< Leviticus 25 >
1 And the Lord spak to Moises in the hil of Synai,
Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 and seide, Speke thou to the sones of Israel, and thou schalt seye to hem, Whanne ye han entrid in to the lond which Y schal yyue to you, `the erthe kepe the sabat of the Lord;
Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HERRN feiern,
3 sixe yeeris thou schalt sowe thi feeld, and sixe yeeris thou schalt kitte thi vyner, and thou schalt gadere the fruytis ther of;
daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein;
4 forsothe in the seuenthe yeer schal be sabat of the erthe of the restyng of the Lord;
aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.
5 thou schalt not sowe the feeld, and thou schalt not kitte the vyner, thou schalt not repe tho thingis whiche the erthe bryngith forth `bi fre wille, and thou schalt not gadere the grapis of thi firste fruytis, as vyndage; for it is the yeer of restyng of the lond; but tho schulen be to you in to mete,
Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 to thee, and to thi seruaunt, to thin handmaide, and to thin hirid man, and to the comelyng which is a pilgrym at thee; alle thingis that `comen forth,
Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisaß, dein Fremdling bei dir,
7 schulen yyue mete to thi werk beestis and smale beestis.
dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein.
8 Also thou schalt noumbre to thee seuene woukis of yeeris, that is, seuene sithes seuene, whiche togidere maken nyn and fourti yeer;
Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 and thou schalt sowne with a clarioun in the seuenthe monethe, in the tenthe dai of the monethe, in the tyme of propiciacioun, `that is, merci, in al youre lond.
Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung.
10 And thou schalt halewe the fiftithe yeer, and thou schalt clepe remissioun to alle the dwellers of thi lond; for thilke yeer is iubilee; a man schal turne ayen to hys possessioun, and ech man schal go ayen to the firste meynee,
Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen;
11 for it is iubilee, and the fiftithe yeer. Ye schulen not sowe, nether ye schulen repe thingis, that comen forth freli in the feeld, and ye schulen not gadere the firste fruytis of vyndage, for the halewyng of iubilee;
denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, auch was von selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen;
12 but anoon ye schulen ete thingis takun awey;
denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.
13 in the yeer of iubilee alle men go ayen to her possessiouns.
Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Whanne thou schalt sille ony thing to thi citeseyn, ether schalt bie of hym, make thou not sory thi brother, but bi the noumbre of `yeeris of iubile thou schalt bie of him,
Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
15 and bi the rekenyng of fruytis he schal sille to thee.
sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen.
16 Bi as myche as mo yeeris dwellen after the iubilee, by so myche also the prijs schal encreesse, and bi as myche as thou noumbrist lesse of tyme, bi so myche and the biyng schal cost lesse; for he schal sille to thee the time of fruytis.
Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der wenigen der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen.
17 Nyle ye turment men of youre lynagis, but ech man drede his God; for Y am youre Lord God.
So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18 Do ye my comaundementis, and kepe ye my domes, and fille ye tho, that ye moun dwelle in his lond without ony drede,
Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr darnach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget.
19 and that the erthe brynge forth hise fruytis to you, whiche ye schulen ete `til to fulnesse, and drede not the assailyng of ony man.
Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnt.
20 That if ye seien, what schulen we ete in the seuenthe yeer, if we sowen not, nether gaderen oure fruytis?
Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:
21 Y schal yyue my blessyng to you in the sixte yeer, and it schal make fruytis of three yeer;
da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, das er soll dreier Jahr Getreide machen,
22 and ye schulen sowe in the eiyte yeer, and ye schulen ete elde fruytis `til to the nynthe yeer; til newe thingis comen forth ye schulen ete the elde thingis.
daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt.
23 Also the lond schal not be seeld `in to with outen ende, for it is myn, and ye ben my comelyngis and tenauntis;
Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.
24 wherfor al the cuntre of youre possessioun schal be seeld vndur the condicioun of ayenbiyng.
Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
25 If thi brother is maad pore, and sillith his litil possessioun, and his nyy kynesman wole, he may ayenbie that that he seelde;
Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 sotheli if he hath no nyy kynesman, and he may fynde prijs to ayenbie,
Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's löse,
27 the fruytis schulen be rekynyd fro that tyme in which he seelde, and he schal yelde `that that is residue to the biere, and he schal resseyue so his possessioun.
so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen.
28 That if his hond fynde not, that he yelde the prijs, the biere schal haue that that he bouyte, `til to the yeer of iubilee; for in that yeer ech sillyng schal go ayen to the lord, and to the firste weldere.
Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen.
29 He that sillith his hows, with ynne the wallis of a citee, schal haue licence to ayenbie til o yeer be fillid;
Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
30 if he ayenbieth not, and the sercle of the yeer is passid, the biere schal welde it, and his eiris `in to with outen ende, and it schal not mow be ayenbouyt, ye, in the iubilee.
Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr.
31 Forsothe if the hows is in a town `that hath not wallis, it schal be seeld bi the lawe of feeldis; sotheli if it is not ayenbouyt in the iubilee, it schal turne ayen to `his lord.
Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden.
32 The howsis of dekenes, that ben in citees, moun euer be ayenbouyt; if tho ben not ayenbouyt,
Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden.
33 tho schulen turne ayen in the iubilee `to the lordis; for the `howsis of the citees of dekenes ben for possessiouns among the sones of Israel;
Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.
34 forsothe the suburbabis of hem schulen not be seeld, for it is euerlastynge possessioun.
Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
35 If thi brother is maad pore, and feble in power, and thou resseyuest hym as a comelyng and pilgrym, and he lyueth with thee,
Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir,
36 take thou not vsuris of hym, nether more than thou hast youe; drede thou thi God, that thi brothir mai lyue anentis thee.
und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne.
37 Thou schalt not yyue to hym thi money to vsure, and thou schalt not axe ouer `aboundaunce, ether encrees ouer of fruytis;
Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun.
38 Y am youre Lord God, that ladde you out of the lond of Egipt, that Y schulde yyue to you the lond of Canaan, and that Y schulde be youre God.
Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.
39 If thi brother compellid bi pouert sillith hym silf to thee, thou schalt not oppresse hym bi seruage of seruauntis,
Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen;
40 but he schal be as an hirid man and tenaunt; `til to the yeer of iubilee he schal worche at thee,
sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.
41 and aftirward he schal go out with his fre children, and he schal turne ayen to the kynrede, and to `the possessioun of his fadris.
Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe.
42 For thei ben my seruauntis, and Y ledde hem out of the lond of Egipt; thei schulen not be seeld bi the condicioun of seruauntis;
Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.
43 turmente thou not hem bi thi power, but drede thou thi Lord.
Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott.
44 A seruaunt and handmaide be to you of naciouns that ben in youre cumpas,
Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 and of comelyngis that ben pilgrimys at you, ether thei that ben borun of hem in youre lond; ye schulen haue these seruauntis,
und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Land zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben
46 and bi riyt of eritage ye schulen `sende ouer to aftir comeris, and ye schulen welde with outen ende; sothely oppresse ye not bi power youre britheren, the sones of Israel.
und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge.
47 If the hond of a comelyng and of a pilgrim wexith strong at you, and thi brother is maad pore, and sillith hym silf to hym,
Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 ether to ony of his kyn, he may be ayenbouyt aftir the sillyng; he that wole of hise britheren, ayenbie hym; bothe `the brother of fadir,
so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,
49 and the sone of `the fadris brother, and kynesman, and alye. Ellis if also he schal mow, he schal ayenbie hym silf,
oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen.
50 while the yeeris ben rykenid oneli fro the tyme of his sillyng `til in to the yeer of iubylee; and while the money, for which he was seeld, is rikenyd bi the noumbre of yeeris, and while the hire of an hirid man is rikenyd.
Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.
51 If mo yeeris ben that dwellen `til to the iubilee, bi these yeeris he schal yelde also the prijs; if fewe yeeris ben,
Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde darum er gekauft ist.
52 he schal sette rikenyng with hym bi the noumbre of yeeris;
Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung.
53 and he schal yeelde to the biere that that is residue of yeeris, while tho yeeris, bi whiche he seruyde bifore, ben rikenyd for hiris; he schal not turmente `that Ebreu violentli in thi siyt.
Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 That if he may not be ayenbouyt bi this, he schal go out with his free children in the `yeer of iubilee; for the sones of Israel ben myn seruauntis,
Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.
55 whiche Y ledde out of the lond of Egipt.
Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.