglich.
24 Und als Speisopfer soll er ein Epha Feinmehl zu jedem Farren und ein Epha zu jedem Widder opfern; und Öl, ein Hin zu jedem Epha.
Und als Speiseopfer soll er ein Ephah für den Farren und ein Ephah für den Widder und für das Ephah ein Hin Öl nehmen.
25 Im siebten Monat, am fünfzehnten Tage des Monats, am Feste [d. i. am Laubhüttenfeste, ] soll er desgleichen tun die sieben Tage, betreffs des Sündopfers wie des Brandopfers und betreffs des Speisopfers wie des Öles.
Im siebenten, am fünfzehnten Tag des Monats soll er am Feste dasselbe tun, sieben Tage, nach dem Sündopfer, nach dem Brandopfer und nach dem Speiseopfer und nach dem Öl.