< Exodus 21 >
1 These ben the domes, whiche thou schalt sette forth to hem.
Folgendes sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2 If thou biest an Ebrew seruaunt, he schal serue thee sixe yeer; in the seuenthe yeer he schal go out fre,
Wenn du einen Sklaven hebräischen Stammes kaufst, so soll er sechs Jahre lang Sklavendienste verrichten; im siebenten Jahr aber soll er unentgeltlich freigelassen werden.
3 with out prijs; with what maner clooth he entride, with siche clooth go he out; if he entride hauynge a wijf, and the wijf schal go out to gidere.
Wenn er allein eingetreten ist, so soll er auch allein entlassen werden; wenn er ein Weib gehabt hat, so soll auch sein Weib mit ihm zugleich entlassen werden.
4 But if the lord of the servaunt yaf a wijf to hym, and sche childide sones and douytris, the womman and hir children schulen be hir lordis; sotheli the seruaunt schal go out with his owne clooth.
Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Knaben oder Mädchen geboren hat, so soll das Weib nebst ihren Kindern ihrem Herrn gehören, und er soll allein entlassen werden.
5 That if the seruaunt seith, Y loue my lord, and wijf, and children, Y schal not go out fre;
Wenn jedoch der Sklave erklären sollte: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb und mag nicht frei werden,
6 the lord brynge hym to goddis, that is, iugis; and he schal be set to the dore, and postis; and the lord schal perse his eere with a nal, and he schal be seruaunt to hym til in to the world.
so soll ihn sein Herr vor Gott führen und ihn an die Thüre oder den Thürpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriemen durchbohren; so soll er dann für immer sein Sklave sein.
7 If ony man sillith his douyter in to seruauntesse, sche schal not go out as handmaidis weren wont to go out;
Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, so darf sie nicht entlassen werden, wie die Sklaven.
8 if sche displesith in the iyen of hir lord, to whom sche was bitakun, he schal delyuere hir; sotheli he schal not haue power to sille hir to an alien puple, if he forsakith hir.
Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hat, mißfällt, so soll er sie loskaufen lassen; aber an volksfremde Leute darf er sie nicht verkaufen, wenn er ihr sein Wort nicht hält.
9 Forsothe if he weddith hir to his sonne, he schal do to hir `bi the custom of douytris;
Wenn er sie für seinen Sohn bestimmt, so soll er sie wie seine eigene Tochter behandeln.
10 that if he takith another womman to hym, he schal puruey to the damysele weddingis, and clothis, and he schal not denye the prijs of chastite.
Wenn er sich eine andere nimmt, darf er jener nichts von dem abbrechen, was sie an Fleischnahrung, Kleidung und Beiwohnung zu beanspruchen hat.
11 If he doith not these thre, sche schal go out freli without money.
Wenn er ihr diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei werden.
12 He that smytith a man, and wole sle, die bi deeth;
Wer einen anderen schlägt, so daß er stirbt, der soll mit dem Tode bestraft werden.
13 forsothe if a man settide not aspies, but God `bitook hym in to hise hondis, Y schal ordeyne a place to thee, whidur he owith to fle.
Wenn er es aber nicht vorsätzlich gethan, sondern Gott es durch ihn so gefügt hat, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er flüchten kann.
14 If ony man sleeth his neiybore bi biforecastyng, and bi aspies, drawe thou hym awey fro myn auter, that he die.
Wenn aber einer gegen den anderen eine offenbare Frevelthat begeht, indem er ihn auf hinterlistige Weise totschlägt, so sollst du ihn sogar von meinem Altare wegholen, damit er hingerichtet werde.
15 He that smytith his fadir, ether modir, die by deeth.
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden.
16 He that cursith his fadir, ether modir, die bi deeth.
Wer einen Israeliten raubt, mag er ihn nun verkaufen, oder mag er noch bei ihm vorgefunden werden -, der soll mit dem Tode bestraft werden.
17 He that stelith a man, and sillith hym, if he is conuyt of the gilt, die bi deeth.
Wer eine Verwünschung über seinen Vater oder seine Mutter ausspricht, soll mit dem Tode bestraft werden.
18 If men chiden, and the tother smyte his neiybore with a stoon, ether with the fist, and he is not deed, but liggith in the bed,
Wenn ein paar Männer einen Streit haben, und einer den andern mit einem Stein oder mit einem Karst schlägt, so daß er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,
19 if he risith, and goith forth on his staf, he that smoot schal be innocent; so netheles that he restore hise trauelis, and costis in lechis.
so soll, wenn der Geschlagene wieder aufkommt und auf seinen Stock gestützt im Freien herumgehen kann, der Thäter frei ausgehen; bloß für die Zeit, wo er unthätig bleiben mußte, soll er ihn entschädigen und für seine Heilung Sorge tragen.
20 He that smytith his seruaunt, ether handmayde, with a yerde, and thei ben deed in hise hondis, schal be gilti of cryme.
Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stocke schlägt, so daß er ihm unter der Hand stirbt, so soll er bestraft werden.
21 Sotheli if the seruaunt ouerlyueth o dai, ether tweyne, he schal not be suget to peyne, `that is of deeth, for the seruaunt is his catel.
Wenn er dagegen noch einen oder zwei Tage leben bleibt, so soll er nicht bestraft werden; denn er ist ja sein um Geld erkauftes Eigentum.
22 If men chiden, and a man smytith a womman with childe, and sotheli makith the child deed borun, but the womman ouerlyueth, he schal be suget to the harm, as myche as the `hosebonde of the womman axith, and the iugis demen.
Wenn aber Leute einen Raufhandel haben und dabei ein schwangeres Weib stoßen, so daß eine Fehlgeburt erfolgt, ohne daß weiterer Schaden geschieht, so soll der Thäter eine Buße entrichten, wie sie ihm der Ehemann des Weibes auferlegt, und er soll sie bezahlen nach dem Ausspruch von Schiedsrichtern.
23 But if the deeth of hir sueth,
Geschieht aber ein Schaden, so soll einer lassen Leben um Leben,
24 he schal yelde lijf for lijf, iye for iye, tooth for tooth, hond for hond, foot for foot,
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 brennyng for brennyng, wounde `with schedyng of blood for wounde `with schedyng of blood, `a wan wounde for a wan wounde.
Brandwunde um Brandwunde, Stichwunde um Stichwunde, Hiebwunde um Hiebwunde.
26 If a man smytith the iye of his seruaunt, ethir of handmaide, and makith hem oon iyed, he schal delyuere hem fre for `the iye which he puttide out.
Wenn jemand seinem Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge schlägt so daß dasselbe unbrauchbar wird, so soll er ihn zur Entschädigung für das Auge freilassen.
27 Also if he smytith out a tooth fro his seruaunt, ethir handmaide, in lijk maner he schal delyuere hem fre.
Und wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, so soll er ihn zur Entschädigung für den Zahn freilassen.
28 If an oxe smytith with horn a man, ether a womman, and thei ben deed, the oxe schal be oppressid with stoonus, and hise fleischis schulen not be etun, and the lord of the oxe schal be innocent.
Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau totstößt, so soll das Rind gesteinigt und darf sein Fleisch nicht gegessen werden; der Besitzer des Rindes aber soll frei ausgehen.
29 That if the oxe was `a pultere with horn fro yisterdai and the thridde dai ago, and men warneden `the lord of hym, nether the lord closide hym, and he sleeth a man, ethir womman, bothe the oxe schal be oppressid with stoonus, and thei schulen sle `the lord of hym;
Wenn aber das Rind schon längst stößig gewesen ist, und man dies seinem Besitzer vorgehalten, und er es trotzdem nicht sorgfältig gehütet hat, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau totstößt, gesteinigt, aber auch sein Besitzer mit dem Tode bestraft werden.
30 that if prijs is put to the lord, he schal yyue for his lijf what euer he is axide.
Wenn ihm ein Lösegeld auferlegt wird, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.
31 And if he smytith with horn a son, and a douytir, he schal be suget to lijk sentence.
Wenn ein Knabe oder ein Mädchen gestoßen wird, so soll nach demselben Rechte mit ihm verfahren werden.
32 If the oxe asailith a seruaunt, and handmaide, the lord of the oxe schal yyue thretti siclis of siluer to `his lord; forsothe the oxe schal be oppressid with stoonus.
Wenn das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, so sollen dem Eigentümer derselben dreißig Sekel Silber bezahlt, das Rind aber gesteinigt werden.
33 If ony man openeth a cisterne, and diggith, and hilith it not, and an oxe ether asse fallith in to it,
Wenn jemand eine Cisterne offen läßt oder wenn jemand eine Cisterne gräbt, ohne sie zuzudecken, und ein Rind oder ein Esel hineinfällt,
34 the lord of the cisterne schal yelde the prijs of the werk beestis; forsothe that that is deed schal be his.
so soll der Besitzer der Cisterne den Besitzer desselben mit Geld entschädigen; das tote Tier aber soll ihm selbst gehören.
35 If another mannus oxe woundith the oxe of another man, and he is deed, thei schulen sille the quyke oxe, and thei schulen departe the prijs; forsothe thei schulen departe bitwixe hem the karkeis of the deed oxe.
Wenn jemandes Rind das Rind eines andern totstößt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös dafür unter sich teilen; auch das tote sollen sie unter sich teilen.
36 Forsothe if his lord wiste, that the oxe was a puttere fro yistirdai and the thridde dai ago, and kepte not him, he schal yelde oxe for oxe, and he schal take the hool carkeys.
Wenn es aber bekannt war, daß das Rind schon längst stößig war, und sein Besitzer es nicht sorgfältig gehütet hat, soll er als Ersatz für jenes Rind ein Rind hergeben, das tote aber soll ihm zufallen.