< Hesekiel 45 >
1 Und wenn ihr das Land als Erbteil verlosen werdet, sollt ihr für Jehova ein Hebopfer heben, als Heiliges [O. Geheiligtes; so auch v 4] vom Lande: die Länge 25000 Ruten lang, und die Breite 20000 [So nach der alexandr. Übersetzung. Im hebr. Texte steht: zehntausend. [Vergl. zu dieser Stelle Kap. 48;] dasselbe soll heilig sein in seiner ganzen Grenze ringsum.
Wenn ihr das Land zum Erbbesitze verlost, sollt ihr Jahwe eine Hebe davon abgeben, eine heilige Gabe vom Lande, 25000 Ellen lang und 20000 Ellen breit; das soll nach seinem ganzen Umfange ringsum heilig sein.
2 Davon sollen zum Heiligtum [Eig. zum Heiligen] gehören fünfhundert bei fünfhundert ins Geviert ringsum, und fünfzig Ellen Freiplatz dazu ringsum.
Und von dem sollen auf das Heiligtum entfallen 500 Ellen im Geviert ringsum, und fünfzig Ellen soll sein Bezirk ringsum betragen.
3 Und von jenem Maße sollst du eine Länge messen von 25000 und eine Breite von 10000; und darin soll das Heiligtum, das Allerheiligste, sein.
Von diesem Ausmaße sollst du abmessen einen Bezirk von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite; darauf soll das Heiligtum, das Hochheilige, zu stehen kommen.
4 Dies soll ein Heiliges vom Lande sein; den Priestern, den Dienern des Heiligtums, soll es gehören, welche nahen, um Jehova zu dienen, und es soll ihnen ein Platz für Häuser sein, und ein Geheiligtes für das Heiligtum.
Das ist eine heilige Gabe vom Lande; den Priestern, die das Heiligtum zu bedienen haben, die herannahen dürfen, um Jahwe zu bedienen, soll es gehören, und zwar soll es ihnen als Raum für Häuser dienen, indem es als heiliger Raum zum Heiligtume gehört.
5 Und 25000 Ruten in die Länge und 10000 in die Breite soll den Leviten, den Dienern, des Hauses, gehören, ihnen zum Eigentum, als Städte zum Wohnen [Im hebr. Texte steht: zum Eigentum, zwanzig Zellen. And. l. mit geringerer Veränderung als oben: als Tore zum Wohnen.]
Und ein Bezirk von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite soll den Leviten, die den äußeren Dienst am Tempel besorgen, als Grundbesitz zufallen, zwanzig Städte zum Bewohnen.
6 Und als Eigentum der Stadt sollt ihr 5000 in die Breite und 25000 in die Länge geben, gleichlaufend dem heiligen Hebopfer; dem ganzen Hause Israel soll es gehören.
Und zum Bodenbesitze der Stadt sollt ihr 5000 Ellen in der Breite und eine Länge von 25000 Ellen, entsprechend der Länge der heiligen Hebe, bestimmen. Das soll dem ganzen Hause Israel gehören.
7 Und dem Fürsten sollt ihr geben auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs des heiligen Hebopfers und längs des Eigentums der Stadt, an der Westseite westwärts und an der Ostseite ostwärts, und der Länge nach [d. h. eigentlich der Breite nach, da es die Schmalseite ist; aber hier und in Kap. 48 bedeutet der Ausdruck "Länge" stets die von Osten nach Westen sich erstreckende Seite. S. die Anm. zu Kap. 48,21] gleichlaufend einem der Stammteile, welche von der Westgrenze bis zur Ostgrenze liegen.
Für den Fürsten aber sollt ihr Landbesitz bestimmen auf beiden Seiten der heiligen Hebe und des Bodenbesitzes der Stadt, vor der heiligen Hebe und vor dem städtischen Bodenbesitz, sowohl auf der Westseite als auf der Ostseite, und in der Länge entsprechend einem der Landanteile von der Westgrenze bis zur Ostgrenze
8 Als Land soll es ihm gehören, als Eigentum in Israel; und meine Fürsten sollen nicht mehr mein Volk bedrücken, sondern das Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen [Eig. geben.]
des Landes. Das soll ihm als Grundbesitz in Israel gehören, damit meine Fürsten mein Volk fortan nicht mehr vergewaltigen, sondern das übrige Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen.
9 So spricht der Herr, Jehova: Laßt es euch genug sein, ihr Fürsten Israels! tut Gewalttat und Bedrückung hinweg, und übet Recht und Gerechtigkeit; höret auf, mein Volk aus seinem Besitze zu vertreiben, spricht der Herr, Jehova.
So spricht der Herr Jahwe: Laßt's nun genug sein, ihr Fürsten Israels: Gewaltthat und Bedrückung schafft hinweg und übt vielmehr Recht und Gerechtigkeit. Hört auf, mein Volk zu berauben! ist der Spruch des Herrn Jahwe.
10 Gerechte Waage und gerechtes Epha und gerechtes Bath sollt ihr haben.
Ihr sollt richtige Wage, richtiges Epha und richtiges Bath führen.
11 Das Epha und das Bath sollen von einerlei Maß sein, so daß das Bath den zehnten Teil des Homer enthalte, und das Epha den zehnten Teil des Homer; nach dem Homer soll ihr Maß sein.
Das Epha und das Bath sollen einheitlich geregelt sein, so daß das Bath den zehnten Teil des Chomer faßt und das Epha den zehnten Teil des Chomer beträgt. Nach dem Chomer soll die Regelung erfolgen.
12 Und der Sekel soll zwanzig Gera sein; zwanzig Sekel, 25 Sekel und fünfzehn Sekel soll euch die Mine sein.
Und der Sekel soll 20 Gera betragen; fünf Sekel sollen fünf und zehn Sekel sollen zehn sein, und zu fünfzig Sekeln sollt ihr die Mine rechnen.
13 Dies ist das Hebopfer, welches ihr heben sollt: ein sechstel Epha vom Homer Weizen und ein sechstel Epha vom Homer Gerste sollt ihr geben;
Dies ist die Hebe, die ihr abgeben sollt: ein Sechstel Epha von jedem Chomer Weizen und ein Sechstel Epha von jedem Chomer Gerste.
14 und die Gebühr an Öl, vom Bath Öl: ein zehntel Bath vom Kor [Kor ist eine spätere Benennung für Homer, ] von zehn Bath, von einem Homer, denn zehn Bath sind ein Homer;
Und die Bestimmung in betreff des Öls lautet: ein Zehntel Bath von jedem Kor; zehn Bath machen ein Kor.
15 und ein Stück vom Kleinvieh, von zweihundert, von dem bewässerten Lande Israel: -zum Speisopfer und zum Brandopfer und zu den Friedensopfern, um Sühnung für sie zu tun, spricht der Herr, Jehova.
Ferner ein Schaf von der Herde, von je zweihundert, als Hebe von allen Geschlechtern Israels zum Speisopfer und zum Brandopfer und zum Heilsopfer, um ihnen Sühne zu schaffen, ist der Spruch des Herrn Jahwe.
16 Das ganze Volk des Landes soll zu diesem Hebopfer für den Fürsten in Israel gehalten sein.
Das ganze Volk soll zu dieser Hebe an den Fürsten in Israel verpflichtet sein.
17 Und dem Fürsten sollen obliegen die Brandopfer und das Speisopfer und das Trankopfer an den Festen [Das hebr. Wort bezeichnet nur die großen Jahresfeste] und an den Neumonden und an den Sabbathen, zu allen Festzeiten [S. die Anm. zu Kap. 36,38] des Hauses Israel. Er soll das Sündopfer und das Speisopfer und das Brandopfer und die Friedensopfer opfern, um Sühnung zu tun für das Haus Israel.
Dem Fürsten aber sollen obliegen die Brandopfer und das Speisopfer und das Trankopfer an den Festen und den Neumonden und den Sabbaten bei allen Festversammlungen des Hauses Israel. Er soll herrichten lassen das Sündopfer und das Speisopfer und das Brandopfer und die Heilsopfer, um dem Hause Israel Sühne zu schaffen.
18 So spricht der Herr, Jehova: Im ersten Monat, am Ersten des Monats, sollst du einen jungen Farren ohne Fehl nehmen und das Heiligtum entsündigen.
So spricht der Herr Jahwe: Im ersten Monat, am ersten des Monats, sollst du einen fehllosen jungen Stier nehmen und das Heiligtum entsündigen.
19 Und der Priester soll von dem Blute des Sündopfers nehmen, und es tun an die Türpfosten des Hauses und an die vier Ecken der Umwandung des Altars und an die Pfosten der Tore des inneren Vorhofs.
Und der Priester soll etwas von dem Blute des Sündopfers nehmen und es an die Pfoste des Tempels und an die vier Ecken der Einfriedigung des Altars und an die Pfoste des Thors des inneren Vorhofs thun.
20 Und ebenso sollst du tun am Siebten des Monats für den, der aus Versehen sündigt, und für den Einfältigen. Und so sollt ihr Sühnung tun für das Haus.
Und ebenso sollst du thun im siebenten Monat, am ersten Tage des Monats, wegen derer, die sich etwa aus Irrtum oder Unwissenheit verfehlt haben, und sollt so den Tempel entsündigen.
21 Im ersten Monat, am vierzehnten Tage des Monats, soll euch das Passah sein, ein Fest von sieben Tagen; Ungesäuertes soll gegessen werden.
Im ersten Monat, am vierzehnten Tage des Monats sollt ihr das Passahfest feiern; sieben Tage hindurch sollen ungesäuerte Brote gegessen werden.
22 Und der Fürst soll an selbigem Tage für sich und für das ganze Volk des Landes einen Farren als Sündopfer opfern.
Und der Fürst soll an jenem Tage für sich selbst und für das gesamte Volk des Landes einen Farren als Sündopfer herrichten lassen.
23 Und die sieben Tage des Festes soll er dem Jehova sieben Farren und sieben Widder, ohne Fehl, täglich, die sieben Tage als Brandopfer opfern, und einen Ziegenbock täglich als Sündopfer.
Und die Sieben Festtage hindurch soll er an jedem der sieben Tage als Brandopfer für Jahwe sieben Farren und sieben Widder ohne Fehl, sowie täglich einen Ziegenbock als Sündopfer herrichten lassen.
24 Und als Speisopfer soll er ein Epha Feinmehl zu jedem Farren und ein Epha zu jedem Widder opfern; und Öl, ein Hin zu jedem Epha.
Und als Speisopfer soll er je ein Epha auf den Farren und ein Epha auf den Widder herrichten lassen und Öl, je ein Hin auf das Epha.
25 Im siebten Monat, am fünfzehnten Tage des Monats, am Feste [d. i. am Laubhüttenfeste, ] soll er desgleichen tun die sieben Tage, betreffs des Sündopfers wie des Brandopfers und betreffs des Speisopfers wie des Öles.
Im siebenten Monat, am fünfzehnten Tage des Monats, am Hauptfeste soll er sieben Tage lang ebensoviel herrichten lassen, sowohl Sündopfer, als Brandopfer, als Speisopfer und Öl.