< Exodus 21 >

1 These ben the domes, whiche thou schalt sette forth to hem.
Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2 If thou biest an Ebrew seruaunt, he schal serue thee sixe yeer; in the seuenthe yeer he schal go out fre,
So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst.
3 with out prijs; with what maner clooth he entride, with siche clooth go he out; if he entride hauynge a wijf, and the wijf schal go out to gidere.
Wenn er allein [W. mit seinem Leibe, d. h. unverheiratet] gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 But if the lord of the servaunt yaf a wijf to hym, and sche childide sones and douytris, the womman and hir children schulen be hir lordis; sotheli the seruaunt schal go out with his owne clooth.
Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen.
5 That if the seruaunt seith, Y loue my lord, and wijf, and children, Y schal not go out fre;
Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen,
6 the lord brynge hym to goddis, that is, iugis; and he schal be set to the dore, and postis; and the lord schal perse his eere with a nal, and he schal be seruaunt to hym til in to the world.
so soll sein Herr ihn vor die Richter [H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8. 9; vergl. Ps. 82] bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.
7 If ony man sillith his douyter in to seruauntesse, sche schal not go out as handmaidis weren wont to go out;
Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 if sche displesith in the iyen of hir lord, to whom sche was bitakun, he schal delyuere hir; sotheli he schal not haue power to sille hir to an alien puple, if he forsakith hir.
Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
9 Forsothe if he weddith hir to his sonne, he schal do to hir `bi the custom of douytris;
Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter.
10 that if he takith another womman to hym, he schal puruey to the damysele weddingis, and clothis, and he schal not denye the prijs of chastite.
Wenn er sich [And. üb.: ihm] eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern.
11 If he doith not these thre, sche schal go out freli without money.
Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.
12 He that smytith a man, and wole sle, die bi deeth;
Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden;
13 forsothe if a man settide not aspies, but God `bitook hym in to hise hondis, Y schal ordeyne a place to thee, whidur he owith to fle.
hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14 If ony man sleeth his neiybore bi biforecastyng, and bi aspies, drawe thou hym awey fro myn auter, that he die.
Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist-von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe.
15 He that smytith his fadir, ether modir, die by deeth.
Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden.
16 He that cursith his fadir, ether modir, die bi deeth.
Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden.
17 He that stelith a man, and sillith hym, if he is conuyt of the gilt, die bi deeth.
Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden.
18 If men chiden, and the tother smyte his neiybore with a stoon, ether with the fist, and he is not deed, but liggith in the bed,
Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig:
19 if he risith, and goith forth on his staf, he that smoot schal be innocent; so netheles that he restore hise trauelis, and costis in lechis.
wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis [Eig. sein Stillsitzen] erstatten und ihn völlig heilen lassen.
20 He that smytith his seruaunt, ether handmayde, with a yerde, and thei ben deed in hise hondis, schal be gilti of cryme.
Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden:
21 Sotheli if the seruaunt ouerlyueth o dai, ether tweyne, he schal not be suget to peyne, `that is of deeth, for the seruaunt is his catel.
nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. [d. h. für sein Geld erkauft]
22 If men chiden, and a man smytith a womman with childe, and sotheli makith the child deed borun, but the womman ouerlyueth, he schal be suget to the harm, as myche as the `hosebonde of the womman axith, and the iugis demen.
Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter. [O. nach der Richter Ermessen]
23 But if the deeth of hir sueth,
Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben,
24 he schal yelde lijf for lijf, iye for iye, tooth for tooth, hond for hond, foot for foot,
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 brennyng for brennyng, wounde `with schedyng of blood for wounde `with schedyng of blood, `a wan wounde for a wan wounde.
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 If a man smytith the iye of his seruaunt, ethir of handmaide, and makith hem oon iyed, he schal delyuere hem fre for `the iye which he puttide out.
Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge.
27 Also if he smytith out a tooth fro his seruaunt, ethir handmaide, in lijk maner he schal delyuere hem fre.
Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.
28 If an oxe smytith with horn a man, ether a womman, and thei ben deed, the oxe schal be oppressid with stoonus, and hise fleischis schulen not be etun, and the lord of the oxe schal be innocent.
Und wenn ein Ochse [Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln] einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, [W. daß er stirbt] so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
29 That if the oxe was `a pultere with horn fro yisterdai and the thridde dai ago, and men warneden `the lord of hym, nether the lord closide hym, and he sleeth a man, ethir womman, bothe the oxe schal be oppressid with stoonus, and thei schulen sle `the lord of hym;
Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden.
30 that if prijs is put to the lord, he schal yyue for his lijf what euer he is axide.
Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.
31 And if he smytith with horn a son, and a douytir, he schal be suget to lijk sentence.
Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden.
32 If the oxe asailith a seruaunt, and handmaide, the lord of the oxe schal yyue thretti siclis of siluer to `his lord; forsothe the oxe schal be oppressid with stoonus.
Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer [W. er] ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.
33 If ony man openeth a cisterne, and diggith, and hilith it not, and an oxe ether asse fallith in to it,
Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34 the lord of the cisterne schal yelde the prijs of the werk beestis; forsothe that that is deed schal be his.
so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, [W. zurückgeben] und das tote Tier soll ihm gehören.
35 If another mannus oxe woundith the oxe of another man, and he is deed, thei schulen sille the quyke oxe, and thei schulen departe the prijs; forsothe thei schulen departe bitwixe hem the karkeis of the deed oxe.
Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös [W. sein Geld] teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
36 Forsothe if his lord wiste, that the oxe was a puttere fro yistirdai and the thridde dai ago, and kepte not him, he schal yelde oxe for oxe, and he schal take the hool carkeys.
Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.

< Exodus 21 >